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Austrian Law Journal, Band 1/2018
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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht fĂŒr Dissertationen 9 fassung in § 42 UrhG die freie Werknutzung der VervielfĂ€ltigung zum eigenen Gebrauch vorgese- hen (Abs 1 leg cit). Sie durfte sogar entgeltlich auf Bestellung zum Gebrauch eines anderen durchgefĂŒhrt werden, soweit es sich um ein „nicht erschienenes Werk“ der Literatur oder Tonkunst handelte (Abs 3 leg cit).51 Abs 2 stellte jedoch schon damals sicher, dass eine VervielfĂ€ltigung zum eigenen Gebrauch dann nicht vorliegt, wenn das Werk mit Hilfe des VervielfĂ€ltigungsstĂŒckes der Öffentlichkeit zugĂ€nglich gemacht wird. A. Die „Dissertationsausnahme“: VervielfĂ€ltigung auf Bestellung zum Gebrauch eines Dritten (1936) Bereits in der Stammfassung sah § 42 Abs 3 UrhG die Möglichkeit der VervielfĂ€ltigung auf Bestel- lung zum Gebrauch eines anderen vor. Soweit Werke der Literatur oder Tonkunst vervielfĂ€ltigt wurden, war Entgeltlichkeit lediglich fĂŒr die VervielfĂ€ltigung durch Abschreiben bzw mit der Schreibmaschine erlaubt; alle anderen Verfahren wurden hingegen auf die VervielfĂ€ltigung klei- ner Teile eines Werkes beschrĂ€nkt. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber aber schon damals die VervielfĂ€ltigung nicht erschienener oder vergriffener Werke gestattete, und zwar auch gegen Entgelt (§ 42 Abs 3 letzter Halbsatz UrhG 1936). Die Materialien erlĂ€utern, dass die Norm auf die Lösung der „Photokopierfrage“ abzielte und ein Interessenausgleich mit dem Verlagsbuchhandel bezweckt war.52 Daher sollte die entgeltliche VervielfĂ€ltigung mittels technischer Verfahren auf kleine Teile bzw nicht erschienene oder vergriffene Werke eingeschrĂ€nkt werden. Noch bemer- kenswerter ist, dass Peter53 in seinem Kommentar aus dem Jahr 1954 schon damals Dissertatio- nen ausdrĂŒcklich als nicht erschienene Werke beispielhaft anfĂŒhrt. Man kann damit festhalten, dass nach Urheberrecht das VervielfĂ€ltigen nicht erschienener Dis- sertationen von Anfang an zum eigenen Gebrauch zulĂ€ssig war und Kopien schon in den 1950er Jahren auch auf Bestellung fĂŒr einen Dritten mittels neuer technischer Verfahren gegen Entgelt angefertigt werden durften. Diese Ausnahme kann und soll daher als „Dissertationsausnahme“ bezeichnet werden. Dissertationen waren damit bereits vor der Neuregulierung im UniStG zu- gĂ€nglich, allerdings lediglich eingeschrĂ€nkt, nĂ€mlich ĂŒber konkrete Anfragen im Zuge einer Ver- vielfĂ€ltigung auf Bestellung. Eine breitere ZugĂ€nglichmachung in Form des Ausstellens oder Ver- leihens der Dissertation seitens der Bibliothek war damit jedoch (noch) nicht verbunden. B. VervielfĂ€ltigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen (1996) Mit der UrhG-Nov 1996 sollte, wie bereits oben erwĂ€hnt, die „zeitgemĂ€ĂŸe Neuordnung des Urhe- berrechts“ insb durch die Erweiterung der Regelung der VervielfĂ€ltigung zum eigenen Gebrauch fortgesetzt werden.54 Neben der allgemeinen freien Werknutzung zum eigenen Gebrauch nach § 42 Abs 1, die weiterhin jedem die Möglichkeit eröffnete, von einem Werk einzelne VervielfĂ€lti- gungsstĂŒcke herzustellen, wurden in § 42 Abs 3 Spezialbestimmungen fĂŒr den Schulgebrauch und in § 42 Abs 4 die VervielfĂ€ltigung zum eigenen Gebrauch von öffentlich zugĂ€nglichen Einrich- tungen, die WerkstĂŒcke sammeln („VervielfĂ€ltigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen“), ge- schaffen. 51 Die Bestimmung umfasste auch vergriffene Werke, auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden soll. 52 ErlĂ€utRV UrhG 1936: Peter, Urheberrecht (1954) 473 (560). 53 Urheberrecht (1954) § 42 Rz 11 lit c. 54 ErlĂ€utRV 3 BlgNR 20. GP 10, 20.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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