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Austrian Law Journal, Band 1/2019
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ALJ 2019 Moritz Zoppel 30 § 56 StVO blieben hingegen sanktionslos. Zu einer potentiellen Haftung der Ärztin bedurfte es kei- ner weiteren ErwĂ€gungen, da es keine reale Handlung gab, die man hĂ€tte beurteilen können. C. Zwischenergebnis Die beschriebenen Konstellationen der hypothetischen KausalitĂ€t stehen dem Grunde nach vor einem verwandten Problem. Um keine WertungswidersprĂŒche zu schaffen, sollten sich Lösungs- vorschlĂ€ge daher entlang derselben Linien orientieren, ohne aber die bestehenden Unterschiede zu ignorieren.83 Die ĂŒberholende KausalitĂ€t knĂŒpft an einen spezifischen Ablauf an, wohingegen die KausalitĂ€t der Unterlassung einen Standardfall lösen muss. Zudem unterscheidet sich die QualitĂ€t der getroffe- nen Annahmen. Bei der ĂŒberholenden KausalitĂ€t steht die Relevanz eines realen Verhaltens eines Dritten zur Diskussion. Damit stellt sich notwendigerweise die Frage nach dem Umgang mit der Handlung des Dritten in der KausalitĂ€tsprĂŒfung. Umstritten ist allenfalls, ob es zu einer solidari- schen Haftung zwischen dem realen SchĂ€diger und einem konkret gefĂ€hrlich handelnden hypo- thetischen Dritten kommen soll. Zur völligen Entlastung des ersten SchĂ€digers durch den hypothe- tischen SchĂ€diger soll es hingegen nicht kommen.84 Eine weiter gefasste Hypothese muss bei der KausalitĂ€tsprĂŒfung der Unterlassung gebildet wer- den. Es wird gefragt, ob der Schaden bei fiktiver Einhaltung des gebotenen Pflichtenprogrammes ausgeblieben wĂ€re. Kann dies verneint werden, entfĂ€llt die Haftung des SchĂ€digers. Aus der Per- spektive des GeschĂ€digten macht dieser Umstand jedoch einen entscheidenden Unterschied im Vergleich zu FĂ€llen der ĂŒberholenden KausalitĂ€t. Bei der ĂŒberholenden KausalitĂ€t wird diskutiert, ob ein weiterer Haftpflichtiger dazu kommen soll, wĂ€hrend es bei der PrĂŒfung der KausalitĂ€t der Unterlassung um den gĂ€nzlichen Entfall der Haftung geht. Die Reichweite der hinzugedachten HandlungsstrĂ€nge ist bei der KausalitĂ€tsprĂŒfung einer Unterlassung, das zeigt der Blick auf die Rechtsprechung85, nichtsdestotrotz kaum eingeschrĂ€nkt. Selbst das hypothetische Verhalten eines Dritten als Reaktion auf das ebenso erdachte Verhalten des SchĂ€digers kann zur Haftungsbefrei- ung des realen SchĂ€digers fĂŒhren. V. Entlastungswirkung durch die hypothetische Verantwortung eines Dritten Um einer Ausuferung der Entlastungswirkung bei der KausalitĂ€t der Unterlassung entgegenzuwir- ken, wird zunĂ€chst ein Vorschlag zur EinschrĂ€nkung der PrĂŒfungshypothese gemacht. Anschlie- ßend soll eine Wertungsharmonie zum verwandten Problem der ĂŒberholenden KausalitĂ€t herge- stellt werden. Letztlich wird das Ergebnis aus rechtsvergleichender Perspektive abgesichert. 83 Zur „ParallelitĂ€t“ der Wertungen siehe III.C; dazu grundlegend Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts 5/125 f; 7/29 f; ders in FS Deutsch 179; Gebauer, Hypothetische KausalitĂ€t 221 ff; Riss, JBl 2004, 430 ff; NiederlĂ€nder, JZ 1959, 618; kritisch Reischauer in Rummel, ABGB3 §1302 Rz 14a. 84 Vgl statt vieler Gebauer, Hypothetische KausalitĂ€t 221 ff. 85 OGH 26.6.2017, 2 Ob 117/16v = EvBl 2017/155 (Zoppel).
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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