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Austrian Law Journal, Volume 1/2019
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Page - 22 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2019

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ALJ 2019 Moritz Zoppel 22 hätte.15 Es besteht eine sogenannte Reserveursache16, die sich nicht mehr auswirken konnte. Be- zeichnend nennt Wolff diese Konstellation daher die „unnötige Kausalität“.17 Der erste Schädiger könnte sich, nach der Conditio sine qua non Formel18 immer darauf berufen, dass das zweite Er- eignis den Schaden ohnehin verursacht hätte.19 Denkt man sich sein Verhalten weg, kommt es trotzdem zum Schadensfall. Der hypothetische Schädiger – der zu spät kommt – wäre allerdings mangels Kausalität oft ebenso nicht haftbar. Er konnte, so die herrschende Ansicht, das bereits zerstörte Rechtsgut gar nicht mehr beinträchtigen und den Schaden somit auch nicht verursachen. Selbst wenn man sich sein Verhalten wegdenkt, tritt der Schaden ein.20 Das eingangs geschilderte Kausalitätsdilemma im Lehrbuchbeispiel des vergifteten Hundes soll nach einhelliger Lösung nicht zu einer Entlastung des realen Schädigers C, der den noch lebendigen Hund erschossen hat, füh- ren. Strittig bleibt vor allem, ob A, der den Tod durch das Gift nicht mehr verursachen konnte, solidarisch mit C haftet.21 B. Kausalität der Unterlassung und rechtmäßiges Alternativverhalten Hypothesen werden auch abseits von multikausalen Konstellationen, wie der überholenden Kau- salität, eingesetzt. Ein allseits weniger beachteter Fall der hypothetischen oder gar fiktiven Kausa- lität ergibt sich durch die Kausalitätsprüfung einer Unterlassung.22 Ist das in Frage stehende Ver- halten kein aktives Tun, sondern ein Unterlassen, wird die Kausalität durch das Hinzudenken eines hypothetischen Kausalverlaufes geprüft. Es wird gefragt, ob die Vornahme der gebotenen Hand- lung das Eintreten des Schadens verhindert hätte. Es handelt sich bei dieser sogenannten Additi- onshypothese um einen rein ausgedachten Prüfungsschritt.23 Die Reichweite der dabei getroffe- nen Annahmen rückte, wie eingangs erläutert wurde, in letzter Zeit stärker in den Vordergrund.24 Die Kausalitätsprüfung einer Unterlassung steht in einem Naheverhältnis zur Lehre vom rechtmä- ßigen Alternativverhalten. Das Ziel beider Prüfungsschritte ist es, Szenarien auszusortieren, in de- nen sich ein pflichtwidriges Verhalten nicht ausgewirkt hat. Der Inhalt der Hypothese besteht bei der Prüfung des rechtmäßigen Alternativverhaltens und der Kausalitätsprüfung einer Unterlas- sung darin, eine pflichtgemäße Handlung des Schädigers hinzuzudenken. Wäre der Schaden auch unter der Prämisse des pflichtgemäßen Verhaltens eingetreten, soll die Haftung entfallen. Wird ein Verhalten nur deswegen untersagt, weil ein Schaden verhindert werden soll, so kann es nicht zu 15 Siehe schon Ehrenzweig, System des allgemeinen österreichischen Privatrechts (1928) II/2, 45 f; Reischauer in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3 (2007) § 1302 Rz 14; Karner in Koziol/Byd- linski/Bollenberger, ABGB Kurzkommentar5 (2017) § 1302 Rz 9; Koziol, HPR I3 Rz 3/58; Kleewein, Hypothetische Kausalität 7; Apathy in FS Koziol 515 ff; Schobel, JBl 2002, 771 (775) FN 11. 16 Diesen Begriff verwendet Heck, Grundriß des Schuldrechts 48. Man könnte nach Heck aber auch von hypotheti- scher oder latenter Ursache sprechen. 17 Wolff in Klang-Kommentar zum ABGB VI2 (1951) 10; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3 §1302 Rz 14. 18 Mit dem Hinweis zur korrekten aber weniger gebräuchlichen Schreibweise „condicio“ Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 (2018) § 1293 Rz 2. 19 Vgl F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 69. 20 Statt vieler Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil I14 (1987) 527 FN 12; Gebauer, Hypothetische Kau- salität 390. 21 Siehe statt vieler Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht5 307. 22 Vgl Gebauer, Hypothetische Kausalität 1; Rebhahn, Staatshaftung 643 und 653. 23 Koziol, RdW 2007, 12; Larenz, Schuldrecht I14 457 ff. 24 Vgl OGH 26.6.2017, 2 Ob 117/16v = EvBl 2017/155 (Zoppel).
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Austrian Law Journal Volume 1/2019
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2019
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
126
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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