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Austrian Law Journal, Band 1/2017
Seite - 22 -
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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 22 Das Nebeneinander der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über das tatsächliche Ein- schreiten der Kriminalpolizei und der strafgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer diesem Einschreiten zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung führen folglich zu keinen Schwierigkeiten. Die hier vertretene Ansicht bewährt sich auch in diesem Zusammenhang. VII. Ergebnis Die Überlegungen dieser Arbeit führen zu folgendem, von der bisher hL und Rsp abweichen- den Ergebnis: Akte der Kriminalpolizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind, selbst wenn sie auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, der Sicherheits- als Kriminal- polizeibehörde und damit der Staatsgewalt Verwaltung zuzurechnen. Eine Zurechnung krimi- nalpolizeilicher Akte zur Behörde Staatsanwaltschaft und zur Staatsgewalt Justiz findet nicht statt. Gegen Akte der Kriminalpolizei steht damit nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO nie- mals der Einspruch an das Landesgericht mehr zu. Es stehen vielmehr die allgemeinen Rechts- behelfe des Verwaltungsrechts offen, insb84 die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwal- tungsgericht. Zu bemerken ist abschließend, dass die Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO zu keinem Hand- lungsbedarf für den Gesetzgeber führt. Wünschenswert wäre allenfalls eine dem § 88 Abs 2 SPG entsprechende Regelung, die den Rechtsschutz gegen formfreie kriminalpolizeiliche Akte wie- derherstellt. zwischen der gerichtlichen Bewilligung und der Anordnung der Durchführung hätte sich der Sachverhalt maß- geblich geändert. 83 Wird die staatsanwaltschaftliche Anordnung hingegen für rechtswidrig erklärt, wird dies idR auf die Beurteilung der Ausführungshandlung durchschlagen. Soweit der fragliche Akt auch ohne staatsanwaltschaftliche Anord- nung gesetzt werden hätte können, hat das Verwaltungsgericht den kriminalpolizeilichen Akt allerdings isoliert zu beurteilen und kann auch zum Ergebnis der Rechtmäßigkeit des Aktes gelangen (zB wenn zwar eine unzu- ständige Staatsanwaltschaft die Anordnung erteilt hat, der Akt aber von der Kriminalpolizei selbstständig gesetzt werden konnte und auch inhaltlich rechtmäßig war). 84 Vereinzelt ist die Kriminalpolizei auch zur Setzung von Akten befugt, die als Bescheid iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu deuten sind (insb Ladungen gem § 153 Abs 2 StPO). Dagegen steht die Bescheidbeschwerde an das Landes- verwaltungsgericht zu. Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz sind an die Daten- schutzbehörde zu richten (§ 31 DSG). Gegen sonstige formfreie Akte besteht kein Rechtsschutz.
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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