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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 13
Berechtigung zur Anfertigung der Kopien inkludiert die Erlaubnis, diese dem Besteller zu über-
mitteln.75
Unklar ist, inwiefern die Bestimmung auch nicht erschienene Dissertationen umfasst. Die Materi-
alien stellen eher allgemein gehalten klar, dass der Kopienversand auf Bestellung nunmehr aus-
drücklich gestattet sein soll.76 Die Bestimmung erlaube schon bislang die unentgeltliche (und für
bestimmte Fälle auch entgeltliche) Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen
Gebrauch eines anderen auf Bestellung, wobei der Verweis auf den „eigenen Gebrauch“ iZm dem
eigenen Forschungsgebrauch nach § 42 Abs 2 auch Vervielfältigungen auf digitalen Trägern ge-
statte. Weder der Wortlaut der Bestimmung, noch die Erläuterungen geben aber einen Hinweis
darauf, ob davon auch die unter § 42 Abs 7 Z 2 genannten „veröffentlichten, aber nicht erschiene-
nen Werke“, wie insb die hier interessierenden Dissertationen, umfasst sind. Die Materialien klä-
ren zwar durch Verweis auf § 42 Abs 2, dass auch ganze Werke in digitaler Form erfasst sein sol-
len und verdeutlichen durch Hinweis auf § 42 Abs 7, wer die Begünstigten (nämlich die dort ge-
nannten Sammlungen) sind. Ob aber auch nicht erschienene Dissertationen auf Bestellung in
digitaler Form übermittelt werden dürfen, wird daraus nicht abschließend deutlich. Denn § 42
Abs 7 Z 2 UrhG schränkt die Nutzbarkeit ja ausdrücklich auf das Ausstellen, das zeitlich befristete
Verleihen und die Nutzung am Lesearbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Bibliothek ein und
auch die im Zuge der Urh-Nov 2015 eingeführte Möglichkeit, mehrere Sicherungskopien für das
eigene Archiv anzufertigen, erlaubt jedenfalls nur interne Nutzungen.77 Ist damit die Nutzung
nicht erschienener Dissertationen durch Sammlungen in § 42 Abs 7 UrhG abschließend geregelt?
Der Grundsatz des hohen Schutzniveaus für UrheberInnen78 und entsprechend enger Auslegung
von Ausnahmen legt eine Interpretation nahe, nicht erschienene Dissertationen von § 42a UrhG
auszunehmen.79 Auch die systematische Auslegung führt zum selben Ergebnis, da die Nutzbar-
keit nicht erschienener Werke nach § 42 Abs 7 Z 2 UrhG als lex specialis ausdrücklich auf die drei
genannten Nutzungshandlungen zum eigenen Gebrauch einer Sammlung eingeschränkt ist.
Denn die Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch einer Sammlung umfasst eben gerade nicht
auch die Vervielfältigung zum Gebrauch eines Dritten, die eine dauerhafte Überlassung be-
zweckt. Dem entspricht, dass die in § 42 Abs 7 Z 2 zugestandenen Nutzungen nur so lange einge-
räumt sind, bis die Dissertation zB im Verlagshandel erscheint. Solange eine Dissertation nicht
erschienen ist, kann sie zwar von einer Bibliothek an eine andere verliehen und von der entleh-
nenden Bibliothek vervielfältigt sowie zum eigenen Sammlungsgebrauch genutzt werden, eine
Übermittlung nach § 42a UrhG, die auf eine dauerhafte Überlassung abzielt, scheint aber ver-
wehrt.80
75 ErläutRV 687 BlgNR 25. GP 6.
76 So ausdr ErläutRV 687 BlgNR 25. GP 6.
77 Die Änderung von § 42 Abs 7 durch die Urh-Nov 2015 ist in diesem Zusammenhang irrelevant; durch sie sollte,
so die Materialien zu § 42 Abs 7 und 8, lediglich die Möglichkeit gesichert werden, mehrere Sicherungskopien für
den eigenen Gebrauch einer Sammlung anzufertigen, „die lediglich internen Zwecken und nicht der Weitergabe an
die Besucher der Einrichtung dienen sollen“ (vgl ErläutRV 687 BlgNR 25. GP 5 f).
78 Das hohe urheberrechtliche Schutzniveau wurde unionsrechtlich in einschlägigen Richtlinien (wie zB in ErwGr 9
RL 2001/29/EG) formuliert und in der Folge in stRsp entwickelt und gefestigt (vgl zuletzt EuGH 14. 6. 2017, C-610/15,
Stichting Brein Rz 22 mwN).
79 Dazu ausf Staudegger in Staudegger/Thiele (Hrsg), Geistiges Eigentum: Jahrbuch 2017 (2017) 15 (72 f).
80 Vgl zum Erfordernis der faktischen Befristung des Verleihs auch bei digitalen Werken EuGH 16. 11. 2016, C-301/15,
Soulier und Doke) = jusIT 2017/3, 11 (Maier) = MR 2017, 39 (Walter).
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Austrian Law Journal
Band 1/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 68
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal