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Austrian Law Journal, Band 1/2019
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Seite - 22 - in Austrian Law Journal, Band 1/2019

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ALJ 2019 Moritz Zoppel 22 hĂ€tte.15 Es besteht eine sogenannte Reserveursache16, die sich nicht mehr auswirken konnte. Be- zeichnend nennt Wolff diese Konstellation daher die „unnötige KausalitĂ€t“.17 Der erste SchĂ€diger könnte sich, nach der Conditio sine qua non Formel18 immer darauf berufen, dass das zweite Er- eignis den Schaden ohnehin verursacht hĂ€tte.19 Denkt man sich sein Verhalten weg, kommt es trotzdem zum Schadensfall. Der hypothetische SchĂ€diger – der zu spĂ€t kommt – wĂ€re allerdings mangels KausalitĂ€t oft ebenso nicht haftbar. Er konnte, so die herrschende Ansicht, das bereits zerstörte Rechtsgut gar nicht mehr beintrĂ€chtigen und den Schaden somit auch nicht verursachen. Selbst wenn man sich sein Verhalten wegdenkt, tritt der Schaden ein.20 Das eingangs geschilderte KausalitĂ€tsdilemma im Lehrbuchbeispiel des vergifteten Hundes soll nach einhelliger Lösung nicht zu einer Entlastung des realen SchĂ€digers C, der den noch lebendigen Hund erschossen hat, fĂŒh- ren. Strittig bleibt vor allem, ob A, der den Tod durch das Gift nicht mehr verursachen konnte, solidarisch mit C haftet.21 B. KausalitĂ€t der Unterlassung und rechtmĂ€ĂŸiges Alternativverhalten Hypothesen werden auch abseits von multikausalen Konstellationen, wie der ĂŒberholenden Kau- salitĂ€t, eingesetzt. Ein allseits weniger beachteter Fall der hypothetischen oder gar fiktiven Kausa- litĂ€t ergibt sich durch die KausalitĂ€tsprĂŒfung einer Unterlassung.22 Ist das in Frage stehende Ver- halten kein aktives Tun, sondern ein Unterlassen, wird die KausalitĂ€t durch das Hinzudenken eines hypothetischen Kausalverlaufes geprĂŒft. Es wird gefragt, ob die Vornahme der gebotenen Hand- lung das Eintreten des Schadens verhindert hĂ€tte. Es handelt sich bei dieser sogenannten Additi- onshypothese um einen rein ausgedachten PrĂŒfungsschritt.23 Die Reichweite der dabei getroffe- nen Annahmen rĂŒckte, wie eingangs erlĂ€utert wurde, in letzter Zeit stĂ€rker in den Vordergrund.24 Die KausalitĂ€tsprĂŒfung einer Unterlassung steht in einem NaheverhĂ€ltnis zur Lehre vom rechtmĂ€- ßigen Alternativverhalten. Das Ziel beider PrĂŒfungsschritte ist es, Szenarien auszusortieren, in de- nen sich ein pflichtwidriges Verhalten nicht ausgewirkt hat. Der Inhalt der Hypothese besteht bei der PrĂŒfung des rechtmĂ€ĂŸigen Alternativverhaltens und der KausalitĂ€tsprĂŒfung einer Unterlas- sung darin, eine pflichtgemĂ€ĂŸe Handlung des SchĂ€digers hinzuzudenken. WĂ€re der Schaden auch unter der PrĂ€misse des pflichtgemĂ€ĂŸen Verhaltens eingetreten, soll die Haftung entfallen. Wird ein Verhalten nur deswegen untersagt, weil ein Schaden verhindert werden soll, so kann es nicht zu 15 Siehe schon Ehrenzweig, System des allgemeinen österreichischen Privatrechts (1928) II/2, 45 f; Reischauer in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bĂŒrgerlichen Gesetzbuch3 (2007) § 1302 Rz 14; Karner in Koziol/Byd- linski/Bollenberger, ABGB Kurzkommentar5 (2017) § 1302 Rz 9; Koziol, HPR I3 Rz 3/58; Kleewein, Hypothetische KausalitĂ€t 7; Apathy in FS Koziol 515 ff; Schobel, JBl 2002, 771 (775) FN 11. 16 Diesen Begriff verwendet Heck, Grundriß des Schuldrechts 48. Man könnte nach Heck aber auch von hypotheti- scher oder latenter Ursache sprechen. 17 Wolff in Klang-Kommentar zum ABGB VI2 (1951) 10; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3 §1302 Rz 14. 18 Mit dem Hinweis zur korrekten aber weniger gebrĂ€uchlichen Schreibweise „condicio“ Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 (2018) § 1293 Rz 2. 19 Vgl F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 69. 20 Statt vieler Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil I14 (1987) 527 FN 12; Gebauer, Hypothetische Kau- salitĂ€t 390. 21 Siehe statt vieler Perner/Spitzer/Kodek, BĂŒrgerliches Recht5 307. 22 Vgl Gebauer, Hypothetische KausalitĂ€t 1; Rebhahn, Staatshaftung 643 und 653. 23 Koziol, RdW 2007, 12; Larenz, Schuldrecht I14 457 ff. 24 Vgl OGH 26.6.2017, 2 Ob 117/16v = EvBl 2017/155 (Zoppel).
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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