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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 46 -
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ALJ 2018 „Negativzinsen“ – Bestandsaufnahme und weitere offene Fragen 46 Die Höhe der „Prämie“ für die Untergrenze und der „Gebühr“ für die Obergrenze hängt von der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Zinsänderung nach unten oder oben hin ab. Bei rein arithmeti- scher Festsetzung der Unter- und Obergrenze könnten die „Prämie“ und die „Gebühr“ einen ganz unterschiedlichen (Markt-)Wert haben. Die Zweiseitigkeit der Zinsgleitklausel wäre dann eine rein formale. Materiell könnte je nach Marktlage entweder der Kreditgeber oder der Kreditnehmer begünstigt sein. Insoweit kommt dem Vorschlag, die Unter- und Obergrenze des Sollzinssatzes nach der „Bar- wertmethode“ zu bestimmen, durchaus Berechtigung zu. Es erscheint prima vista überzeugen- der, auf die objektive Äquivalenz von „Prämie“ und „Gebühr“ für „Zinsfloor“ und „-cap“ abzustel- len. Die von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG geforderte Symmetrie bezieht sich dann auf den jeweiligen „Barwert“ der Unter- und Obergrenze und nicht auf die prozentual bemessene Unter- und Ober- grenze selbst. Als problematisch könnte sich erweisen, dass die für die Bestimmung des „Barwerts“ erforderli- che „Wahrscheinlichkeitseinschätzung“ künftiger Zinsänderungen dem Unternehmer obliegt, in den hier behandelten Fällen also dem Kreditgeber. Soweit diesem ein Ermessensspielraum bei der Festlegung der Unter- und Obergrenze zukommt, droht mE ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die Begrenzung des Zinssatzes nach unten oder oben hin nimmt nämlich mittelbar Ein- fluss auf die zukünftigen Möglichkeiten einer Entgeltsänderung. G. Graf151 hat bereits vor längerer Zeit ganz zutreffend aufgezeigt, dass ein Ermessensspielraum des Unternehmers bei der nach- träglichen Änderung des vom Verbraucher zu leistenden Entgelts mit dem Symmetriegebot nicht vereinbar ist. Wollte man dieser Auffassung nicht folgen, fragt es sich, welche Konsequenzen mit einer man- gelhaften Anwendung der „Barwertmethode“ zulasten des Verbraucherkreditnehmers verbun- den wären. In einem Zivilprozess über die Gesetzeskonformität der Zinsgleitklausel mit vertrag- lich festgelegter Unter- und Obergrenze wäre wohl die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises unvermeidbar. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hätte zu ermitteln, ob der „Barwert“ der „Prämie“ für die Untergrenze und der „Gebühr“ für die Obergrenze tatsächlich objektiv äqui- valent ist. Ist dies nicht der Fall, führte dies zur Nichtigkeit der Zinsgleitklausel wegen eines Ver- stoßes gegen das Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die ursprüngliche Zinsgleitklausel müsste durch eine hypothetische ersetzt werden. Die Unter- und Obergrenze bestimmte sich dann wohl anhand der vom beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen bestimmten objektiv äquivalenten „Barwerte“. D. Verstoß gegen (gesetzliche) Informationspflichten? 1. Verbraucherkredite Hielte man es entgegen der zutreffenden Judikatur152 für zulässig, einen Mindestsollzinssatz ohne Zinsobergrenze vereinbaren zu können, drängt sich die Frage auf, ob der Kreditgeber in diesem Fall nicht gegen seine vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbraucherkreditneh- mern verstoßen hätte (vgl § 6 Abs 5 VKrG und § 8 Abs 6 HIKrG), wenn er diesen einen variabel 151 Wbl 2005, 203 f unter Berufung auf Schimansky, WM 2003, 1451. 152 OGH 4 Ob 60/17b = ÖBA 2017, 422 (krit B. Koch); OGH 8 Ob 101/16k = ZFR 2017, 393; OGH 8 Ob 107/16t = ZFR 2017, 556 (Ruhm); OGH 4 Ob 107/17i = VbR 2017, 174; OGH 6 Ob 51/17v = ÖBA 2017, 867.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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