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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 22
Das Nebeneinander der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über das tatsächliche Ein-
schreiten der Kriminalpolizei und der strafgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
einer diesem Einschreiten zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung führen
folglich zu keinen Schwierigkeiten. Die hier vertretene Ansicht bewährt sich auch in diesem
Zusammenhang.
VII. Ergebnis
Die Überlegungen dieser Arbeit führen zu folgendem, von der bisher hL und Rsp abweichen-
den Ergebnis: Akte der Kriminalpolizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind, selbst
wenn sie auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, der Sicherheits- als Kriminal-
polizeibehörde und damit der Staatsgewalt Verwaltung zuzurechnen. Eine Zurechnung krimi-
nalpolizeilicher Akte zur Behörde Staatsanwaltschaft und zur Staatsgewalt Justiz findet nicht
statt.
Gegen Akte der Kriminalpolizei steht damit nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO nie-
mals der Einspruch an das Landesgericht mehr zu. Es stehen vielmehr die allgemeinen Rechts-
behelfe des Verwaltungsrechts offen, insb84 die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwal-
tungsgericht.
Zu bemerken ist abschließend, dass die Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO zu keinem Hand-
lungsbedarf für den Gesetzgeber führt. Wünschenswert wäre allenfalls eine dem § 88 Abs 2 SPG
entsprechende Regelung, die den Rechtsschutz gegen formfreie kriminalpolizeiliche Akte wie-
derherstellt.
zwischen der gerichtlichen Bewilligung und der Anordnung der Durchführung hätte sich der Sachverhalt maß-
geblich geändert.
83 Wird die staatsanwaltschaftliche Anordnung hingegen für rechtswidrig erklärt, wird dies idR auf die Beurteilung
der Ausführungshandlung durchschlagen. Soweit der fragliche Akt auch ohne staatsanwaltschaftliche Anord-
nung gesetzt werden hätte können, hat das Verwaltungsgericht den kriminalpolizeilichen Akt allerdings isoliert
zu beurteilen und kann auch zum Ergebnis der Rechtmäßigkeit des Aktes gelangen (zB wenn zwar eine unzu-
ständige Staatsanwaltschaft die Anordnung erteilt hat, der Akt aber von der Kriminalpolizei selbstständig gesetzt
werden konnte und auch inhaltlich rechtmäßig war).
84 Vereinzelt ist die Kriminalpolizei auch zur Setzung von Akten befugt, die als Bescheid iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
zu deuten sind (insb Ladungen gem § 153 Abs 2 StPO). Dagegen steht die Bescheidbeschwerde an das Landes-
verwaltungsgericht zu. Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz sind an die Daten-
schutzbehörde zu richten (§ 31 DSG). Gegen sonstige formfreie Akte besteht kein Rechtsschutz.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 56
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal