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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 56 -
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ALJ 2018 „Negativzinsen“ – Bestandsaufnahme und weitere offene Fragen 56 erhaltende Reduktion vorgebrachte Präventionsgedanke in vollem Umfang;223 die betroffene Vertragsklausel wäre als nichtig anzusehen und die dadurch entstandene Lücke durch dispositi- ves Gesetzesrecht oder allenfalls mittels ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.224 Anders verhält sich dies bei einem Klauselaufsteller, der die von ihm vorgesehene Regelung redlicher- weise für inhaltlich zulässig halten durfte. Für diesen Fall hat Canaris225 zutreffend gezeigt, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine Einschränkung der an sich berechtigten Präventionserwä- gungen verlangt.226 Die vom Sittenwidrigkeitsurteil betroffene oder als gröblich benachteiligend erkannte Klausel ist zwar an sich unwirksam, kann allerdings auf einen angemessenen Umfang reduziert werden; mangels vollständigem Wegfall der Klausel entsteht zu keinem Zeitpunkt eine Vertragslücke.227 VIII. Zusammenfassung der wesentlichsten Ergebnisse 1. Die Vertragspartner sind sich in aller Regel darüber einig, einen „Kreditvertrag“ zu schließen, der dem gesetzlichen Typus (§ 988 ABGB) entspricht. Es liegt ein „natürlicher Konsens“ darüber vor, dass eine bestimmte Summe an Geld gegen Entgelt (in Form von Zinsen und weiteren Vergü- tungen) für einen gewissen Zeitraum überlassen werden soll. Innerhalb des von den Parteien vorgesehenen Regelungsplans findet sich somit kein Platz für „Negativzinsen“. 2. Das Fehlen einer Unter- und Obergrenze in einer Zinsgleitklausel spricht mE eindeutig dafür, dass die Vertragspartner den Sollzinssatz prinzipiell uneingeschränkt von der zukünftigen Ent- wicklung des Referenzzinssatzes abhängig machen wollten. Da die (langfristige) Entwicklung des Referenzzinssatzes für die Parteien weitestgehend unvorhersehbar ist, nehmen sie zukünftige Zinsschwankungen bewusst in Kauf. 3. Müsste der Kreditnehmer in jedem Fall zumindest den Aufschlag als Mindestsollzinssatz be- zahlen, könnte es uU zu einer nahezu vollständigen Verlagerung des „Zinsänderungsrisikos“ auf den Kreditnehmer kommen. Ein redlicher Kreditgeber dürfte aber gewiss nicht einfach davon ausgehen, dass sein Gegenüber ohne Weiteres dazu bereit wäre. Vielmehr wird ihm typischer- weise klar sein, dass der Kreditnehmer mit einer ausgewogenen Verteilung von Chancen und Risiken rechnet (normative Auslegung). 4. Die Überlegungen zur Vertragsauslegung gelten unverändert auch bei einer Kreditvergabe an Unternehmer oder die „öffentliche Hand“. 5. Bei Verbraucherkrediten gilt es zusätzlich § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu beachten. Da sich § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vom Wortlaut her ausschließlich auf das vom Verbraucher(-kreditnehmer) zu leistende Entgelt bezieht, erscheint es von vornherein fraglich, ob sich aus dieser Bestimmung eine Pflicht des Kreditgebers zur Zahlung von „Negativzinsen“ ableiten lässt. Dagegen spricht vor allem, dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG primär darauf abzielt, das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren. Fällt entweder die Leistung oder – wie in den hier interessieren- 223 Koziol – Welser/Kletečka, BR I14 Rz 569; Riedler in Schwimann/Kodek IV4 § 879 Rz 55; Basedow in MüKoBGB II7 § 306 BGB Rz 13. 224 ZB Bollenberger in KBB5 § 879 Rz 30. 225 In FS Steindorff 557 ff. 226 Ebenso Koziol – Welser/Kletečka, BR I14 Rz 569; Riedler in Schwimann/Kodek IV4 § 879 Rz 55; Basedow in MüKoBGB II7 § 306 BGB Rz 13; Schlosser in Staudinger, BGB § 306 BGB Rz 24; ähnlich Faust in NK-BGB I3 § 139 Rz 34. AA Fitz in FS Schnorr 651. 227 Vgl Basedow in MüKoBGB II7 § 306 Rz 13.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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