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ALJ 1/2016 Mona Philomena Ladler 83
haben.39 Jedenfalls irrefĂŒhrend ist zudem die Verwendung eines GĂŒtesiegels oder QualitĂ€tskenn-
zeichens ohne erforderliche Genehmigung40 und die unrichtige Behauptung, dass ein Unterneh-
men von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestÀtigt, gebilligt oder genehmigt worden sei.41
Wird den Verpflichtungen aus der CMS-Zertifizierung nicht nachgekommen, bei Handlungen im
geschĂ€ftlichen Verkehr aber auf das Zertifikat verwiesen, ist eine IrrefĂŒhrung gem § 2 UWG gege-
ben. Eine CMS-Zertifizierung setzt die ErfĂŒllung eindeutiger Verpflichtungen voraus, deren Einhal-
tung auch nachprĂŒfbar ist. Wird das CMS-Zertifikat im geschĂ€ftlichen Verkehr verwendet, obwohl
keine Zertifizierung erlangt wurde oder ist die Zertifizierung abgelaufen, liegt eine irrefĂŒhrende
GeschÀftspraktik gem Z 2 bzw Z 4 des Anhanges zum UWG vor. Dies kann in weiterer Folge zu
Unterlassungs- und Schadenersatzpflichten der Gesellschaft fĂŒhren.42
B. Haftung bei CMS-Zertifizierung
Die Zertifizierung bewirkt im AuĂenverhĂ€ltnis eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft. Im
InnenverhÀltnis obliegt es der GeschÀftsleitung, die Umsetzung der gesetzlichen und vertragli-
chen Verpflichtungen der Gesellschaft sicherzustellen. Eine Zertifizierung ist daher untrennbar
mit der Frage nach den Pflichten und der Haftung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung verknĂŒpft.
1. Haftungserhöhung
Eine Zertifizierung bewirkt zunÀchst eine Haftungserhöhung der GeschÀftsleitung, weil der Um-
fang der einzuhaltenden Verpflichtungen umfassender wird. Wurde ein CMS-Zertifikat erworben,
ist die GeschÀftsleitung im Rahmen ihrer LegalitÀtspflicht verpflichtet, sich vertragsgemÀà zu
verhalten; maW sind die UmstĂ€nde, die zu einer Zertifizierung gefĂŒhrt haben, aufrechtzuerhalten.
Handlungen entgegen des Vertrages können eine Pflichtverletzung durch die GeschÀftsleitung
begrĂŒnden und in weiterer Folge zu einer Haftung fĂŒhren.
Eine Haftung des GeschÀftsleiters kann zudem aus sondergesetzlichen Verpflichtungen resul-
tieren: Wird ein Zertifikat irrefĂŒhrend genutzt, ist die Gesellschaft nach dem UWG zu sanktionie-
ren. Da jedoch der GeschĂ€ftsleiter im InnenverhĂ€ltnis fĂŒr die Durchsetzung der gesetzlichen Ver-
pflichtungen verantwortlich ist, ist der GeschĂ€ftsleiter gegenĂŒber der Gesellschaft zur Haftung
heranzuziehen. Schadenersatzpflichten der Gesellschaft können daher beim GeschÀftsleiter
regressiert werden.43
2. Haftungsminderung
Zugleich kann eine CMS-Zertifizierung eine erhebliche Reduktion des Haftungsrisikos der GeschÀfts-
leitung bewirken. Einer Zertifizierung liegt der Aufbau eines CMS anhand von Leitlinien zugrunde,
welche die GeschÀftsleitung in Wahrnehmung ihrer LegalitÀts- und Organisationsverantwortung
unterstĂŒtzen. Die ISO 19600 bzw das CMS-Zertifizierungsschema enthalten konkrete Handlungs-
anweisungen, wodurch Risiken in der Gesellschaft leichter erkannt und unterbunden werden
39 Z 1 Anhang UWG.
40 Z 2 Anhang UWG.
41 Z 4 Anhang UWG.
42 § 1 Abs 5 UWG.
43 Siehe Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 84 Rz 103 mwN.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal