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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 3
Dabei stehen Dissertationen als die qualitativ hochwertigsten Abschlussarbeiten im Fokus der
Überlegungen. Die Ausführungen gelten im Grunde aber selbstverständlich für alle wissenschaft-
lichen Werke.
II. Die Veröffentlichungspflicht an der Schnittstelle von Urheberrecht
und Studienrecht
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Dissertationen steht an der Schnittstelle von Urheberrecht
und Studienrecht. Während das Studienrecht im Universitätsgesetz 2002 und, soweit dort dele-
giert, in den Satzungen der Universitäten die Voraussetzungen des Doktoratsstudiums regelt,
zielt das Urheberrecht9 auf den Schutz der AutorInnen und die Förderung der kulturellen Ent-
wicklung ab. Beide Regelungsbereiche verfolgen daher zum einen gemeinsame, zum anderen
aber auch selbständige, ja teilweise sogar widersprüchliche Ziele. Beide sind sowohl in Österreich
(insb Art 5, 17 StGG10) als auch auf Ebene der Europäischen Union (Art 13, 17 GRC11) grundrecht-
lich garantiert.
Im Folgenden soll die Rechtslage zur Veröffentlichungspflicht für Dissertationen dargestellt wer-
den, um die rechtliche Beurteilung einer allfälligen satzungsmäßigen Statuierung einer Open
Access Verpflichtung zu ermöglichen.
A. Das Urheberrecht: Veröffentlichungsrecht und weitere Verwertungsrechte
sowie Ausnahmen
„Aufgabe des Urheberrechtes ist es, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen be-
stimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten und sie gegen deren Ausbeutung durch an-
dere zu sichern. Außerdem hat das Urheberrechtsgesetz auch ideale oder geistige Interessen des Urhebers
an der Benutzung des Werkes, an dessen Unversehrtheit, an der Achtung der Urheberschaft und an der
Wahrung und Betonung der Verbundenheit des Werkes mit seinem Schöpfer zu schützen.“12
Um die in den Materialien genannten Zwecke – Schutz vor Ausbeutung; Schutz geistiger Interes-
sen des Urhebers wie insb Achtung der Urheberschaft und Wahrung der Verbundenheit des
Werkes mit seinem Schöpfer – zu erfüllen, umfasst das österr Urheberrecht neben den vermö-
genswerten Verwertungsrechten (§§ 14 ff UrhG) auch Persönlichkeitsrechte (§§ 19 ff UrhG) sowie
jedenfalls gerade auch das Recht der Entscheidung darüber, ob ein Werk überhaupt veröffent-
licht werden soll.
Zwar ist das „Veröffentlichungsrecht“ im geltenden UrhG – im Gegensatz zur Vorgängernorm
UrhG 192013 – nicht gesondert normiert,14 dass aber die Erstveröffentlichung dem Urheber vor-
behalten bleiben soll, ist nach hA unbestritten.15 In den Materialien erläutert Lissbauer, der geistige
9 Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz) BGBl 1936/111 idF BGBl I 2015/99.
10 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBl 1867/142.
11 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl C 2016/202, 389.
12 Erläuternde Bemerkungen zum UrhG 1936: Peter, Das Österreichische Urheberrecht (1954) 473 (502).
13 Vgl §§ 23, 28 und 32 Urheberrechtsgesetz 1895 RGBl 197/1895, in denen das Veröffentlichungsrecht ausdrücklich
genannt war.
14 Walter, Handbuch Urheberrecht I (2008) Rz 939 lehnt daher ein Veröffentlichungsrecht als solches auch aus-
drücklich ab.
15 Statt aller Schumacher in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 8 UrhG Rz 15 (Stand 1. 4. 2017, rdb.at) mwN.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 68
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal