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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 83 -
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Page - 83 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Mona Philomena Ladler 83 haben.39 Jedenfalls irrefĂŒhrend ist zudem die Verwendung eines GĂŒtesiegels oder QualitĂ€tskenn- zeichens ohne erforderliche Genehmigung40 und die unrichtige Behauptung, dass ein Unterneh- men von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestĂ€tigt, gebilligt oder genehmigt worden sei.41 Wird den Verpflichtungen aus der CMS-Zertifizierung nicht nachgekommen, bei Handlungen im geschĂ€ftlichen Verkehr aber auf das Zertifikat verwiesen, ist eine IrrefĂŒhrung gem § 2 UWG gege- ben. Eine CMS-Zertifizierung setzt die ErfĂŒllung eindeutiger Verpflichtungen voraus, deren Einhal- tung auch nachprĂŒfbar ist. Wird das CMS-Zertifikat im geschĂ€ftlichen Verkehr verwendet, obwohl keine Zertifizierung erlangt wurde oder ist die Zertifizierung abgelaufen, liegt eine irrefĂŒhrende GeschĂ€ftspraktik gem Z 2 bzw Z 4 des Anhanges zum UWG vor. Dies kann in weiterer Folge zu Unterlassungs- und Schadenersatzpflichten der Gesellschaft fĂŒhren.42 B. Haftung bei CMS-Zertifizierung Die Zertifizierung bewirkt im AußenverhĂ€ltnis eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft. Im InnenverhĂ€ltnis obliegt es der GeschĂ€ftsleitung, die Umsetzung der gesetzlichen und vertragli- chen Verpflichtungen der Gesellschaft sicherzustellen. Eine Zertifizierung ist daher untrennbar mit der Frage nach den Pflichten und der Haftung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung verknĂŒpft. 1. Haftungserhöhung Eine Zertifizierung bewirkt zunĂ€chst eine Haftungserhöhung der GeschĂ€ftsleitung, weil der Um- fang der einzuhaltenden Verpflichtungen umfassender wird. Wurde ein CMS-Zertifikat erworben, ist die GeschĂ€ftsleitung im Rahmen ihrer LegalitĂ€tspflicht verpflichtet, sich vertragsgemĂ€ĂŸ zu verhalten; maW sind die UmstĂ€nde, die zu einer Zertifizierung gefĂŒhrt haben, aufrechtzuerhalten. Handlungen entgegen des Vertrages können eine Pflichtverletzung durch die GeschĂ€ftsleitung begrĂŒnden und in weiterer Folge zu einer Haftung fĂŒhren. Eine Haftung des GeschĂ€ftsleiters kann zudem aus sondergesetzlichen Verpflichtungen resul- tieren: Wird ein Zertifikat irrefĂŒhrend genutzt, ist die Gesellschaft nach dem UWG zu sanktionie- ren. Da jedoch der GeschĂ€ftsleiter im InnenverhĂ€ltnis fĂŒr die Durchsetzung der gesetzlichen Ver- pflichtungen verantwortlich ist, ist der GeschĂ€ftsleiter gegenĂŒber der Gesellschaft zur Haftung heranzuziehen. Schadenersatzpflichten der Gesellschaft können daher beim GeschĂ€ftsleiter regressiert werden.43 2. Haftungsminderung Zugleich kann eine CMS-Zertifizierung eine erhebliche Reduktion des Haftungsrisikos der GeschĂ€fts- leitung bewirken. Einer Zertifizierung liegt der Aufbau eines CMS anhand von Leitlinien zugrunde, welche die GeschĂ€ftsleitung in Wahrnehmung ihrer LegalitĂ€ts- und Organisationsverantwortung unterstĂŒtzen. Die ISO 19600 bzw das CMS-Zertifizierungsschema enthalten konkrete Handlungs- anweisungen, wodurch Risiken in der Gesellschaft leichter erkannt und unterbunden werden 39 Z 1 Anhang UWG. 40 Z 2 Anhang UWG. 41 Z 4 Anhang UWG. 42 § 1 Abs 5 UWG. 43 Siehe Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 84 Rz 103 mwN.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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