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ALJ 1/2016 Die Besetzung von Schiedsgerichten 104
Mit diesem ernüchternden Befund stimmt überein, dass – soweit ersichtlich – noch niemals ein
parteiernannter Schiedsrichter ein Minderheitsvotum zulasten der Partei, die ihn ernannt hat,
abgegeben hat.7 Ein klares und eindeutiges Minderheitsvotum wäre meines Erachtens aber
noch besser als ein gewundener Schiedsspruch, dem keine klare Linie zu entnehmen ist. Das
ist nämlich ein weiterer Kritikpunkt am traditionellen System parteiernannter Mitschiedsrichter,
dass die parteiernannten Mitschiedsrichter mit dem Vorsitzenden um einen Kompromiss ringen,
der mit den Fakten oder mit dem anzuwendenden materiellen Recht keinen einfach nachvoll-
ziehbaren Zusammenhang mehr aufweist.
Doch selbst ein parteiernannter Mitschiedsrichter mit den besten Absichten kann nicht garan-
tieren, dass er der Partei, die ihn ernannt hat, vollkommen neutral gegenĂĽbersteht. Psycholo-
gische Forschungen aus dem anglo-amerikanischen Raum zeigen nämlich, dass parteiliche
Informationsverarbeitung typischerweise unbewusst und unbeabsichtigt erfolgt und nur selten
aus einer bewussten Entscheidung hervorgeht.8 Die Benennung durch eine Partei kann den
Schiedsrichter auch unbewusst dazu verleiten, dieser Partei mehr Aufmerksamkeit zu widmen
als einer anderen Verfahrenspartei.
III. Zurückdrängung der Parteiautonomie
Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass wir heute eine Zurückdrängung der Partei-
autonomie bei der Schiedsrichterbestellung beobachten müssen. Dies zeigt sich zunächst in
den Fällen, in denen die Parteien nicht vereinbart haben, ob ein Einzelschiedsrichter oder ein
Dreierschiedsgericht entscheiden soll. In diesen Fällen obliegt die Entscheidung über die An-
zahl der Schiedsrichter bei der Schiedsinstitution.
Gemäß den Regeln der weltweit größten und ältesten Schiedsinstitution, des Internationalen
Schiedsgerichtshofs der ICC, ist die Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters die (wenngleich
theoretische) Grundregel.9 Wenn ein Einzelschiedsrichter zu entscheiden hat, mĂĽssen sich
beide Parteien auf den Einzelschiedsrichter einigen. Dies gelingt nur in den seltensten Fällen.10
In der Regel wird der Einzelschiedsrichter von der Schiedsinstitution ernannt. In diesem Fall hat
keine Partei einen „eigenen“ Schiedsrichter.
Auch in Mehrparteiensituationen kann es vorkommen, dass keine Partei einen „eigenen“
Schiedsrichter benennen kann. Seit der richtungsweisenden Entscheidung der französischen
Cour de Cassation in der Rechtssache Dutco/BKMI und Siemens11 ist es Gemeingut geworden,
dass die Gleichheit der Parteien bei der die Konstituierung des Schiedsgerichts zum ordre
public gehört. Diese Gleichheit wäre in Gefahr, wenn sich, wie im zitierten Fall, zwei Parteien
auf der einen Seite auf einen gemeinsamen Mitschiedsrichter einigen müssten, während eine
Partei auf der anderen Seite den „eigenen“ Schiedsrichter „allein“ und „frei“ wählen darf. Um
vollkommene Gleichheit zu gewährleisten, darf der ICC Schiedsgerichtshof in diesen Fällen
(nach Anhörung der Parteien) seit der vorletzten Reform der ICC Schiedsregeln im Jahr 1998
7 Born, International Commercial Arbitration² 1808.
8 More/Tanlu/Bazerman, Conflict of Interest and the Intrusion of Bias, Judgement and Decision Making 2010, 37
(56).
9 Art 12 Abs 2 der ICC Schiedsregeln 2012.
10 Greenberg/Osswald in Huerta-Goldman/Antoine Romanetti 120.
11 Cour de Cassation, 7. 1. 1992, 119 Revue d’arbitrage (1992) 470.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal