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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 59 -
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ALJ 2019 Finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung von EuGH-Urteilen 59 abschreckend sind, wird der Betrag auch mit dem Anpassungsfaktor wie folgt multipliziert: 571.000 € x 4,5 = 2.569.500 €. Der sich daraus ergebende Faktor „n“ je Mitgliedstaat ist in Anhang I und der sich daraus ergebende Mindestpauschalbetrag in Anhang II der Mitteilung der Kommission C(2019) 1396 final21 enthalten. Die Kommission wird die angepasste Methode ab dem Tag der Veröffentlichung ihrer Mitteilung C(2019) 1396 final im Amtsblatt, dh am 25. Februar 2019, anwenden. Obwohl die nach der ange- passten Methode berechneten Beträge im Vergleich zur derzeitigen Situation niedriger sein könn- ten, entsprechen sie eher der Praxis des Gerichtshofs, die generell niedrigere Geldbußen als die von der Kommission ihm vorgeschlagenen Beträge vorsieht.22 Was die Konsequenzen des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU betrifft, so wird die Kommission – sobald der Austritt rechtswirksam wird und unabhängig davon, ob das Austritts- abkommen23 in Kraft tritt oder nicht – die jeweiligen Durchschnittswerte neu berechnen und die in den Anhängen I und II enthaltenen Zahlen entsprechend anpassen müssen. V. Fazit Um nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Kommission der vom Gerichtshof festgestellte Wech- sel vom System der „gewichteten“ Stimmen im Rat zum System der „doppelten Mehrheit“ zum 1. April 2017 nicht aufgefallen sei, muss ergänzend darauf hingewiesen werden, dass dies zwar schon der Fall gewesen ist, die Kommission aber der Meinung war, dass zum Zeitpunkt der Klageerhe- bung – dh am 22. Februar 2017 – in der gegenständlichen Rs C-93/17 das alte System der „Stim- mengewichtung“ noch nicht ausgelaufen gewesen sei – was ja tatsächlich erst am 1. April 2017 der Fall gewesen ist (sic) – sodass der Faktor, der sich aus dem alten System der Stimmengewichtung ergibt, nach wie vor eine für die Berechnung der Sanktionen zweckmäßige Bezugsbasis gewesen sei;24 eine Ansicht, der der Gerichtshof allerdings nicht gefolgt ist. Er stellte vielmehr fest, dass hin- sichtlich der Dauer des Verstoßes auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem er von der Kommission angerufen wor- den ist.25 Ob sich der Gerichtshof mit der neuen Berechnungsmethode der Kommission für Pauschalbeträge und Tagessätze für das Zwangsgeld „anfreunden“ wird, bleibt abzuwarten – er ist ja in seinem Urteil bei der Berechnung des Faktors „n“ lediglich von der Berücksichtigung des BIP des betroffenen Mitgliedstaates ausgegangen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich auch unter Berücksichtigung der neuen Be- rechnungsmethode der Kommission an der Höhe der finanziellen Sanktionierung verurteilter, aber 21 Mitteilung der Kommission C(2019) 1396 final 7 f. 22 Vgl Vertragsverletzungen: Kommission passt ihre Methode zur Berechnung finanzieller Sanktionen an; https://ec.europa.eu/germany/news/20190220-vertragsverletzungen_de (abgerufen am 29. April 2019). 23 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl 2019, CI 66, 1 ff; siehe dazu auch Mitteilung der Kommission COM(2018) 833 final. 24 EuGH 14. 11. 2018, C-93/17, Europäische Kommission/Hellenische Republik (ECLI:EU:C:2018:903) Rn 100. 25 EuGH 14. 11. 2018, C-93/17, Europäische Kommission/Hellenische Republik (ECLI:EU:C:2018:903) Rn 130, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rs C-251/17, Kommission/Italien Rn 78 (ECLI:EU:C:2018:358).
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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