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Austrian Law Journal, Band 1/2021
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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 4.0 license www.austrian-law-journal.at DOI: 10.25364/01.8:2021.1.1 Fundstelle: S.-F. Kraus, Der Schadenersatz als Folge des Verlöbnisbruchs? ALJ 2021, 1–23 (http://alj.uni- graz.at/index.php/alj/article/view/152). Verschuldensunabhängiger Schadenersatz als Folge des Verlöbnisbruchs? Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom „verschuldensunabhängigen Vertrauensschutz“ Sixtus-Ferdinand Kraus,* Linz/Wien Abstract: Geänderte moralische Wertvorstellungen und aufgeklärtere Lebensverhältnisse1 führen dazu, dass die Regelungen zum Verlöbnis seit ihrem In-Kraft-Treten im Jahr 1811 sukzessive an Relevanz verlieren.2 Wenig praxisrelevant mag daher auch die Lösung der Kontroverse scheinen, ob der Schadenersatzanspruch bei Verlöbnisrücktritt Verschulden voraussetzt (s § 46 ABGB). Zu bedenken ist aber, dass die rechtliche Wirkung des Rücktritts vom Eheverlöbnis außerhalb des Familienrechts Wirkungen entfalten könnte. Denn es ist a priori nicht gesagt, dass § 46 ABGB nicht als gesetzlicher Anhaltspunkt oder sogar als Analogiebasis für eine Ersatzpflicht bei ähnlich gelagerten Problemen in Betracht kommt. Im Schrifttum kursieren jedenfalls Sachverhalte, für die zumindest ein Teil der Lehre eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht auf eine Analogie zu § 46 ABGB stützt. Es handelt sich um Sachverhalte, die man gemeinhin unter den Schlagworten „Haftung wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen“ zusammenfasst.3 In diesem Zusammenhang wäre der schadenersatzrechtlichen Folge bei Verlöbnisbruch tatsächlich Beachtung zu schenken, wenn sich nachweisen ließe, dass das ABGB mit § 46 einen Tatbestand kennt, in dem das in Aussichtstellen eines Vertragsabschlusses auf eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht trifft. Deshalb analysiert der Beitrag die Wertungen, die der Haftung gemäß § 46 ABGB zu Grunde liegen. Keywords: Verlöbnis, Verlöbnisbruch, Rücktritt vom Verlöbnis, negativer/positiver Vertrauensschutz, Abbruch von Vertragsverhandlungen, Vertragsabbruchshaftung, verschuldensunabhängige Haftung/Schadenersatzpflicht, Schadenersatzanspruch, Vertrauensschaden * Sixtus-Ferdinand Kraus ist Universitätsprofessor der Abteilung Grundlagenforschung/Institut für Zivilrecht der Johannes Kepler Universität Linz und Rechtsanwalt in Wien. 1 Das zeigt sich deutlich an der Einschätzung Swobodas (Freiheitliche Gedanken in unserem Eherecht, GZ 1923, 57 [58]) aus dem Jahr 1904. Sowoboda hielt das Eheverlöbnis, das sich aus einem natürlichen Bedürfnis heraus entwickelt habe, für sehr zweckmäßig. Denn „[d]ie Brautleute gewinnen in der Regel erst durch den Brautstand, d.i. das durch das Verlöbnis geschaffene Verhältnis, hinreichende Gelegenheit, sich gegenseitig kennen zu lernen.“ Heute ist die Situation üblicherweise anders. Man lernt sich bereits vor dem Verlöbnis kennen, lebt oft schon gemeinsam und verlobt sich auf Grund dessen (vgl Roth in Münchener Kommentar zum BGB IX8 [2019] § 1298 Rz 10 in Fn 40). 2 So Canaris, Das Verlöbnis als „gesetzliches“ Rechtsverhältnis, AcP 165 (1965) 1 (1); s aber auch Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht (2011) § 45 ABGB Rz 3. 3 Siehe dazu noch die Nachweise in Fn 130.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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