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Austrian Law Journal, Band 1/2018
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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 3 Dabei stehen Dissertationen als die qualitativ hochwertigsten Abschlussarbeiten im Fokus der Überlegungen. Die Ausführungen gelten im Grunde aber selbstverständlich für alle wissenschaft- lichen Werke. II. Die Veröffentlichungspflicht an der Schnittstelle von Urheberrecht und Studienrecht Die Pflicht zur Veröffentlichung von Dissertationen steht an der Schnittstelle von Urheberrecht und Studienrecht. Während das Studienrecht im Universitätsgesetz 2002 und, soweit dort dele- giert, in den Satzungen der Universitäten die Voraussetzungen des Doktoratsstudiums regelt, zielt das Urheberrecht9 auf den Schutz der AutorInnen und die Förderung der kulturellen Ent- wicklung ab. Beide Regelungsbereiche verfolgen daher zum einen gemeinsame, zum anderen aber auch selbständige, ja teilweise sogar widersprüchliche Ziele. Beide sind sowohl in Österreich (insb Art 5, 17 StGG10) als auch auf Ebene der Europäischen Union (Art 13, 17 GRC11) grundrecht- lich garantiert. Im Folgenden soll die Rechtslage zur Veröffentlichungspflicht für Dissertationen dargestellt wer- den, um die rechtliche Beurteilung einer allfälligen satzungsmäßigen Statuierung einer Open Access Verpflichtung zu ermöglichen. A. Das Urheberrecht: Veröffentlichungsrecht und weitere Verwertungsrechte sowie Ausnahmen „Aufgabe des Urheberrechtes ist es, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen be- stimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten und sie gegen deren Ausbeutung durch an- dere zu sichern. Außerdem hat das Urheberrechtsgesetz auch ideale oder geistige Interessen des Urhebers an der Benutzung des Werkes, an dessen Unversehrtheit, an der Achtung der Urheberschaft und an der Wahrung und Betonung der Verbundenheit des Werkes mit seinem Schöpfer zu schützen.“12 Um die in den Materialien genannten Zwecke – Schutz vor Ausbeutung; Schutz geistiger Interes- sen des Urhebers wie insb Achtung der Urheberschaft und Wahrung der Verbundenheit des Werkes mit seinem Schöpfer – zu erfüllen, umfasst das österr Urheberrecht neben den vermö- genswerten Verwertungsrechten (§§ 14 ff UrhG) auch Persönlichkeitsrechte (§§ 19 ff UrhG) sowie jedenfalls gerade auch das Recht der Entscheidung darüber, ob ein Werk überhaupt veröffent- licht werden soll. Zwar ist das „Veröffentlichungsrecht“ im geltenden UrhG – im Gegensatz zur Vorgängernorm UrhG 192013 – nicht gesondert normiert,14 dass aber die Erstveröffentlichung dem Urheber vor- behalten bleiben soll, ist nach hA unbestritten.15 In den Materialien erläutert Lissbauer, der geistige 9 Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) BGBl 1936/111 idF BGBl I 2015/99. 10 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBl 1867/142. 11 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl C 2016/202, 389. 12 Erläuternde Bemerkungen zum UrhG 1936: Peter, Das Österreichische Urheberrecht (1954) 473 (502). 13 Vgl §§ 23, 28 und 32 Urheberrechtsgesetz 1895 RGBl 197/1895, in denen das Veröffentlichungsrecht ausdrücklich genannt war. 14 Walter, Handbuch Urheberrecht I (2008) Rz 939 lehnt daher ein Veröffentlichungsrecht als solches auch aus- drücklich ab. 15 Statt aller Schumacher in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 8 UrhG Rz 15 (Stand 1. 4. 2017, rdb.at) mwN.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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