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ALJ 1/2016 Alexander Tipold 95
oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. In diesem
Bereich wird somit sehr wohl eine Art Verschulden des Verbandes geprüft, wenn die ihn reprä-
sentierenden Entscheidungsträger sich sorgfaltswidrig verhalten haben.
Bei den technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen wird man primär an
Auswahl- und Überwachungsverschulden zu denken haben,34 so wie man es aus dem Individu-
alstrafrecht der Art nach kennt. Es geht um die Qualifikationen des Mitarbeiters, seine Weiter-
bildung und um seine Überwachung. Hier wirken Compliance-Maßnahmen, sofern sie ausrei-
chend sind, haftungsvermeidend. Abgesehen davon ist auch an mangelhafte personelle Aus-
stattung oder mangelnde Sachmittelausstattung zu denken. Werden getroffene Maßnahmen
nicht als ausreichend beurteilt, stehen sie zwar einer Verbandsverantwortlichkeit nicht entge-
gen, können sich aber wie bei der Straftat des Entscheidungsträgers bei der Ausübung des
Verfolgungsermessen (§ 18 VbVG), bei der Wahl der Reaktion (Diversion gemäß § 19 VbVG oder
Strafe) oder bei der Strafzumessung (§ 5 VbVG) positiv auswirken.
C. Überlegungen zu den konkreten Pflichten
1. Überlegungen hinsichtlich der Pflichtverletzung des Verbandes
Das theoretische Konzept ist insgesamt leicht fassbar, die Festlegung der jeweils gebotenen
Auswahlpflichten, der jeweils gebotenen Überwachungspflichten und der jeweils gebotenen
Maßnahmen iSd § 3 Abs 3 VbVG bereitet hingegen erhebliche Schwierigkeiten. Hinsichtlich der
Auswahlpflichten gilt, dass der Mitarbeiter über die entsprechenden Qualifikationen verfügen
muss, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben nötig sind. Liegen die für die Tätigkeit übli-
chen Qualifikationsnachweise vor, darf man darauf vertrauen, dass diese nicht erschlichen
oder gar gefälscht sind, es sei denn, die Mangelhaftigkeit ist eindeutig erkennbar oder auf-
grund konkreter Umstände nahe liegend. Man muss die Qualifikation nicht eigens nachprüfen
oder einen entsprechend qualifizierten Sachverständigen dafür heranziehen, dessen Qualifika-
tion man dann eigentlich wiederum überprüfen müsste.
Der Betreiber eines Speditionsunternehmens darf jemanden als Fahrer nur einstellen, der
einen Führerschein hat, also staatlich geprüft ist. Man könnte unter Compliance-Gesichtspunkten
überlegen, ob man die Fahrfähigkeiten und die Rechtskenntnis des Fahrers immer wieder aufs
Neue überprüfen muss und vielleicht sogar jährlich ein „Führerschein-Audit“ durchzuführen hat.
Das ist natürlich zu verneinen, denn der Gesetzgeber hat es für ausreichend empfunden, eine
Führerscheinprüfung abzuhalten und nicht mehr. Er hat damit Vertrauen zum Ausdruck ge-
bracht, und ein Führerscheinentzug erfolgt nur unter bestimmten Bedingungen. Beschäftigt man
einen Lenker, dann muss man prüfen, ob er eine gültige Lenkerberechtigung besitzt (vgl § 103
Abs 1 Z 3 lit a KFG35). Mehr wird hier aber nicht erforderlich sein, denn auch die Republik Öster-
reich verlangt nur das, was sie im Wesentlichen im FSG36 festgelegt hat. Ein jährliches „Führer-
schein-Audit“ ist nicht geboten. Dessen Unterlassen begründet daher keine Verbandsverant-
wortlichkeit, und zwar auch dann nicht, wenn marktbeherrschende Unternehmen andere Stan-
dards haben.
34 Siehe Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 45 mwN.
35 Kraftfahrgesetz 1967 BGBl 1967/267 idF BGBl I 2015/73.
36 Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2015/74.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal