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ALJ 1/2016 Mona Philomena Ladler 89
unterwirft § 82 Abs 1 WTBG71 Wirtschaftstreuhänder der Verpflichtung, in Einklang mit der Richt-
linie der KWT zu handeln. Die auf dieser Grundlage ergangene WT-Ausübungsrichtlinie 2003
verpflichtet Wirtschaftstreuhänder gem § 2, „die anerkannten gesetzlichen Regeln, insbesondere
die Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zu beachten“. Wer entgegen dieser
Verpflichtung handelt, begeht gem § 120 Z 25 WTBG ein Berufsvergehen, welches disziplinär
geahndet werden kann.72 Ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsprüfer würde in Ausübung seiner
Tätigkeit folglich die in den Gutachten niedergelegten Grundsätze achten. Die Einhaltung der
üblichen Standards indiziert nach stRsp die Fehlerfreiheit eines Produkts.73 Umgekehrt indiziert
dann ein Zuwiderhandeln gegen die Gutachten eine Verletzung des aktuellen Prüfungsstandards
und damit des objektiven Sorgfaltsmaßstabes des Wirtschaftsprüfers. Hierdurch entfalten die
rechtlich unverbindlichen, von einer privaten Institution erlassenen Leitlinien normative Wirkung.
Ein sorgfältiger gewissenhafter Abschlussprüfer ist verpflichtet, diese zu befolgen und überprüft
demnach auch das Risikomanagementsystem in Bezug auf nicht-finanzielle Risiken, obwohl keine
diesbezügliche allgemeine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Würde der Abschlussprüfer die ISO 19600 seiner Prüfung als internationales Vorbild zugrunde
legen, würden diese zur Beurteilungsgrundlage. Als Konsequenz würde Unternehmen mittelbar
auch die Einrichtung eines an der ISO 19600 ausgerichteten CMS auferlegt. Selbst wenn keine
faktische Geltung der ISO 19600 aus den anderen erörterten Gründen eintritt, könnten diese
damit über die Abschlussprüfung Normativwirkung entfalten.
V. Ergebnis
Eine ISO 19600-Zertifizierung kann für die Geschäftsleitung sowohl haftungserhöhende als auch
haftungsmindernde Konsequenzen nach sich ziehen. Auch sorgfaltsmindernde Auswirkungen für
Geschäftsleiter sind denkbar. Es kann folglich keine generalisierende Aussage darüber getroffen
werden, wie sich eine CMS-Zertifizierung tatsächlich auf die Haftung der Gesellschaftsorgane
auswirkt.
Auch ohne Zertifizierung könnte eine faktische Geltung des ISO-Standards 19600 als Verkehrsan-
schauung eintreten und damit den objektiven Sorgfaltsmaßstab beeinflussen. Die Entwicklung
eines Handelsbrauches erscheint in Anbetracht der bisher geringen Anzahl an erworbenen Zerti-
fizierungen und der Vielfältigkeit unternehmerischer Tätigkeit zumindest derzeit als nicht wahr-
scheinlich. Eine faktische Bindungswirkung der ISO 19600 könnte aber auch über den Umweg der
Abschlussprüfung eintreten, sofern die ISO 19600 als Prüfungsgrundlage herangezogen werden.
71 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) BGBl I 1999/58.
72 Ladler, Pflichten des Stiftungsprüfers, PSR 2014, 185 (186 f).
73 OGH 28. 6. 1995, 3 Ob 547/95; 16. 7. 1998, 6 Ob 157/98a; 23. 9. 2004, 6 Ob 73/04k.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal