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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 59 -
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Page - 59 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Matthias Zußner 59 hĂ€ltnismĂ€ĂŸige Eingriffe [
] verbiete[n], also Eingriffe, die zum Gewicht des Eingriffszieles außer VerhĂ€ltnis stehen“.124 Soweit ein solcher unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸiger Eingriff nicht vorliegt, bleibt der Eingriff rechtmĂ€ĂŸig und die entsprechende (fehlerfreie) AbwĂ€gung entgegenstehender Interes- sen damit Aufgabe der Verwaltung125 (arg „Beschwerde [
] wegen Rechtswidrigkeit“126). Wenn der VwGH im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren unter einer GefĂ€hrdung des Eigentumsrechts oder sonstigen dinglichen Rechts nicht gleich eine jede Minderung des Verkehrs- wertes, sondern umgekehrt sogar nur eine Substanzvernichtung oder den Verlust der Verwert- barkeit versteht,127 erkennt der VwGH die Achtung der Kontrollfestigkeit jenes Spielraumes, den die erforderliche AbwĂ€gung der Behörde hier bis zum Erreichen des Grades der UnverhĂ€ltnismĂ€- ßigkeit belĂ€sst, in der Sache ĂŒbrigens auch selbst an. Umso mehr muss damit im Ergebnis schließlich aber auch die Abstimmung des Projektes im Rahmen der Auflagenverteilung128 mit anderen, in den BewilligungstatbestĂ€nden angefĂŒhrten, ausschließlich öffentlichen Interessen ein Ermessen der Behörde nach sich ziehen, das von den VwG nur dann beanstandet bzw auch im Rahmen einer Sachentscheidung bloß dann korrigiert werden darf,129 wenn der Behörde Fehler bei der ErmessensĂŒbung vorgeworfen werden können. V. Fazit Anders als der VwGH annimmt, rĂ€umen die Bau- und BetriebsbewilligungstatbestĂ€nde der Stark- stromwegerechtsG der Behörde sehr wohl ein beanstandungsresistentes, wenn fehlerfrei geĂŒbtes Ermessen ein. Zwar hat die Starkstromwegerechtsbehörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvo- raussetzungen die Bewilligung ohne Frage zu erteilen. Nur weil man der Behörde keine gesetzlich vordefinierten Handlungsoptionen im Rechtsfolgenbereich einer Norm bereitstellt, heißt das aber nicht, dass das Vorliegen eines allfĂ€lligen Ermessens schon per se ausgeschlossen ist. Die Normstruktur stellt kein geeignetes Kriterium dar, die Abgrenzung von Letztentscheidungskom- petenzen zwischen der Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorzunehmen. Vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG kommt es vielmehr auf die EinrĂ€umung eines Ermessens durch das Gesetz selbst an. Jedenfalls wenn sich eine Intention des Gesetzgebers nachweisen lĂ€sst, allenfalls auch durch RĂŒckgriff auf funktionale Argumente, lĂ€sst sich ein Ermessen auch abseits des Rechtsfolgenbereichs einer Norm begrĂŒnden. Wie gezeigt worden ist, sprechen gerade funktionale Argumente dafĂŒr, nicht nur hinsichtlich der AbwĂ€gung mit Individualinteres- sen sowie bei der Abstimmung des eingereichten Projektes mit anderen öffentlichen Interessen im Rahmen der Auflagenerteilung, sondern gerade schon bei der Feststellung des öffentlichen Versorgungsinteresses von einem Ermessen der Starkstromwegerechtsbehörde auszugehen. Die Wertung, die gerade mit der letzteren AbwĂ€gung verbunden ist, weist nĂ€mlich auch enorme (energie-)politische Implikationen auf, die ein Verwaltungsgericht wohl weder verfolgen, noch selbst verantworten sollte.130 124 Pöschl, Entwicklungstendenzen der migrationsrechtlichen Judikatur, in Rechtsfragen der Migration und Integration – 6. Grazer FakultĂ€tstag (2008) 103 (112 f). 125 Siehe zu diesem Aspekt, wenn auch vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK, nochmals aaO 112 f. 126 Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. 127 VwGH 9. 10. 2014, 2013/05/0078; siehe aber auch schon Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 86. 128 Oben Kapitel III.C. 129 Dazu schon oben FN 97. 130 Vgl dazu sinngemĂ€ĂŸe, aber allgemeinere Gedanken von Merli in Holoubek/Lang 72 f.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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