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ALJ 2018 „Negativzinsen“ – Bestandsaufnahme und weitere offene Fragen 38
für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt
sind“ (= Transparenzgebot94 und Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung95) und „ihr Eintritt nicht
vom Willen des Unternehmers abhängt“ (= Gebot der Willensunabhängigkeit).
Wird auch nur eines dieser vier Kriterien nicht eingehalten, ist die Preisänderungsklausel unwirk-
sam (§ 879 Abs 1 KSchG); G. Graf96 spricht insoweit treffend von einer „bedingte[n] Anordnung“ des
Gesetzes.
C. Historische Entwicklung
Das Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG beruht nicht, wie man vielleicht glauben könnte, auf
einer Umsetzung der Klausel-RL97, sondern auf einer autonomen Entscheidung des österreichi-
schen Gesetzgebers.98 Den nationalen Gesetzesmaterialien kommt daher eine ganz erhebliche
Bedeutung zu:
Bereits bei Einführung des KSchG mit BGBl 1979/140 hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen,
dass § 6 Abs 1 Z 5 „entgegen dem Grundsatz ‚pacta sunt servanda‘ einen nachträglichen einseitigen
Eingriff des Unternehmers in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung“ ermögli-
che. Der „zahlungspflichtige Verbraucher“ werde dadurch „einem besonderen Risiko ausgesetzt“.99
Mit einer Novelle des KSchG im Jahr 1997100 sollten die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preis-
änderungsklauseln gleich „in zweierlei Hinsicht verbraucherfreundlicher gestaltet werden“:
Zunächst (und primär) sollte „das – in § 31c KSchG für den Pauschalreisevertrag bereits enthaltene –
Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln auf alle ‚Verbrauchergeschäfte‘ ausgedehnt wer-
den“. „Eine solche Klausel soll nur dann wirksam sein, wenn der Unternehmer bei einer Änderung der
vereinbarten Preisgleitfaktoren gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichtet ist. Es ist
nämlich nicht recht einzusehen, daß sich ein Unternehmer zwar gegen eine allfällige Verteuerung ge-
winnbestimmender Faktoren (etwa der Preise von Betriebsmitteln) absichern kann, im Fall der Verbes-
serung der Faktoren aber den dadurch bedingten Mehrgewinn lukrieren darf. Wenn es schon beste-
hende Unsicherheiten über preisbestimmende Umstände angezeigt erscheinen lassen, den vereinbar-
ten Preis an die weitere Entwicklung bestimmter Umstände zu binden, dann soll dies im Sinn einer
ausgewogenen Verteilung der Lasten und der Vorteile nicht ausschließlich nur zum Nachteil des Ver-
94 Die Verpflichtung des Unternehmers, die für die Entgeltsänderung maßgebenden Umstände im Vertrag zu um-
schreiben, beruht auf dem verbraucherschutzrechtlichen „Informationsmodell“ und verwirklicht ein besonderes
Transparenzgebot (darauf weisen bereits Fenyves/Rubin, ÖBA 2004, 350, zutreffend hin; idS auch Eccher in Fenyves/
Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rz 4; vgl allgemein zum „Informationsmodell“ Kletečka/Kronthaler,
Überlegungen zur Hinweispflicht bei „elektronisch geschlossenen Verträgen“ iSd § 8 FAGG, ÖJZ 2018, 5 f mwN).
95 Sachliche Rechtfertigung bedeutet aber nicht, dass der vom Unternehmer geforderte Preis angemessen sein muss
(Krejci in Rummel II/43 § 6 KSchG Rz 85; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rz 5).
96 Welche Preisänderungsklauseln sind in Verbraucherverträgen wirksam? wbl 2005, 203.
97 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl L
1993/95, 29.
98 Schauer, VR 1999 H 1-2, 23 Fn 25.
99 ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 23. In der Stammfassung sah § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nur vor, dass die für die Erhöhung
des Entgelts maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sein müssen und ihr Eintritt nicht vom Willen des
Unternehmers abhängig sein darf (ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 2; G. Graf, wbl 2005, 197 FN 1).
100 BGBl 1997/6.
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Austrian Law Journal
Band 1/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 68
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal