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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 35 -
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ALJ 2018 Christoph Kronthaler 35 der ursprünglichen vertraglichen Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung.71 Der Kreditge- ber soll nicht durch eine nachträgliche Verteuerung seiner Refinanzierungskosten benachteiligt werden; der Kreditnehmer soll aber umgekehrt auch von einer aus seiner Sicht günstigen Verän- derung der Refinanzierungsmöglichkeiten des Kreditgebers profitieren. Die Zinsgleitklausel soll zugunsten beider Vertragsparteien wirken! C. Dysfunktionalität der in der Praxis verwendeten Zinsgleitklauseln? Der jüngst gleich mehrfach erhobene Einwand, dass die derzeit gängigen Referenzzinssätze die tatsächlichen Refinanzierungskosten des Kreditgebers in Wahrheit nur ungenügend abbildeten,72 verfängt jedenfalls im Rahmen der hier anzustellenden Überlegungen zur Vertragsauslegung nicht. Einigen sich Kreditgeber und Kreditnehmer über einen variablen Zinssatz, bringen beide damit übereinstimmend zum Ausdruck, dass die gewährte Leistung mit der dafür hingegebenen Gegenleistung als „vergolten“ anzusehen ist (§ 917 ABGB). Der vereinbarte Referenzzinssatz bildet die tatsächlichen Refinanzierungskosten des Kreditge- bers zu keinem Zeitpunkt ganz korrekt ab73; weder beim Vertragsabschluss noch irgendwann während der Laufzeit des Kredits. Das Risiko, dass die Veränderung der eigenen Refinanzie- rungskosten nicht mit jener des Referenzzinssatzes korreliert, hat nach allgemeinen Grundsät- zen74 der Kreditgeber zu tragen. Die anfängliche, von den Vertragsparteien in beiderseitigem Einverständnis bestimmte „subjektive Äquivalenz“ kann deshalb während der Kreditlautzeit nur dadurch aufrechterhalten werden, dass sich das vom Kreditnehmer laufend zu zahlende Entgelt entsprechend dem vereinbarten Indikatorwert anpasst. Es ist davon auszugehen, dass allfällige über dem Referenzzinssatz liegende Refinanzierungskosten bereits im Aufschlag eingepreist sind.75 D. Entgeltlichkeit Told76 hat vor kurzem Bedenken dahingehend geäußert, dass sich eine auch bloß „zeitweise Null- verzinsung“ in Widerspruch „zur übereinstimmenden Vorstellung der Parteien beim Vertragsab- schluss“ setzen könnte. Daher habe der Kreditnehmer „zu den vereinbarten Zeitpunkten einen (Min- dest)Zins zu leisten“, wobei sich dieser wirtschaftlich „kaum von einer Nullverzinsung“ unterscheide. Sofern mit dem Kreditnehmer zusätzlich Vergütungen vereinbart worden wären, „die unabhängig von einem Nullzinssatz die Entgeltlichkeit des Vertrages begründen, wird auch eine zeitweise Nullver- zinsung vom gemeinsamen Konsens getragen sein“.77 Abgesehen davon, dass in praxi neben dem Sollzinssatz wohl stets zusätzliche Leistungen vom Kreditnehmer geschuldet sind, beruhen die Ausführungen von Told auf einem unrichtigen Ver- 71 Ellenberger in FS Hopt II 1754, 1757; Omlor in Staudinger, BGB § 246 BGB Rz 62; Krepold in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch5 Rz 78/70; vgl auch Iro, Einseitige Kreditzinsenanpassung durch die Bank? RdW 1985, 266; Eliskases, JBl 2017, 740. S ferner Coester in Staudinger (Hrsg), BGB (2013) § 307 BGB Rz 330a. OGH 10 Ob 80/15k = ZFR 2017, 78 (Butschek); OGH 8 Ob 31/12k = ÖBA 2012, 691 (Butschek). 72 G. Graf, ZFR 2017, 370; Ch. Rabl, ÖBA 2017, 355; B. Koch, Anmerkung zu OGH 4 Ob 60/17b, ÖBA 2017, 423 (425). 73 Vgl schon Kronthaler, ÖJZ 2017, 107. Dies zur Kritik von B. Koch, ÖBA 2017, 424. 74 ZB Told, ÖBA 2017, 840; näher zur Tragung des Beschaffungsrisikos durch den Leistungsschuldner unter Pkt V.D. 75 Darauf weist Told, ÖBA 2017, 829, zu Recht hin. 76 ÖBA 2017, 835 ff. 77 Im praktischen Ergebnis dürfte die Auffassung von Told, ÖBA 2017, 832 ff, jener des Verfassers entsprechen (Nullverzinsung, aber keine Negativzinsen möglich; vgl Kronthaler, ÖJZ 2017, 103 ff; ders, Zak 2017, 224 ff).
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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