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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 95 -
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ALJ 1/2016 Alexander Tipold 95 oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. In diesem Bereich wird somit sehr wohl eine Art Verschulden des Verbandes geprüft, wenn die ihn reprä- sentierenden Entscheidungsträger sich sorgfaltswidrig verhalten haben. Bei den technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen wird man primär an Auswahl- und Überwachungsverschulden zu denken haben,34 so wie man es aus dem Individu- alstrafrecht der Art nach kennt. Es geht um die Qualifikationen des Mitarbeiters, seine Weiter- bildung und um seine Überwachung. Hier wirken Compliance-Maßnahmen, sofern sie ausrei- chend sind, haftungsvermeidend. Abgesehen davon ist auch an mangelhafte personelle Aus- stattung oder mangelnde Sachmittelausstattung zu denken. Werden getroffene Maßnahmen nicht als ausreichend beurteilt, stehen sie zwar einer Verbandsverantwortlichkeit nicht entge- gen, können sich aber wie bei der Straftat des Entscheidungsträgers bei der Ausübung des Verfolgungsermessen (§ 18 VbVG), bei der Wahl der Reaktion (Diversion gemäß § 19 VbVG oder Strafe) oder bei der Strafzumessung (§ 5 VbVG) positiv auswirken. C. Überlegungen zu den konkreten Pflichten 1. Überlegungen hinsichtlich der Pflichtverletzung des Verbandes Das theoretische Konzept ist insgesamt leicht fassbar, die Festlegung der jeweils gebotenen Auswahlpflichten, der jeweils gebotenen Überwachungspflichten und der jeweils gebotenen Maßnahmen iSd § 3 Abs 3 VbVG bereitet hingegen erhebliche Schwierigkeiten. Hinsichtlich der Auswahlpflichten gilt, dass der Mitarbeiter über die entsprechenden Qualifikationen verfügen muss, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben nötig sind. Liegen die für die Tätigkeit übli- chen Qualifikationsnachweise vor, darf man darauf vertrauen, dass diese nicht erschlichen oder gar gefälscht sind, es sei denn, die Mangelhaftigkeit ist eindeutig erkennbar oder auf- grund konkreter Umstände nahe liegend. Man muss die Qualifikation nicht eigens nachprüfen oder einen entsprechend qualifizierten Sachverständigen dafür heranziehen, dessen Qualifika- tion man dann eigentlich wiederum überprüfen müsste. Der Betreiber eines Speditionsunternehmens darf jemanden als Fahrer nur einstellen, der einen Führerschein hat, also staatlich geprüft ist. Man könnte unter Compliance-Gesichtspunkten überlegen, ob man die Fahrfähigkeiten und die Rechtskenntnis des Fahrers immer wieder aufs Neue überprüfen muss und vielleicht sogar jährlich ein „Führerschein-Audit“ durchzuführen hat. Das ist natürlich zu verneinen, denn der Gesetzgeber hat es für ausreichend empfunden, eine Führerscheinprüfung abzuhalten und nicht mehr. Er hat damit Vertrauen zum Ausdruck ge- bracht, und ein Führerscheinentzug erfolgt nur unter bestimmten Bedingungen. Beschäftigt man einen Lenker, dann muss man prüfen, ob er eine gültige Lenkerberechtigung besitzt (vgl § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG35). Mehr wird hier aber nicht erforderlich sein, denn auch die Republik Öster- reich verlangt nur das, was sie im Wesentlichen im FSG36 festgelegt hat. Ein jährliches „Führer- schein-Audit“ ist nicht geboten. Dessen Unterlassen begründet daher keine Verbandsverant- wortlichkeit, und zwar auch dann nicht, wenn marktbeherrschende Unternehmen andere Stan- dards haben. 34 Siehe Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 45 mwN. 35 Kraftfahrgesetz 1967 BGBl 1967/267 idF BGBl I 2015/73. 36 Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2015/74.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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