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Austrian Law Journal, Band 1/2017
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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 12 der Justiz zu, nämlich wenn sie als „verlängerter Arm“38 der Justiz in deren Auftrag tätig werden.39 Ebenso rechnete der VfGH in einem Fall das Handeln von Verwaltungsorganen im Auftrag eines Organs der Gesetzgebung dieser zu.40 Selbst die Zurechnung des Handelns von Justizorganen zur Verwaltung in vergleichbaren Fällen wird diskutiert.41 Der zugrunde liegende Gedanke wurde vom VfGH in folgendem Rechtssatz am deutlichsten ausgesprochen: „Werden Organe einer Staats- funktion im Auftrag einer anderen tätig, werden sie nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsge- richtshofes jener Staatsfunktion zugerechnet, in deren Auftrag sie handeln.“42 Im Folgenden wird an- gelehnt an die Formulierung in diesem Rechtssatz – und abweichend von den weniger treffenden Begriffen der Lehre und Rsp – von der „Zurechnung kraft Auftrags“ gesprochen.43 Es ist zu prüfen, inwieweit der Rechtssatz von der Zurechnung kraft Auftrags die hM zur Abgren- zung der Rechtsschutzwege im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stützen kann. Diese Prü- fung setzt die Klärung der genauen Bedeutung des Rechtssatzes sowie der Frage, ob der Rechts- satz tatsächlich zutrifft, voraus. Der Rechtssatz enthält ausdrücklich nur eine Aussage über die Zurechnung von Staatsorganen zu den Staatsgewalten. Damit wirft der Rechtssatz die Frage auf, welche Folgen diese Zurechnung von Staatsorganen für die Zurechnung von Staatsakten hat. Im Zusammenhang der zitierten Erkenntnisse ging es um die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde gegen bestimmte Staats- akte. Entscheidend für die Zulässigkeit war die Zurechnung der angefochtenen Akte zur Staats- gewalt Verwaltung. Der VfGH folgerte aus der Zurechnung der handelnden Organe zu einer be- stimmten Staatsgewalt ohne weiteres die Zurechnung der fraglichen Staatsakte zur selben Staatsgewalt. Stellt man die Zurechnung von Staatsakten in den Vordergrund, kann der Rechts- satz daher wie folgt formuliert werden: Staatsakte werden jener Staatsfunktion zugerechnet, in deren Auftrag sie gesetzt werden. Damit gerät der Rechtssatz in Konflikt mit der sonst allgemein vertretenen Ansicht, demzufolge ein Akt jener Staatsgewalt zuzurechnen ist, deren Organe den Akt setzen.44 Nach dieser Ansicht muss für die Zurechnung eines Aktes zu einer Staatsgewalt geprüft werden, welches Organ den Akt setzt; offen ist bei dieser Formulierung der Ansicht nur, ob das Organ, das den Akt tatsächlich setzt (uU ein Hilfsorgan) oder das Organ, dem der Akt (letztendlich) zugerechnet wird (also die Behörde) gemeint ist. Für den Ansatz beim Organ, das einen Auftrag zur Setzung des Aktes er- 38 So Funk, Die „Anwendung (verwaltungs)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Lichte neuerer Rechtspre- chung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in FS Hellbling (1981) 175 (185) und Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II. Staatliche Organisation (1998) Rz 26.018 (in der 2. Auflage dieses Werkes [2013] von Adamovich/Funk/Holzinger/Frank wurden diese Ausführungen allerdings gestrichen). 39 Vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³ (1996) 17 f; B. Raschauer, Verwaltungsrecht4 Rz 205, 962; Jabloner, ÖJZ 1978, 533 ff uva. 40 VfSlg 18406/2008. 41 Martin/Rohregger in Korinek/Holoubek et al., B-VG Art 146 Rz 30 (1. Lfg 1999); Wiederin in Österreichische Juristen- kommission 49 f. 42 VfSlg 18366/2008; 18406/2008. 43 Siehe dazu ausführlich Jantscher, Die Zurechnung von Staatsakten zu den Staatsgewalten (in Druck) 41 ff. 44 Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht³, 6 schreiben zB „Verwaltung ist jener Teil der Staatstätigkeit, der durch Verwal- tungsorgane besorgt wird“, und an anderer Stelle (aaO 20) „… Verwaltung ist der Tätigkeitsbereich der weisungsge- bundenen Staatsorgane“; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht II² Rz 26.022 lassen eine Aufzählung mit dem Satz „Folgende Rechtsträger und Organe üben Tätigkeiten der Verwaltung aus: …“ beginnen; Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit (1960) 42 schreibt: „Gerichtsbarkeit ist Vollziehung durch Richter, Mitwirkende aus dem Volke und die den Richtern in ihrer richterlichen Eigenschaft untergeordneten Organe“ (bis hierher jeweils Hervorhebungen des Autors); Thienel in GS Walter 823 schreibt: „Zur Staatsfunktion ‚Gerichtsbarkeit‘ zählen […] all jene Handlungen, die von einer nach der Verfassung als Gerichtsorgan qualifizierten Einrichtung gesetzt werden.“
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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