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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 45 -
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ALJ 2018 Christoph Kronthaler 45 § 6 Abs 1 Z 5 KSchG möchte verhindern, dass nahezu das gesamte Zinsänderungsrisiko auf den Verbraucherkreditnehmer überwälzt wird. Es ist also ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, der verpönt ist und verhindert werden soll. Teleologisch betrachtet ist es nun aber vollkommen gleichgültig, ob ausdrücklich ein Mindestsollzinssatz vereinbart wird oder der vom Kreditnehmer zu zahlende Zinssatz bloß in zwei Teile aufgespalten wird. Das Resultat ist immer dasselbe: Der Kreditnehmer soll einen Mindestzins bezahlen. Damit steht mE außer Frage, dass die Aufspaltung des Sollzinssatzes wegen Gesetzesumgehung gegen § 879 Abs 1 ABGB verstößt, weil ansonsten der Normzweck von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verei- telt würde. Die Rechtsfolge entspricht jener, die bei einer extensiven Auslegung von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG eintritt: Teilnichtigkeit und Ersetzung der nichtigen durch eine hypothetische Zinsgleitklau- sel. C. Festsetzung der Obergrenze Bislang finden sich in der Literatur zwei Vorschläge zur Festsetzung der Zinsobergrenze beim Verbraucherkredit. Leupold143 erachtet eine „streng symmetrisch ausgestaltete zweiseitige Begrenzung des Zinses“144 für notwendig. Demgegenüber wollen Ch. Rabl145, Haghofer146 und G. Graf147 auf die „Barwertmethode“ zurückgreifen. 1. Arithmetisch bestimmte Obergrenze Wollte man die Unter- und Obergrenze des Sollzinssatzes, wie Leupold148 vorschlägt, „streng sym- metrisch“ bestimmen, bliebe die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zinsänderungen zur Gänze unberücksichtigt.149 Eine rein arithmetisch bestimmte Obergrenze könnte uU in Konflikt mit dem Gebot der sachlichen Rechtfertigung in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG geraten. Daran wäre vor allem dann zu denken, wenn sinkende Referenzzinsen nach aller Erfahrung außerordentlich wahrscheinlich erscheinen. In diesem Fall könnte ein findiger Kreditgeber die Untergrenze gezielt „besonders hoch“ ansetzen. Das Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlangte im Gegenzug zwar einen „besonders niedrigen“ Höchstzinssatz, damit könnte ein Kreditgeber, der etwa aufgrund eines globalen Wirtschaftsabschwungs mit einer anhaltenden Niedrigzinsphase rechnet, aber wohl sehr gut leben. 2. „Barwertmethode“ Die „Barwertmethode“ berücksichtigte dagegen die unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkei- ten von Veränderungen des Referenzzinssatzes aufgrund der herrschenden Marktgegebenhei- ten; ihr zugrunde liegt die Erwägung, dass hinter der Vereinbarung einer Unter- und Obergrenze letztlich ein Leistungsaustausch steht: Der Kreditnehmer erhält für die Untergrenze eine „Prämie“ und muss für die Obergrenze eine „Gebühr“ bezahlen.150 143 VbR 2015, 84. 144 Hervorhebung durch den Verfasser. 145 ÖBA 2017, 354 ff. 146 Zur Wirksamkeit von Mindestverzinsungsklauseln, ecolex 2017, 291 (293). 147 ZFR 2017, 373 f. 148 VbR 2015, 84. 149 Darauf weist insb G. Graf, ZFR 2017, 373, mit Recht hin. 150 Vgl Ch. Rabl, ÖBA 2017, 354.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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