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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 64 -
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ALJ 2018 Technokratie und Posttechnokratie 64 jekte wird dabei in Richtung Differenz aufgelöst. Gut etablierte besondere Identitäten dürfen auf Respekt und Schutz zählen, für andere bleibt die Hoffnung auf Inklusion. Eine Überwindung die- ser Identitäten hin zu einer neuen gemeinsamen ist jedoch nicht vorgesehen. Denn sie findet typischerweise weder beim Deliberieren in einem Expertengremium noch bei Vertragsverhand- lungen statt. 4. Heterogenität Die Technokratie ist ideologisch neutraler als die Posttechnokratie. Das heißt, sie ist mit einer größeren Zahl politischer Ideologien und Theorien vereinbar, tatsächlich mit allen, die der demo- kratisch-kollektiven Entscheidungsfindung und der öffentlichen Deliberation keinen hohen Stel- lenwert einräumen oder zumindest Ausnahmen davon vorsehen. Das können sozialistische, liberale, feministische, nationalistische, konservative, weltliche oder stark religiös geprägte Kon- zeptionen der Gerechtigkeit und des Gemeinwohls sein, wenn sie sich nur in einigermaßen präzise politische Programme übersetzen lassen. Diese Multikompatibilität ist freilich nicht zu verwech- seln mit Pluralitätskompatibilität. Technokratie ist auf relativ klare ideologische Hegemonie an- gewiesen. „Expertise“ muss schließlich als solche und in ihrer sozialen Relevanz erkannt und anerkannt sein. Zumindest muss über die Kriterien, die jemand erfüllen muss, um als „Experte“ gelten zu können, in Politik und Wissenschaft weithin Einigkeit bestehen. Oder besser: Außerhalb der Wissenschaft muss der Eindruck von Konsens innerhalb der Wissenschaft vorherrschen. Man denke an den lange Zeit bestehenden quasi sozialdemokratisch-keynesianischen Konsens in der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik. Bei der Posttechnokratie verhält es sich umgekehrt. Sie ist auf eine gewisse, freilich oberflächli- che Weise pluralitätskompatibler. Ihre Rhetorik ist jedenfalls eine der Diversität. Zugleich aber verfügt sie über einen stärker ausgeprägten ideologischen Bias. Die Posttechnokratie steht in einem eindeutigen Naheverhältnis zu einer bestimmten Version des Liberalismus, nämlich einer, in der die öffentliche oder kollektive Dimension der Freiheit weitgehend ausgeblendet wird oder wenigstens in den Hintergrund rückt. Wie schon gesagt, ist in ihr kollektives Handeln jenseits des gemeinsamen Deliberierens innerhalb fluider Anspruchsgruppen („stakeholders“), mithin kollekti- ves Entscheiden unter Einschluss derer, die nicht über die hinreichend direkt einschlägigen Inte- ressen oder Expertisen verfügen bzw zur maßgeblichen „epistemic community“ zählen, grundsätz- lich nicht vorgesehen. Damit reflektiert sie genau jene Skepsis gegenüber allen Konzeptionen der Gerechtigkeit, des Gemeinwohls und der Demokratie, durch die sich gerade neoliberale Sozial- theorien auszeichnen.21 Als „default option“ der sozialen Koordination gilt der Marktmechanis- mus. Überhaupt und in der Tat wird dieser, wo es nur irgend möglich ist, wenigstens simuliert. Beispiele dafür wären die Mittelzuweisung im Wissenschaftsbetrieb nach kompetitiven Verfah- ren, was seinerseits den Selbstvermarktungsaufwand der Betroffenen signifikant erhöht und Solidarisierung erschwert, und das „benchmarking“ als Bestandteil der Budgetverteilung nicht nur im universitären Bereich, sondern ebenso im Gesundheitssystem und bisweilen sogar in den Kernbereichen der Hoheitsverwaltung, etwa bei der Polizei.22 Die „alte“ Technokratie dagegen teilt zwar mit der Posttechnokratie wie immer gut oder schlecht begründete und oft auf be- 21 Siehe insbesondere Hayek, Die Verfassung der Freiheit (1991); Buchanan/Tullock, The Calculus of Consent. Logical Foundations of Constitutional Democracy (1999). 22 Siehe Crouch, The Knowledge Corrupters. Hidden Consequences of the Financial Takeover of Public Life (2016).
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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