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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2018
Page - 13 -
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Page - 13 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2018

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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 13 Berechtigung zur Anfertigung der Kopien inkludiert die Erlaubnis, diese dem Besteller zu über- mitteln.75 Unklar ist, inwiefern die Bestimmung auch nicht erschienene Dissertationen umfasst. Die Materi- alien stellen eher allgemein gehalten klar, dass der Kopienversand auf Bestellung nunmehr aus- drücklich gestattet sein soll.76 Die Bestimmung erlaube schon bislang die unentgeltliche (und für bestimmte Fälle auch entgeltliche) Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch eines anderen auf Bestellung, wobei der Verweis auf den „eigenen Gebrauch“ iZm dem eigenen Forschungsgebrauch nach § 42 Abs 2 auch Vervielfältigungen auf digitalen Trägern ge- statte. Weder der Wortlaut der Bestimmung, noch die Erläuterungen geben aber einen Hinweis darauf, ob davon auch die unter § 42 Abs 7 Z 2 genannten „veröffentlichten, aber nicht erschiene- nen Werke“, wie insb die hier interessierenden Dissertationen, umfasst sind. Die Materialien klä- ren zwar durch Verweis auf § 42 Abs 2, dass auch ganze Werke in digitaler Form erfasst sein sol- len und verdeutlichen durch Hinweis auf § 42 Abs 7, wer die Begünstigten (nämlich die dort ge- nannten Sammlungen) sind. Ob aber auch nicht erschienene Dissertationen auf Bestellung in digitaler Form übermittelt werden dürfen, wird daraus nicht abschließend deutlich. Denn § 42 Abs 7 Z 2 UrhG schränkt die Nutzbarkeit ja ausdrücklich auf das Ausstellen, das zeitlich befristete Verleihen und die Nutzung am Lesearbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Bibliothek ein und auch die im Zuge der Urh-Nov 2015 eingeführte Möglichkeit, mehrere Sicherungskopien für das eigene Archiv anzufertigen, erlaubt jedenfalls nur interne Nutzungen.77 Ist damit die Nutzung nicht erschienener Dissertationen durch Sammlungen in § 42 Abs 7 UrhG abschließend geregelt? Der Grundsatz des hohen Schutzniveaus für UrheberInnen78 und entsprechend enger Auslegung von Ausnahmen legt eine Interpretation nahe, nicht erschienene Dissertationen von § 42a UrhG auszunehmen.79 Auch die systematische Auslegung führt zum selben Ergebnis, da die Nutzbar- keit nicht erschienener Werke nach § 42 Abs 7 Z 2 UrhG als lex specialis ausdrücklich auf die drei genannten Nutzungshandlungen zum eigenen Gebrauch einer Sammlung eingeschränkt ist. Denn die Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch einer Sammlung umfasst eben gerade nicht auch die Vervielfältigung zum Gebrauch eines Dritten, die eine dauerhafte Überlassung be- zweckt. Dem entspricht, dass die in § 42 Abs 7 Z 2 zugestandenen Nutzungen nur so lange einge- räumt sind, bis die Dissertation zB im Verlagshandel erscheint. Solange eine Dissertation nicht erschienen ist, kann sie zwar von einer Bibliothek an eine andere verliehen und von der entleh- nenden Bibliothek vervielfältigt sowie zum eigenen Sammlungsgebrauch genutzt werden, eine Übermittlung nach § 42a UrhG, die auf eine dauerhafte Überlassung abzielt, scheint aber ver- wehrt.80 75 ErläutRV 687 BlgNR 25. GP 6. 76 So ausdr ErläutRV 687 BlgNR 25. GP 6. 77 Die Änderung von § 42 Abs 7 durch die Urh-Nov 2015 ist in diesem Zusammenhang irrelevant; durch sie sollte, so die Materialien zu § 42 Abs 7 und 8, lediglich die Möglichkeit gesichert werden, mehrere Sicherungskopien für den eigenen Gebrauch einer Sammlung anzufertigen, „die lediglich internen Zwecken und nicht der Weitergabe an die Besucher der Einrichtung dienen sollen“ (vgl ErläutRV 687 BlgNR 25. GP 5 f). 78 Das hohe urheberrechtliche Schutzniveau wurde unionsrechtlich in einschlägigen Richtlinien (wie zB in ErwGr 9 RL 2001/29/EG) formuliert und in der Folge in stRsp entwickelt und gefestigt (vgl zuletzt EuGH 14. 6. 2017, C-610/15, Stichting Brein Rz 22 mwN). 79 Dazu ausf Staudegger in Staudegger/Thiele (Hrsg), Geistiges Eigentum: Jahrbuch 2017 (2017) 15 (72 f). 80 Vgl zum Erfordernis der faktischen Befristung des Verleihs auch bei digitalen Werken EuGH 16. 11. 2016, C-301/15, Soulier und Doke) = jusIT 2017/3, 11 (Maier) = MR 2017, 39 (Walter).
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Austrian Law Journal Volume 1/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
68
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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