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Austrian Law Journal, Band 1/2017
Seite - 11 -
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ALJ 1/2017 Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei 11 C. Die Konsequenzen für den Rechtsschutz Es konnte gezeigt werden, dass Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane in keinem Fall,37 insb nicht im Fall der Ausführung staatsanwaltschaftlicher Anordnungen, als Hilfsorgane der Staats- anwaltschaft tätig werden. Vielmehr ist die Sicherheitsbehörde der Zurechnungsendpunkt aller kriminalpolizeilichen Akte. Ein Problem der Abgrenzung der Rechtsschutzwege, das mit dem vor der StPO-Reform 2008 bestehenden vergleichbar wäre, kann demzufolge nicht vorliegen: Die Sicherheitsbehörde ist eine Verwaltungsbehörde, und alle von ihr oder in ihrem Namen gesetzten Akte sind Verwal- tungsakte. Dagegen sind also die allgemein gegen Verwaltungsakte offenstehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen (insb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht). Nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO werden diese Rechtsbehelfe nicht mehr vom Einspruch an das Landesgericht ver- drängt. Der Einspruch an das Landesgericht steht hingegen ausschließlich gegen Akte der Staatsanwalt- schaft offen. Ob ein kriminalpolizeilicher Akt auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht, ist irrelevant. Auch gegen einen solchen kriminalpolizeilichen Akt steht der Einspruch an das Landesgericht nicht offen. Wie die hL und Rsp zu einem anderen, unzutreffenden Ergebnis kamen, wird im folgenden Kapi- tel gezeigt. Schließlich wird noch zu zeigen sein, dass die hier vertretene Ansicht der Überprüfung anhand zweier einschlägiger Verfassungsgrundsätze standhält, und dass sie sich auch bewährt, wenn es zu einem Nebeneinander von Rechtsschutzverfahren vor dem Strafgericht und dem Verwaltungsgericht kommt. IV. Die unrichtige Basis der hM: Die Lehre von den „abgeleiteten richterlichen Akten“ bzw der „funktionellen Zurechnung“ („Zurechnung kraft Auftrags“) A. Grundlagen Die hM, wonach auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzte Akte der Kriminalpolizei der Justiz zuzurechnen und Rechtsschutz dagegen nach § 106 StPO zu suchen sei, erscheint im Lichte der oben angestellten Überlegungen als unzutreffende Fortschreibung der Rsp zum strafrechtli- chen Ermittlungsverfahren vor der StPO-Reform 2008. Die unzutreffende Fortschreibung scheint darauf zu beruhen, dass die veränderte Rollenverteilung im reformierten strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren nicht beachtet wurde; was für das Verhältnis zwischen Untersuchungsrichter und Sicherheitsorganen galt, scheint zu Unrecht auf das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Sicherheitsbehörden sowie -organen übertragen worden zu sein. Es wird gezeigt werden, dass diese Annahmen im Wesentlichen zutreffen, allerdings liegen die Dinge komplizierter. Einer Aufarbeitung bedarf die Lehre von der „funktionellen Zurechnung“ bzw der „abgeleiteten richterlichen Akte“. Neben dem Handeln der Organe, bei denen sich nachweisen lässt, dass sie der Gesetzgeber grundsätzlich als Justizorgane einrichten wollte (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Richter, Rechtspfleger etc) rechnen Lehre und Rsp auch das Handeln bestimmter anderer Organe 37 Außer möglicherweise im theoretischen Fall der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft gem § 76 Abs 1 StPO (siehe FN 33).
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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