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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 33 -
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Seite - 33 - in Austrian Law Journal, Band 1/2019

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ALJ 2019 Entlastungswirkung der hypothetischen KausalitĂ€t 33 möglichkeiten grundsĂ€tzlich unterschiedlich zu behandeln und heterogene Ergebnisse zu riskie- ren. In beiden FĂ€llen der KausalitĂ€tsprĂŒfung soll letztlich allgemein ermittelt werden, ob ein be- stimmter Schaden einer bestimmten Person zugerechnet werden kann.97 Es besteht somit eine wertungsmĂ€ĂŸige Einheit zwischen der KausalitĂ€tsprĂŒfung nach der Conditio sine qua non Formel bei einer Handlung und jener bei einer Unterlassung.98 Die EinschrĂ€nkungen, die bei der KausalitĂ€tsprĂŒfung einer Handlung getroffen werden, mĂŒssten folglich auch bei einer Unterlassung gelten. Nur die pflichtgemĂ€ĂŸe Handlung des SchĂ€digers ist hinzuzudenken. Reaktionen Dritter darauf – aber jedenfalls Handlungen, die zu einer fiktiven Scha- denersatzpflicht von Dritten gefĂŒhrt hĂ€tten – sollten keine BerĂŒcksichtigung mehr finden. Zu beto- nen ist erneut, dass die vorgeschlagene EinschrĂ€nkung unter keinen UmstĂ€nden isoliert vom Zweck der ĂŒbertretenen Norm vorgenommen werden darf.99 B. Wertungseinheit der hypothetischen KausalitĂ€t UnabhĂ€ngig davon, welcher Lösung zum Problem der ĂŒberholenden KausalitĂ€t man sich letzten Endes anschließt, besteht Einigkeit darĂŒber, dass der reale SchĂ€diger nicht unter Berufung auf die Verantwortlichkeit eines hypothetischen SchĂ€digers von seiner Haftung befreit wird.100 Die Judika- tur und ein Teil der Lehre gehen sogar von einer gĂ€nzlichen Irrelevanz von hypothetischen Ereig- nissen aus. Nach dieser Ansicht kann das Verhalten von hypothetischen Dritten schon grundsĂ€tz- lich keine Haftungsentlastung herbeifĂŒhren.101 Dieser Grundgedanke ist mit der oben angeregten EinschrĂ€nkung der Hypothese ohne weiteres vereinbar. Am intensivsten berĂŒcksichtigt wird das Verhalten des hypothetischen SchĂ€digers in den Lösungs- ansĂ€tzen von F. Bydlinski und Koziol zur ĂŒberholenden KausalitĂ€t und dem rechtmĂ€ĂŸigen Alterna- tivverhalten. Nach F. Bydlinski und Koziol soll es, wenn das Rechtsgut nicht völlig zerstört wurde, unter engen Voraussetzungen zu einer solidarischen Haftung des realen mit dem hypothetischen TĂ€ter kommen.102 Bezieht man diese Ansicht auf die KausalitĂ€t bei der Unterlassung im Zusam- menhang mit dem Verhalten fiktiver Dritter, kann es vernĂŒnftigerweise nicht zu einer solidarischen Haftung des erdachten Dritten mit dem realen SchĂ€diger kommen. FĂŒr ein rein erdachtes Verhal- 97 Koziol, HPR I3Rz 3/14; Larenz, UrsĂ€chlichkeit der Unterlassung, NJW 1953, 686. 98 Deutsch, Haftungsrecht/I 173 ff geht daher davon aus, dass die Unterlassung, sofern eine Pflicht zum Handeln bestanden hat, dem aktiven Tun gleichzustellen ist; vgl Larenz, Schuldrecht I14 455 f; Hart/HonorĂ©, Causation in Law2 26, 37 f; Riss, JBl 2004, 423. 99 Es lassen sich FĂ€lle bilden, in denen der Zweck der Norm unter UmstĂ€nden dazu fĂŒhren kann, dass das Verhalten von Dritten durchaus eine Rolle spielen kann: So etwa bei AnsprĂŒchen gegen den Staat wegen mangelnder Gefah- renabwehr durch Beaufsichtigung oder Information; freilich neben den AnsprĂŒchen gegen den unmittelbaren SchĂ€diger. Siehe grundlegend Rebhahn, Staatshaftung 650 ff, der sich dafĂŒr ausspricht, dass der Staat bei prĂ€ven- tiver Aufsicht jedenfalls einwenden könne, dass selbst bei rechtmĂ€ĂŸigem Handeln der Behörde und des Adressa- ten der Schaden eingetreten wĂ€re, weil der Adressat (der unmittelbare SchĂ€diger) die Anweisungen nicht schnell genug umsetzen hĂ€tte können. Aber auch wenn klar ist, dass der Adressat auf die Aufsichtsmaßnahmen nicht reagiert hĂ€tte, will Rebhahn den entlastenden Einwand der Behörde unter UmstĂ€nden zulassen. EingerĂ€umt wird aber zu Recht, dass diese Fragen vom Inhalt und Zweck der Aufsichtspflicht determiniert werden; aA zur ZulĂ€ssig- keit des entlastenden Einwands Apathy, Haftungsfolgen fehlerhafter Staatsaufsicht in Aicher, Die Haftung fĂŒr staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben Haftungsfolgen (1988) 207 (226); vgl des Weiteren zur Vermutung des aufklĂ€rungsrichtigen Verhaltens Canaris in FS Hadding 3. 100 Vgl Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1302 Rz 52. 101 RIS-Justiz RS0022653; vgl etwa Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1302 Rz Rz 14. 102 F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 74 f; ders, System und Prinzipien des Privatrechts 192; Koziol, HPR I3Rz 3/67ff.
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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