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ALJ 2019 Entlastungswirkung der hypothetischen Kausalität 33
möglichkeiten grundsätzlich unterschiedlich zu behandeln und heterogene Ergebnisse zu riskie-
ren. In beiden Fällen der Kausalitätsprüfung soll letztlich allgemein ermittelt werden, ob ein be-
stimmter Schaden einer bestimmten Person zugerechnet werden kann.97 Es besteht somit eine
wertungsmäßige Einheit zwischen der Kausalitätsprüfung nach der Conditio sine qua non Formel
bei einer Handlung und jener bei einer Unterlassung.98
Die Einschränkungen, die bei der Kausalitätsprüfung einer Handlung getroffen werden, müssten
folglich auch bei einer Unterlassung gelten. Nur die pflichtgemäße Handlung des Schädigers ist
hinzuzudenken. Reaktionen Dritter darauf – aber jedenfalls Handlungen, die zu einer fiktiven Scha-
denersatzpflicht von Dritten geführt hätten – sollten keine Berücksichtigung mehr finden. Zu beto-
nen ist erneut, dass die vorgeschlagene Einschränkung unter keinen Umständen isoliert vom
Zweck der ĂĽbertretenen Norm vorgenommen werden darf.99
B. Wertungseinheit der hypothetischen Kausalität
Unabhängig davon, welcher Lösung zum Problem der überholenden Kausalität man sich letzten
Endes anschließt, besteht Einigkeit darüber, dass der reale Schädiger nicht unter Berufung auf die
Verantwortlichkeit eines hypothetischen Schädigers von seiner Haftung befreit wird.100 Die Judika-
tur und ein Teil der Lehre gehen sogar von einer gänzlichen Irrelevanz von hypothetischen Ereig-
nissen aus. Nach dieser Ansicht kann das Verhalten von hypothetischen Dritten schon grundsätz-
lich keine Haftungsentlastung herbeifĂĽhren.101 Dieser Grundgedanke ist mit der oben angeregten
Einschränkung der Hypothese ohne weiteres vereinbar.
Am intensivsten berücksichtigt wird das Verhalten des hypothetischen Schädigers in den Lösungs-
ansätzen von F. Bydlinski und Koziol zur überholenden Kausalität und dem rechtmäßigen Alterna-
tivverhalten. Nach F. Bydlinski und Koziol soll es, wenn das Rechtsgut nicht völlig zerstört wurde,
unter engen Voraussetzungen zu einer solidarischen Haftung des realen mit dem hypothetischen
Täter kommen.102 Bezieht man diese Ansicht auf die Kausalität bei der Unterlassung im Zusam-
menhang mit dem Verhalten fiktiver Dritter, kann es vernĂĽnftigerweise nicht zu einer solidarischen
Haftung des erdachten Dritten mit dem realen Schädiger kommen. Für ein rein erdachtes Verhal-
97 Koziol, HPR I3Rz 3/14; Larenz, Ursächlichkeit der Unterlassung, NJW 1953, 686.
98 Deutsch, Haftungsrecht/I 173 ff geht daher davon aus, dass die Unterlassung, sofern eine Pflicht zum Handeln
bestanden hat, dem aktiven Tun gleichzustellen ist; vgl Larenz, Schuldrecht I14 455 f; Hart/Honoré, Causation in
Law2 26, 37 f; Riss, JBl 2004, 423.
99 Es lassen sich Fälle bilden, in denen der Zweck der Norm unter Umständen dazu führen kann, dass das Verhalten
von Dritten durchaus eine Rolle spielen kann: So etwa bei AnsprĂĽchen gegen den Staat wegen mangelnder Gefah-
renabwehr durch Beaufsichtigung oder Information; freilich neben den AnsprĂĽchen gegen den unmittelbaren
Schädiger. Siehe grundlegend Rebhahn, Staatshaftung 650 ff, der sich dafür ausspricht, dass der Staat bei präven-
tiver Aufsicht jedenfalls einwenden könne, dass selbst bei rechtmäßigem Handeln der Behörde und des Adressa-
ten der Schaden eingetreten wäre, weil der Adressat (der unmittelbare Schädiger) die Anweisungen nicht schnell
genug umsetzen hätte können. Aber auch wenn klar ist, dass der Adressat auf die Aufsichtsmaßnahmen nicht
reagiert hätte, will Rebhahn den entlastenden Einwand der Behörde unter Umständen zulassen. Eingeräumt wird
aber zu Recht, dass diese Fragen vom Inhalt und Zweck der Aufsichtspflicht determiniert werden; aA zur Zulässig-
keit des entlastenden Einwands Apathy, Haftungsfolgen fehlerhafter Staatsaufsicht in Aicher, Die Haftung fĂĽr
staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben Haftungsfolgen (1988) 207 (226); vgl des Weiteren zur Vermutung
des aufklärungsrichtigen Verhaltens Canaris in FS Hadding 3.
100 Vgl Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1302 Rz 52.
101 RIS-Justiz RS0022653; vgl etwa Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1302 Rz Rz 14.
102 F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 74 f; ders, System und Prinzipien des Privatrechts 192; Koziol,
HPR I3Rz 3/67ff.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2019
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2019
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 126
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal