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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 89 -
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ALJ 1/2016 Mona Philomena Ladler 89 unterwirft § 82 Abs 1 WTBG71 Wirtschaftstreuhänder der Verpflichtung, in Einklang mit der Richt- linie der KWT zu handeln. Die auf dieser Grundlage ergangene WT-Ausübungsrichtlinie 2003 verpflichtet Wirtschaftstreuhänder gem § 2, „die anerkannten gesetzlichen Regeln, insbesondere die Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zu beachten“. Wer entgegen dieser Verpflichtung handelt, begeht gem § 120 Z 25 WTBG ein Berufsvergehen, welches disziplinär geahndet werden kann.72 Ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsprüfer würde in Ausübung seiner Tätigkeit folglich die in den Gutachten niedergelegten Grundsätze achten. Die Einhaltung der üblichen Standards indiziert nach stRsp die Fehlerfreiheit eines Produkts.73 Umgekehrt indiziert dann ein Zuwiderhandeln gegen die Gutachten eine Verletzung des aktuellen Prüfungsstandards und damit des objektiven Sorgfaltsmaßstabes des Wirtschaftsprüfers. Hierdurch entfalten die rechtlich unverbindlichen, von einer privaten Institution erlassenen Leitlinien normative Wirkung. Ein sorgfältiger gewissenhafter Abschlussprüfer ist verpflichtet, diese zu befolgen und überprüft demnach auch das Risikomanagementsystem in Bezug auf nicht-finanzielle Risiken, obwohl keine diesbezügliche allgemeine gesetzliche Verpflichtung besteht. Würde der Abschlussprüfer die ISO 19600 seiner Prüfung als internationales Vorbild zugrunde legen, würden diese zur Beurteilungsgrundlage. Als Konsequenz würde Unternehmen mittelbar auch die Einrichtung eines an der ISO 19600 ausgerichteten CMS auferlegt. Selbst wenn keine faktische Geltung der ISO 19600 aus den anderen erörterten Gründen eintritt, könnten diese damit über die Abschlussprüfung Normativwirkung entfalten. V. Ergebnis Eine ISO 19600-Zertifizierung kann für die Geschäftsleitung sowohl haftungserhöhende als auch haftungsmindernde Konsequenzen nach sich ziehen. Auch sorgfaltsmindernde Auswirkungen für Geschäftsleiter sind denkbar. Es kann folglich keine generalisierende Aussage darüber getroffen werden, wie sich eine CMS-Zertifizierung tatsächlich auf die Haftung der Gesellschaftsorgane auswirkt. Auch ohne Zertifizierung könnte eine faktische Geltung des ISO-Standards 19600 als Verkehrsan- schauung eintreten und damit den objektiven Sorgfaltsmaßstab beeinflussen. Die Entwicklung eines Handelsbrauches erscheint in Anbetracht der bisher geringen Anzahl an erworbenen Zerti- fizierungen und der Vielfältigkeit unternehmerischer Tätigkeit zumindest derzeit als nicht wahr- scheinlich. Eine faktische Bindungswirkung der ISO 19600 könnte aber auch über den Umweg der Abschlussprüfung eintreten, sofern die ISO 19600 als Prüfungsgrundlage herangezogen werden. 71 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) BGBl I 1999/58. 72 Ladler, Pflichten des Stiftungsprüfers, PSR 2014, 185 (186 f). 73 OGH 28. 6. 1995, 3 Ob 547/95; 16. 7. 1998, 6 Ob 157/98a; 23. 9. 2004, 6 Ob 73/04k.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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