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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 12
der Justiz zu, nĂ€mlich wenn sie als âverlĂ€ngerter Armâ38 der Justiz in deren Auftrag tĂ€tig werden.39
Ebenso rechnete der VfGH in einem Fall das Handeln von Verwaltungsorganen im Auftrag eines
Organs der Gesetzgebung dieser zu.40 Selbst die Zurechnung des Handelns von Justizorganen zur
Verwaltung in vergleichbaren FĂ€llen wird diskutiert.41 Der zugrunde liegende Gedanke wurde
vom VfGH in folgendem Rechtssatz am deutlichsten ausgesprochen: âWerden Organe einer Staats-
funktion im Auftrag einer anderen tÀtig, werden sie nach stÀndiger Rechtsprechung des Verfassungsge-
richtshofes jener Staatsfunktion zugerechnet, in deren Auftrag sie handeln.â42 Im Folgenden wird an-
gelehnt an die Formulierung in diesem Rechtssatz â und abweichend von den weniger treffenden
Begriffen der Lehre und Rsp â von der âZurechnung kraft Auftragsâ gesprochen.43
Es ist zu prĂŒfen, inwieweit der Rechtssatz von der Zurechnung kraft Auftrags die hM zur Abgren-
zung der Rechtsschutzwege im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stĂŒtzen kann. Diese PrĂŒ-
fung setzt die KlÀrung der genauen Bedeutung des Rechtssatzes sowie der Frage, ob der Rechts-
satz tatsÀchlich zutrifft, voraus.
Der Rechtssatz enthĂ€lt ausdrĂŒcklich nur eine Aussage ĂŒber die Zurechnung von Staatsorganen zu
den Staatsgewalten. Damit wirft der Rechtssatz die Frage auf, welche Folgen diese Zurechnung
von Staatsorganen fĂŒr die Zurechnung von Staatsakten hat. Im Zusammenhang der zitierten
Erkenntnisse ging es um die ZulĂ€ssigkeit der MaĂnahmenbeschwerde gegen bestimmte Staats-
akte. Entscheidend fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit war die Zurechnung der angefochtenen Akte zur Staats-
gewalt Verwaltung. Der VfGH folgerte aus der Zurechnung der handelnden Organe zu einer be-
stimmten Staatsgewalt ohne weiteres die Zurechnung der fraglichen Staatsakte zur selben
Staatsgewalt. Stellt man die Zurechnung von Staatsakten in den Vordergrund, kann der Rechts-
satz daher wie folgt formuliert werden: Staatsakte werden jener Staatsfunktion zugerechnet, in
deren Auftrag sie gesetzt werden.
Damit gerÀt der Rechtssatz in Konflikt mit der sonst allgemein vertretenen Ansicht, demzufolge
ein Akt jener Staatsgewalt zuzurechnen ist, deren Organe den Akt setzen.44 Nach dieser Ansicht
muss fĂŒr die Zurechnung eines Aktes zu einer Staatsgewalt geprĂŒft werden, welches Organ den
Akt setzt; offen ist bei dieser Formulierung der Ansicht nur, ob das Organ, das den Akt tatsÀchlich
setzt (uU ein Hilfsorgan) oder das Organ, dem der Akt (letztendlich) zugerechnet wird (also die
Behörde) gemeint ist. FĂŒr den Ansatz beim Organ, das einen Auftrag zur Setzung des Aktes er-
38 So Funk, Die âAnwendung (verwaltungs)behördlicher Befehls- und Zwangsgewaltâ im Lichte neuerer Rechtspre-
chung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in FS Hellbling (1981) 175 (185) und Adamovich/Funk/Holzinger,
Ăsterreichisches Staatsrecht II. Staatliche Organisation (1998) Rz 26.018 (in der 2. Auflage dieses Werkes [2013]
von Adamovich/Funk/Holzinger/Frank wurden diese AusfĂŒhrungen allerdings gestrichen).
39 Vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines VerwaltungsrechtÂł (1996) 17 f; B. Raschauer, Verwaltungsrecht4 Rz 205, 962;
Jabloner, ĂJZ 1978, 533 ff uva.
40 VfSlg 18406/2008.
41 Martin/Rohregger in Korinek/Holoubek et al., B-VG Art 146 Rz 30 (1. Lfg 1999); Wiederin in Ăsterreichische Juristen-
kommission 49 f.
42 VfSlg 18366/2008; 18406/2008.
43 Siehe dazu ausfĂŒhrlich Jantscher, Die Zurechnung von Staatsakten zu den Staatsgewalten (in Druck) 41 ff.
44 Antoniolli/Koja, VerwaltungsrechtÂł, 6 schreiben zB âVerwaltung ist jener Teil der StaatstĂ€tigkeit, der durch Verwal-
tungsorgane besorgt wirdâ, und an anderer Stelle (aaO 20) â⊠Verwaltung ist der TĂ€tigkeitsbereich der weisungsge-
bundenen Staatsorganeâ; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IIÂČ Rz 26.022 lassen eine AufzĂ€hlung mit
dem Satz âFolgende RechtstrĂ€ger und Organe ĂŒben TĂ€tigkeiten der Verwaltung aus: âŠâ beginnen; Walter, Verfassung
und Gerichtsbarkeit (1960) 42 schreibt: âGerichtsbarkeit ist Vollziehung durch Richter, Mitwirkende aus dem Volke
und die den Richtern in ihrer richterlichen Eigenschaft untergeordneten Organeâ (bis hierher jeweils Hervorhebungen
des Autors); Thienel in GS Walter 823 schreibt: âZur Staatsfunktion âGerichtsbarkeitâ zĂ€hlen [âŠ] all jene Handlungen,
die von einer nach der Verfassung als Gerichtsorgan qualifizierten Einrichtung gesetzt werden.â
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Austrian Law Journal
Volume 1/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2017
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 56
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal