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Austrian Law Journal, Volume 1/2018
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Page - 9 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2018

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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 9 fassung in § 42 UrhG die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch vorgese- hen (Abs 1 leg cit). Sie durfte sogar entgeltlich auf Bestellung zum Gebrauch eines anderen durchgeführt werden, soweit es sich um ein „nicht erschienenes Werk“ der Literatur oder Tonkunst handelte (Abs 3 leg cit).51 Abs 2 stellte jedoch schon damals sicher, dass eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch dann nicht vorliegt, wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. A. Die „Dissertationsausnahme“: Vervielfältigung auf Bestellung zum Gebrauch eines Dritten (1936) Bereits in der Stammfassung sah § 42 Abs 3 UrhG die Möglichkeit der Vervielfältigung auf Bestel- lung zum Gebrauch eines anderen vor. Soweit Werke der Literatur oder Tonkunst vervielfältigt wurden, war Entgeltlichkeit lediglich für die Vervielfältigung durch Abschreiben bzw mit der Schreibmaschine erlaubt; alle anderen Verfahren wurden hingegen auf die Vervielfältigung klei- ner Teile eines Werkes beschränkt. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber aber schon damals die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke gestattete, und zwar auch gegen Entgelt (§ 42 Abs 3 letzter Halbsatz UrhG 1936). Die Materialien erläutern, dass die Norm auf die Lösung der „Photokopierfrage“ abzielte und ein Interessenausgleich mit dem Verlagsbuchhandel bezweckt war.52 Daher sollte die entgeltliche Vervielfältigung mittels technischer Verfahren auf kleine Teile bzw nicht erschienene oder vergriffene Werke eingeschränkt werden. Noch bemer- kenswerter ist, dass Peter53 in seinem Kommentar aus dem Jahr 1954 schon damals Dissertatio- nen ausdrücklich als nicht erschienene Werke beispielhaft anführt. Man kann damit festhalten, dass nach Urheberrecht das Vervielfältigen nicht erschienener Dis- sertationen von Anfang an zum eigenen Gebrauch zulässig war und Kopien schon in den 1950er Jahren auch auf Bestellung für einen Dritten mittels neuer technischer Verfahren gegen Entgelt angefertigt werden durften. Diese Ausnahme kann und soll daher als „Dissertationsausnahme“ bezeichnet werden. Dissertationen waren damit bereits vor der Neuregulierung im UniStG zu- gänglich, allerdings lediglich eingeschränkt, nämlich über konkrete Anfragen im Zuge einer Ver- vielfältigung auf Bestellung. Eine breitere Zugänglichmachung in Form des Ausstellens oder Ver- leihens der Dissertation seitens der Bibliothek war damit jedoch (noch) nicht verbunden. B. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen (1996) Mit der UrhG-Nov 1996 sollte, wie bereits oben erwähnt, die „zeitgemäße Neuordnung des Urhe- berrechts“ insb durch die Erweiterung der Regelung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch fortgesetzt werden.54 Neben der allgemeinen freien Werknutzung zum eigenen Gebrauch nach § 42 Abs 1, die weiterhin jedem die Möglichkeit eröffnete, von einem Werk einzelne Vervielfälti- gungsstücke herzustellen, wurden in § 42 Abs 3 Spezialbestimmungen für den Schulgebrauch und in § 42 Abs 4 die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von öffentlich zugänglichen Einrich- tungen, die Werkstücke sammeln („Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen“), ge- schaffen. 51 Die Bestimmung umfasste auch vergriffene Werke, auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden soll. 52 ErläutRV UrhG 1936: Peter, Urheberrecht (1954) 473 (560). 53 Urheberrecht (1954) § 42 Rz 11 lit c. 54 ErläutRV 3 BlgNR 20. GP 10, 20.
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Austrian Law Journal Volume 1/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
68
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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