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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 36 -
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ALJ 2019 Moritz Zoppel 36 motiv muss dabei der Zweck der übertretenen Norm sein. Als Faustregel bietet es sich an, die Kau- salitätsprüfung auf das Verhalten des Schädigers und des Geschädigten zu reduzieren. Das fiktive haftungsbegründende Verhalten Dritter sollte keine Berücksichtigung mehr finden. Diese Ein- schränkung wird spiegelbildlich bei der Prüfung der Kausalität einer Handlung vollzogen. Nach der Conditio sine qua non Formel soll die Handlung des Täters reduziert werden, während es außer Betracht bleibt, dass ansonsten ein erfundener Dritter durch ein fiktives Verhalten den Schaden ebenso verursacht haben könnte.119 Die überholende Kausalität – als Referenzmodell der hypothetischen Kausalität – und die Kausali- tät einer Unterlassung stehen im Grunde vor einem verwandten Problem. Es geht um die Frage, ob der reale Schädiger durch ein erdachtes Ereignis entlastet wird. Ein wesentlicher Unterschied der beiden Kausalitätsfiguren liegt freilich in der Qualität, aber auch der Dimension der getroffe- nen Annahmen. Dennoch sollen die maßgebenden Wertungen bei der Lösung der beiden Kausali- tätsprobleme parallel zueinander verlaufen.120 Nach der Judikatur und einer weitverbreiteten Meinung zur überholenden Kausalität geht die reale der hypothetischen Kausalität grundsätzlich vor. Der erste oder reale Schädiger wird durch den zweiten oder hypothetischen Schädiger nicht vollständig entlastet. Am weitesten wird – sofern das Rechtsgut noch nicht vollständig zerstört wurde – das Verhalten des zweiten Schädigers nach F. Bydlinski und Koziol miteinbezogen. Zu einer gänzlichen Haftungsbefreiung des realen Schädigers soll es jedoch auch nach ihnen nicht kommen. Unter engen Voraussetzungen wird von F. Bydlinski und Koziol allerdings eine solidarische Haftung des konkret-gefährlich handelnden hypothetischen Schädigers mit dem realen Schädiger erwogen. Würde der Schädiger bei einer Unterlassung nun durch das erdachte Verhalten eines Dritten vollständig von seiner Haftung befreit, wäre der Wer- tungswiderspruch zur überholenden Kausalität augenscheinlich: Dem hinzugedachten Verhalten eines Dritten käme eine stärkere Entlastungwirkung zu, als der realen Reserveursache bei der überholenden Kausalität. Letztlich würde sich das fiktiv begangene Unrecht eines nicht haftenden Dritten zum Glücksfall für den realen Schädiger entwickeln. Zusammengefasst lohnt es sich vor diesem Hintergrund, die uneingeschränkte Berücksichtigung von Hypothesen bei der Kausalitätsprüfung einer Unterlassung zu überdenken. Einen Orientie- rungspunkt bildet dabei eine vom konkreten Normzweck getragene Einschränkung der offenen Prüfungshypothese. Ferner sollten die gemeinsamen Wertungen innerhalb der Fallgruppe der hy- pothetischen Kausalität stärker beachtet und Wertungswidersprüche vermieden werden. 119 V.A. 120 III.C.
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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