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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 83 -
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Seite - 83 - in Austrian Law Journal, Band 1/2016

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ALJ 1/2016 Mona Philomena Ladler 83 haben.39 Jedenfalls irreführend ist zudem die Verwendung eines Gütesiegels oder Qualitätskenn- zeichens ohne erforderliche Genehmigung40 und die unrichtige Behauptung, dass ein Unterneh- men von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei.41 Wird den Verpflichtungen aus der CMS-Zertifizierung nicht nachgekommen, bei Handlungen im geschäftlichen Verkehr aber auf das Zertifikat verwiesen, ist eine Irreführung gem § 2 UWG gege- ben. Eine CMS-Zertifizierung setzt die Erfüllung eindeutiger Verpflichtungen voraus, deren Einhal- tung auch nachprüfbar ist. Wird das CMS-Zertifikat im geschäftlichen Verkehr verwendet, obwohl keine Zertifizierung erlangt wurde oder ist die Zertifizierung abgelaufen, liegt eine irreführende Geschäftspraktik gem Z 2 bzw Z 4 des Anhanges zum UWG vor. Dies kann in weiterer Folge zu Unterlassungs- und Schadenersatzpflichten der Gesellschaft führen.42 B. Haftung bei CMS-Zertifizierung Die Zertifizierung bewirkt im Außenverhältnis eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft. Im Innenverhältnis obliegt es der Geschäftsleitung, die Umsetzung der gesetzlichen und vertragli- chen Verpflichtungen der Gesellschaft sicherzustellen. Eine Zertifizierung ist daher untrennbar mit der Frage nach den Pflichten und der Haftung der Geschäftsführung verknüpft. 1. Haftungserhöhung Eine Zertifizierung bewirkt zunächst eine Haftungserhöhung der Geschäftsleitung, weil der Um- fang der einzuhaltenden Verpflichtungen umfassender wird. Wurde ein CMS-Zertifikat erworben, ist die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Legalitätspflicht verpflichtet, sich vertragsgemäß zu verhalten; maW sind die Umstände, die zu einer Zertifizierung geführt haben, aufrechtzuerhalten. Handlungen entgegen des Vertrages können eine Pflichtverletzung durch die Geschäftsleitung begründen und in weiterer Folge zu einer Haftung führen. Eine Haftung des Geschäftsleiters kann zudem aus sondergesetzlichen Verpflichtungen resul- tieren: Wird ein Zertifikat irreführend genutzt, ist die Gesellschaft nach dem UWG zu sanktionie- ren. Da jedoch der Geschäftsleiter im Innenverhältnis für die Durchsetzung der gesetzlichen Ver- pflichtungen verantwortlich ist, ist der Geschäftsleiter gegenüber der Gesellschaft zur Haftung heranzuziehen. Schadenersatzpflichten der Gesellschaft können daher beim Geschäftsleiter regressiert werden.43 2. Haftungsminderung Zugleich kann eine CMS-Zertifizierung eine erhebliche Reduktion des Haftungsrisikos der Geschäfts- leitung bewirken. Einer Zertifizierung liegt der Aufbau eines CMS anhand von Leitlinien zugrunde, welche die Geschäftsleitung in Wahrnehmung ihrer Legalitäts- und Organisationsverantwortung unterstützen. Die ISO 19600 bzw das CMS-Zertifizierungsschema enthalten konkrete Handlungs- anweisungen, wodurch Risiken in der Gesellschaft leichter erkannt und unterbunden werden 39 Z 1 Anhang UWG. 40 Z 2 Anhang UWG. 41 Z 4 Anhang UWG. 42 § 1 Abs 5 UWG. 43 Siehe Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 84 Rz 103 mwN.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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