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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 104 -
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ALJ 1/2016 Die Besetzung von Schiedsgerichten 104 Mit diesem ernüchternden Befund stimmt überein, dass – soweit ersichtlich – noch niemals ein parteiernannter Schiedsrichter ein Minderheitsvotum zulasten der Partei, die ihn ernannt hat, abgegeben hat.7 Ein klares und eindeutiges Minderheitsvotum wäre meines Erachtens aber noch besser als ein gewundener Schiedsspruch, dem keine klare Linie zu entnehmen ist. Das ist nämlich ein weiterer Kritikpunkt am traditionellen System parteiernannter Mitschiedsrichter, dass die parteiernannten Mitschiedsrichter mit dem Vorsitzenden um einen Kompromiss ringen, der mit den Fakten oder mit dem anzuwendenden materiellen Recht keinen einfach nachvoll- ziehbaren Zusammenhang mehr aufweist. Doch selbst ein parteiernannter Mitschiedsrichter mit den besten Absichten kann nicht garan- tieren, dass er der Partei, die ihn ernannt hat, vollkommen neutral gegenübersteht. Psycholo- gische Forschungen aus dem anglo-amerikanischen Raum zeigen nämlich, dass parteiliche Informationsverarbeitung typischerweise unbewusst und unbeabsichtigt erfolgt und nur selten aus einer bewussten Entscheidung hervorgeht.8 Die Benennung durch eine Partei kann den Schiedsrichter auch unbewusst dazu verleiten, dieser Partei mehr Aufmerksamkeit zu widmen als einer anderen Verfahrenspartei. III. Zurückdrängung der Parteiautonomie Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass wir heute eine Zurückdrängung der Partei- autonomie bei der Schiedsrichterbestellung beobachten müssen. Dies zeigt sich zunächst in den Fällen, in denen die Parteien nicht vereinbart haben, ob ein Einzelschiedsrichter oder ein Dreierschiedsgericht entscheiden soll. In diesen Fällen obliegt die Entscheidung über die An- zahl der Schiedsrichter bei der Schiedsinstitution. Gemäß den Regeln der weltweit größten und ältesten Schiedsinstitution, des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC, ist die Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters die (wenngleich theoretische) Grundregel.9 Wenn ein Einzelschiedsrichter zu entscheiden hat, müssen sich beide Parteien auf den Einzelschiedsrichter einigen. Dies gelingt nur in den seltensten Fällen.10 In der Regel wird der Einzelschiedsrichter von der Schiedsinstitution ernannt. In diesem Fall hat keine Partei einen „eigenen“ Schiedsrichter. Auch in Mehrparteiensituationen kann es vorkommen, dass keine Partei einen „eigenen“ Schiedsrichter benennen kann. Seit der richtungsweisenden Entscheidung der französischen Cour de Cassation in der Rechtssache Dutco/BKMI und Siemens11 ist es Gemeingut geworden, dass die Gleichheit der Parteien bei der die Konstituierung des Schiedsgerichts zum ordre public gehört. Diese Gleichheit wäre in Gefahr, wenn sich, wie im zitierten Fall, zwei Parteien auf der einen Seite auf einen gemeinsamen Mitschiedsrichter einigen müssten, während eine Partei auf der anderen Seite den „eigenen“ Schiedsrichter „allein“ und „frei“ wählen darf. Um vollkommene Gleichheit zu gewährleisten, darf der ICC Schiedsgerichtshof in diesen Fällen (nach Anhörung der Parteien) seit der vorletzten Reform der ICC Schiedsregeln im Jahr 1998 7 Born, International Commercial Arbitration² 1808. 8 More/Tanlu/Bazerman, Conflict of Interest and the Intrusion of Bias, Judgement and Decision Making 2010, 37 (56). 9 Art 12 Abs 2 der ICC Schiedsregeln 2012. 10 Greenberg/Osswald in Huerta-Goldman/Antoine Romanetti 120. 11 Cour de Cassation, 7. 1. 1992, 119 Revue d’arbitrage (1992) 470.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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