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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 83 -
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Seite - 83 - in Austrian Law Journal, Band 1/2019

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ALJ 2019 Die Aussetzung (§ 334 StPO) 83 B. Die Aussetzung ist zu begründen, kann beantragt werden und unterliegt gerichtlicher Überprüfung Sofern die Berufsrichter einstimmig eine Aussetzung anstrebten124, wäre diese zu begründen und unterläge (aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung) einer Anfechtungsmög- lichkeit zum OGH. Für die Berufsrichter wäre eine solche Begründungsleistung auf Grund ihrer eigenen Anwesenheit in der Verhandlung und der vom Vorsitzenden vorgenommen Rechtsmittel- belehrung und nach einem etwaig stattgefunden habenden und dokumentierten Moniturverfah- ren einfach zu erbringen. Die Berufsrichter können als am Verfahren unmittelbar Beteiligte und auf Grund ihrer juristischen Kenntnisse überprüfbar darlegen, weshalb sie von einem Irrtum der Laienrichter ausgehen. In einem solch skizzierten Procedere läge auch kein Ersetzen des Urteils der Geschworenen über die Schuld durch eine eigene Entscheidung der Berufsrichter, da jene nur zum Ausdruck brächten, warum ihnen (einstimmig) die Geschworenengerichtsentscheidung als grob verfehlt und somit nicht mehr vertretbar erscheint. Nur die Schlüssigkeit und Nachvollzieh- barkeit dieser Ausführungen würde in einer Überprüfung vor dem OGH behandelt werden, wel- cher somit allein festzustellen hätte, ob ein diesbezüglicher „Irrtum“ der Geschworenen iSd § 334 StPO zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde. Der OGH würde mit einem solchen Verfahren damit nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern nur prüfen, ob der Schwurgerichtshof mit überzeugender Begründung darlegen konnte, warum er der Auffassung ist, dass die Geschwore- nenbank eine (tatsächlich oder rechtlich) unvertretbare Entscheidung gefällt hat. Die Beurteilung des OGH beträfe somit allein die Frage nach der Darlegung der Unvertretbarkeit, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung in der Sache. Bei Bejahung einer überzeugenden Begründung hinsichtlich einer unvertretbaren Entscheidung der Geschworenen würde der „schwebende Aussetzungsbeschluss“ des Schwurgerichtshofs Wirk- samkeit erlangen und zu einer Aussetzung des ersten Urteils sowie zu einer Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht iSd § 334 Abs 2 StPO führen. Sofern der OGH den Ausset- zungsbeschluss hinsichtlich der angeführten Gründe – welche sich inhaltlich freilich nicht in Flos- keln oder darin erschöpfen dürften, festzustellen, dass das Schwurgericht anders entschieden hätte oder falsche rechtliche Bewertungen in der Hauptsache durch die Geschworenen getätigt worden seien, ohne diese zu benennen – nicht für überzeugend ansähe, wäre jener aufzuheben und eine Rückverweisung an das erste Gericht die Folge, welches hernach das durch die Geschwo- renen gesprochene Urteil verkünden müsste. Jenes bliebe danach mit allen sonstigen im Geschwo- renengerichtsverfahren vorgesehenen Rechtsmitteln vom Angeklagten wie der Staatsanwaltschaft bekämpfbar. Ein solches Verfahren würde sowohl der Geschworenengerichtsbarkeit und ihrem in Art 91 Abs 2 B-VG ausgedrückten Stellenwert bedeutend mehr entsprechen als dies bis dato der Fall ist, den damit in Verbindung stehenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (anders als derzeit) in hö- herem Maße beachten und im Moment existente diesbezügliche Friktionen beseitigen, dem Gebot 124 Oder eine solche von Seiten der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder eines Privatbeteiligten beantragt würde und die Berufsrichter (gewissermaßen nach Hinweis) nach Beratung zum einstimmigen Entschluss einer Ausset- zung gelangten; auch dies würde eine Veränderung des Wortlauts des § 334 Abs 1 StPO sowie des Verständnisses des Charakters der Aussetzungsnorm voraussetzen; vgl allgemein hierzu Sadoghi, Geschworenengerichtsbarkeit 241 f; dieselbe, JSt 2008, 81-84.
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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