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Austrian Law Journal, Volume 1/2017
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Page - 12 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2017

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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 12 der Justiz zu, nĂ€mlich wenn sie als „verlĂ€ngerter Arm“38 der Justiz in deren Auftrag tĂ€tig werden.39 Ebenso rechnete der VfGH in einem Fall das Handeln von Verwaltungsorganen im Auftrag eines Organs der Gesetzgebung dieser zu.40 Selbst die Zurechnung des Handelns von Justizorganen zur Verwaltung in vergleichbaren FĂ€llen wird diskutiert.41 Der zugrunde liegende Gedanke wurde vom VfGH in folgendem Rechtssatz am deutlichsten ausgesprochen: „Werden Organe einer Staats- funktion im Auftrag einer anderen tĂ€tig, werden sie nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Verfassungsge- richtshofes jener Staatsfunktion zugerechnet, in deren Auftrag sie handeln.“42 Im Folgenden wird an- gelehnt an die Formulierung in diesem Rechtssatz – und abweichend von den weniger treffenden Begriffen der Lehre und Rsp – von der „Zurechnung kraft Auftrags“ gesprochen.43 Es ist zu prĂŒfen, inwieweit der Rechtssatz von der Zurechnung kraft Auftrags die hM zur Abgren- zung der Rechtsschutzwege im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stĂŒtzen kann. Diese PrĂŒ- fung setzt die KlĂ€rung der genauen Bedeutung des Rechtssatzes sowie der Frage, ob der Rechts- satz tatsĂ€chlich zutrifft, voraus. Der Rechtssatz enthĂ€lt ausdrĂŒcklich nur eine Aussage ĂŒber die Zurechnung von Staatsorganen zu den Staatsgewalten. Damit wirft der Rechtssatz die Frage auf, welche Folgen diese Zurechnung von Staatsorganen fĂŒr die Zurechnung von Staatsakten hat. Im Zusammenhang der zitierten Erkenntnisse ging es um die ZulĂ€ssigkeit der Maßnahmenbeschwerde gegen bestimmte Staats- akte. Entscheidend fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit war die Zurechnung der angefochtenen Akte zur Staats- gewalt Verwaltung. Der VfGH folgerte aus der Zurechnung der handelnden Organe zu einer be- stimmten Staatsgewalt ohne weiteres die Zurechnung der fraglichen Staatsakte zur selben Staatsgewalt. Stellt man die Zurechnung von Staatsakten in den Vordergrund, kann der Rechts- satz daher wie folgt formuliert werden: Staatsakte werden jener Staatsfunktion zugerechnet, in deren Auftrag sie gesetzt werden. Damit gerĂ€t der Rechtssatz in Konflikt mit der sonst allgemein vertretenen Ansicht, demzufolge ein Akt jener Staatsgewalt zuzurechnen ist, deren Organe den Akt setzen.44 Nach dieser Ansicht muss fĂŒr die Zurechnung eines Aktes zu einer Staatsgewalt geprĂŒft werden, welches Organ den Akt setzt; offen ist bei dieser Formulierung der Ansicht nur, ob das Organ, das den Akt tatsĂ€chlich setzt (uU ein Hilfsorgan) oder das Organ, dem der Akt (letztendlich) zugerechnet wird (also die Behörde) gemeint ist. FĂŒr den Ansatz beim Organ, das einen Auftrag zur Setzung des Aktes er- 38 So Funk, Die „Anwendung (verwaltungs)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Lichte neuerer Rechtspre- chung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in FS Hellbling (1981) 175 (185) und Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II. Staatliche Organisation (1998) Rz 26.018 (in der 2. Auflage dieses Werkes [2013] von Adamovich/Funk/Holzinger/Frank wurden diese AusfĂŒhrungen allerdings gestrichen). 39 Vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines VerwaltungsrechtÂł (1996) 17 f; B. Raschauer, Verwaltungsrecht4 Rz 205, 962; Jabloner, ÖJZ 1978, 533 ff uva. 40 VfSlg 18406/2008. 41 Martin/Rohregger in Korinek/Holoubek et al., B-VG Art 146 Rz 30 (1. Lfg 1999); Wiederin in Österreichische Juristen- kommission 49 f. 42 VfSlg 18366/2008; 18406/2008. 43 Siehe dazu ausfĂŒhrlich Jantscher, Die Zurechnung von Staatsakten zu den Staatsgewalten (in Druck) 41 ff. 44 Antoniolli/Koja, VerwaltungsrechtÂł, 6 schreiben zB „Verwaltung ist jener Teil der StaatstĂ€tigkeit, der durch Verwal- tungsorgane besorgt wird“, und an anderer Stelle (aaO 20) „
 Verwaltung ist der TĂ€tigkeitsbereich der weisungsge- bundenen Staatsorgane“; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IIÂČ Rz 26.022 lassen eine AufzĂ€hlung mit dem Satz „Folgende RechtstrĂ€ger und Organe ĂŒben TĂ€tigkeiten der Verwaltung aus: 
“ beginnen; Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit (1960) 42 schreibt: „Gerichtsbarkeit ist Vollziehung durch Richter, Mitwirkende aus dem Volke und die den Richtern in ihrer richterlichen Eigenschaft untergeordneten Organe“ (bis hierher jeweils Hervorhebungen des Autors); Thienel in GS Walter 823 schreibt: „Zur Staatsfunktion ‚Gerichtsbarkeit‘ zĂ€hlen [
] all jene Handlungen, die von einer nach der Verfassung als Gerichtsorgan qualifizierten Einrichtung gesetzt werden.“
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Austrian Law Journal Volume 1/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2017
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
56
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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