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ALJ 1/2016 Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit? 100
Software und Betriebsverfügung haben der Staatsanwaltschaft (zu Recht) genügt, das Verfahren
einzustellen; der Fahrdienstleiter war ausgebildet, technisch war das System so eingerichtet, dass er
es bewusst überlisten musste, und er war informiert, dass er das nicht darf; es gab auch keinerlei
Grundlagen, dass ein anderes Vorgehen unter der Hand gewünscht ist. Das Bahnunternehmen
hat sehr viel gemacht – aber es bleibt unklar, welche Maßnahmen den Umständen nach eigent-
lich geboten waren. So bleibt offen, ob genauso mit Einstellung vorgegangen worden wäre, wenn
die Anrainerbeschwerden nachgewiesen hätten werden können. Eine Jobrotation war offenbar
nicht vorgesehen (oder wurde nicht erhoben), ebenso wenig eine zumindest stichprobenhafte
Überwachung des Fahrdienstleiters. Letztlich sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt; man könnte
den Fall dahingehend variieren, dass ein Konkurrenzunternehmen eine Jobrotation und eine
Überwachung vorsieht oder das betroffene Bahnunternehmen es selbst intern vorschreibt, diese
interne Richtlinie aber nicht vollzogen hat. So gesehen könnten die umfassendsten und somit
strengsten internen Regeln für die Haftungsfrage maßgeblich werden.65
Es bestehen Unsicherheiten über den Umfang von Überwachungspflichten und sonstigen gebo-
tenen Pflichten bei Pflichtenübertragung und im Zusammenhang mit dem VbVG. Diese Unsicher-
heiten sind tatsächlich ein Problem, Compliance ist aber nicht dessen Lösung, sondern könnte
das Problem sogar verstärken. Ist ein Sorgfaltsmaßstab unklar, übernimmt man gerne einen
fremden Maßstab. Das könnten gerade jene Compliance-Maßnahmen sein, die dazu dienen,
sicher zu gehen, dass man gesetzliche Anforderungen erfüllt. Compliance könnte auf diese Weise
im Bemühen, Haftungen zu vermeiden, zu einer Erhöhung der gebotenen Sorgfalt führen, deren
Nichteinhaltung – die vielleicht deshalb passiert, weil der Maßstab zu streng ist – dann erst recht
haftungsbegründend wirkt.66
IV. Zusammenfassende Überlegungen
1. Dem Verband werden Straftaten von Mitarbeitern zugerechnet, bei denen Pflichten verletzt
werden, die den Verband treffen. Diese Zurechnung basiert auf denselben Zurechnungskri-
terien wie im Individualstrafrecht. Es geht im Wesentlichen (im VbVG aber nicht nur) um Aus-
wahl- und Überwachungsverschulden. In diesem Bereich kann Individualstrafrecht und Ver-
bandsverantwortlichkeitsgesetz gleich ausgelegt werden. Compliance kann hier eine Verant-
wortlichkeit verhindern, inhaltlich ist sie wie im Individualstrafrecht zu bestimmen.
2. Geht es hingegen um die Zurechnung von Straftaten von Mitarbeitern, bei denen die Tat zu-
gunsten des Verbandes getätigt wurde, fehlt ein Vergleichsmaßstab. Insgesamt ist bei der An-
nahme von einem Organisationsverschulden Zurückhaltung geboten, und dieser Bereich sollte
nur in klaren Extremfällen zu einer Verbandsverantwortlichkeit führen. Auch Compliance-
Maßnahmen sind hier schwer zu bestimmen, in der Regel sollten entsprechende Belehrungen
genügen, um dem VbVG zu entkommen.
3. Die Haftung des Verbandes für Taten des Entscheidungsträgers ist am einfachsten zu judizie-
ren – der Verband haftet, auf ein Organisationsverschulden kommt es nicht an. Compliance
65 Vgl Urbanek, Unternehmensstrafrecht 148, mit dem Ratschlag an Unternehmen der Orientierung an die strengste
Rechtsordnung – das mag zwar für Compliance vernünftig sein, für die Strafverfolgungsbehörden gibt es aber
keinen Grund, denselben Maßstab anzulegen.
66 Auf diese Gefahr verweisen etwa Fuchs, Untreue, die unendliche Geschichte; Selbstbindung der Unternehmen als
gefährlicher Fallstrick, in Jarolim (Hrsg), Herausforderung Compliance (2015) 18 (24); Alexander/Winkelbauer in
Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht6 § 31 Rz 23; Pichlmayer, Verbandsverantwortlichkeit 134.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal