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ALJ 1/2017 Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei 11
C. Die Konsequenzen fĂŒr den Rechtsschutz
Es konnte gezeigt werden, dass Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane in keinem Fall,37 insb
nicht im Fall der AusfĂŒhrung staatsanwaltschaftlicher Anordnungen, als Hilfsorgane der Staats-
anwaltschaft tÀtig werden. Vielmehr ist die Sicherheitsbehörde der Zurechnungsendpunkt aller
kriminalpolizeilichen Akte.
Ein Problem der Abgrenzung der Rechtsschutzwege, das mit dem vor der StPO-Reform 2008
bestehenden vergleichbar wÀre, kann demzufolge nicht vorliegen: Die Sicherheitsbehörde ist
eine Verwaltungsbehörde, und alle von ihr oder in ihrem Namen gesetzten Akte sind Verwal-
tungsakte. Dagegen sind also die allgemein gegen Verwaltungsakte offenstehenden Rechtsbehelfe
zu ergreifen (insb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht). Nach der Teilaufhebung des § 106
Abs 1 StPO werden diese Rechtsbehelfe nicht mehr vom Einspruch an das Landesgericht ver-
drÀngt.
Der Einspruch an das Landesgericht steht hingegen ausschlieĂlich gegen Akte der Staatsanwalt-
schaft offen. Ob ein kriminalpolizeilicher Akt auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht,
ist irrelevant. Auch gegen einen solchen kriminalpolizeilichen Akt steht der Einspruch an das
Landesgericht nicht offen.
Wie die hL und Rsp zu einem anderen, unzutreffenden Ergebnis kamen, wird im folgenden Kapi-
tel gezeigt. SchlieĂlich wird noch zu zeigen sein, dass die hier vertretene Ansicht der ĂberprĂŒfung
anhand zweier einschlÀgiger VerfassungsgrundsÀtze standhÀlt, und dass sie sich auch bewÀhrt,
wenn es zu einem Nebeneinander von Rechtsschutzverfahren vor dem Strafgericht und dem
Verwaltungsgericht kommt.
IV. Die unrichtige Basis der hM: Die Lehre von den âabgeleiteten
richterlichen Aktenâ bzw der âfunktionellen Zurechnungâ
(âZurechnung kraft Auftragsâ)
A. Grundlagen
Die hM, wonach auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzte Akte der Kriminalpolizei der
Justiz zuzurechnen und Rechtsschutz dagegen nach § 106 StPO zu suchen sei, erscheint im Lichte
der oben angestellten Ăberlegungen als unzutreffende Fortschreibung der Rsp zum strafrechtli-
chen Ermittlungsverfahren vor der StPO-Reform 2008. Die unzutreffende Fortschreibung scheint
darauf zu beruhen, dass die verÀnderte Rollenverteilung im reformierten strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren nicht beachtet wurde; was fĂŒr das VerhĂ€ltnis zwischen Untersuchungsrichter und
Sicherheitsorganen galt, scheint zu Unrecht auf das VerhÀltnis zwischen Staatsanwaltschaft und
Sicherheitsbehörden sowie -organen ĂŒbertragen worden zu sein. Es wird gezeigt werden, dass
diese Annahmen im Wesentlichen zutreffen, allerdings liegen die Dinge komplizierter.
Einer Aufarbeitung bedarf die Lehre von der âfunktionellen Zurechnungâ bzw der âabgeleiteten
richterlichen Akteâ. Neben dem Handeln der Organe, bei denen sich nachweisen lĂ€sst, dass sie der
Gesetzgeber grundsÀtzlich als Justizorgane einrichten wollte (Gerichte, Staatsanwaltschaften,
Richter, Rechtspfleger etc) rechnen Lehre und Rsp auch das Handeln bestimmter anderer Organe
37 AuĂer möglicherweise im theoretischen Fall der Amtshilfe fĂŒr die Staatsanwaltschaft gem § 76 Abs 1 StPO (siehe
FN 33).
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book Austrian Law Journal, Volume 1/2017"
Austrian Law Journal
Volume 1/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2017
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 56
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal