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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2016
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ALJ 1/2016 Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit? 100 Software und Betriebsverfügung haben der Staatsanwaltschaft (zu Recht) genügt, das Verfahren einzustellen; der Fahrdienstleiter war ausgebildet, technisch war das System so eingerichtet, dass er es bewusst überlisten musste, und er war informiert, dass er das nicht darf; es gab auch keinerlei Grundlagen, dass ein anderes Vorgehen unter der Hand gewünscht ist. Das Bahnunternehmen hat sehr viel gemacht – aber es bleibt unklar, welche Maßnahmen den Umständen nach eigent- lich geboten waren. So bleibt offen, ob genauso mit Einstellung vorgegangen worden wäre, wenn die Anrainerbeschwerden nachgewiesen hätten werden können. Eine Jobrotation war offenbar nicht vorgesehen (oder wurde nicht erhoben), ebenso wenig eine zumindest stichprobenhafte Überwachung des Fahrdienstleiters. Letztlich sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt; man könnte den Fall dahingehend variieren, dass ein Konkurrenzunternehmen eine Jobrotation und eine Überwachung vorsieht oder das betroffene Bahnunternehmen es selbst intern vorschreibt, diese interne Richtlinie aber nicht vollzogen hat. So gesehen könnten die umfassendsten und somit strengsten internen Regeln für die Haftungsfrage maßgeblich werden.65 Es bestehen Unsicherheiten über den Umfang von Überwachungspflichten und sonstigen gebo- tenen Pflichten bei Pflichtenübertragung und im Zusammenhang mit dem VbVG. Diese Unsicher- heiten sind tatsächlich ein Problem, Compliance ist aber nicht dessen Lösung, sondern könnte das Problem sogar verstärken. Ist ein Sorgfaltsmaßstab unklar, übernimmt man gerne einen fremden Maßstab. Das könnten gerade jene Compliance-Maßnahmen sein, die dazu dienen, sicher zu gehen, dass man gesetzliche Anforderungen erfüllt. Compliance könnte auf diese Weise im Bemühen, Haftungen zu vermeiden, zu einer Erhöhung der gebotenen Sorgfalt führen, deren Nichteinhaltung – die vielleicht deshalb passiert, weil der Maßstab zu streng ist – dann erst recht haftungsbegründend wirkt.66 IV. Zusammenfassende Überlegungen 1. Dem Verband werden Straftaten von Mitarbeitern zugerechnet, bei denen Pflichten verletzt werden, die den Verband treffen. Diese Zurechnung basiert auf denselben Zurechnungskri- terien wie im Individualstrafrecht. Es geht im Wesentlichen (im VbVG aber nicht nur) um Aus- wahl- und Überwachungsverschulden. In diesem Bereich kann Individualstrafrecht und Ver- bandsverantwortlichkeitsgesetz gleich ausgelegt werden. Compliance kann hier eine Verant- wortlichkeit verhindern, inhaltlich ist sie wie im Individualstrafrecht zu bestimmen. 2. Geht es hingegen um die Zurechnung von Straftaten von Mitarbeitern, bei denen die Tat zu- gunsten des Verbandes getätigt wurde, fehlt ein Vergleichsmaßstab. Insgesamt ist bei der An- nahme von einem Organisationsverschulden Zurückhaltung geboten, und dieser Bereich sollte nur in klaren Extremfällen zu einer Verbandsverantwortlichkeit führen. Auch Compliance- Maßnahmen sind hier schwer zu bestimmen, in der Regel sollten entsprechende Belehrungen genügen, um dem VbVG zu entkommen. 3. Die Haftung des Verbandes für Taten des Entscheidungsträgers ist am einfachsten zu judizie- ren – der Verband haftet, auf ein Organisationsverschulden kommt es nicht an. Compliance 65 Vgl Urbanek, Unternehmensstrafrecht 148, mit dem Ratschlag an Unternehmen der Orientierung an die strengste Rechtsordnung – das mag zwar für Compliance vernünftig sein, für die Strafverfolgungsbehörden gibt es aber keinen Grund, denselben Maßstab anzulegen. 66 Auf diese Gefahr verweisen etwa Fuchs, Untreue, die unendliche Geschichte; Selbstbindung der Unternehmen als gefährlicher Fallstrick, in Jarolim (Hrsg), Herausforderung Compliance (2015) 18 (24); Alexander/Winkelbauer in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht6 § 31 Rz 23; Pichlmayer, Verbandsverantwortlichkeit 134.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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