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Austrian Law Journal, Band 1/2021
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ALJ 2021 S.-F. Kraus 2 I. Die gesetzliche Ausgangslage (§§ 45, 46 ABGB) Das ABGB widmet dem Verlöbnis zwei Paragraphe. Diese Paragraphe sind seit dem In-Kraft- Treten des ABGB im Jahr 1811 unverändert. § 45 ABGB ordnet an, dass das Verlöbnis keine rechtliche Verbindlichkeit begründet, mithin weder zur Eheschließung noch zur Leistung des auf den Rücktrittsfall Bedungenen. Daran anschließend stellt § 46 ABGB allerdings klar, dass derjenige, von dessen Seite keine gegründete Ursache zum Rücktritt vom Verlöbnis entstanden ist, einen Anspruch auf den wirklichen Schaden hat, den er aus einem Rücktritt vom Verlöbnis erleidet. II. Entstehungsgeschichtliches zur Regelung des Verlöbnisses im Überblick Für diese Rechtswirkung des Verlöbnisses war entstehungsgeschichtlich4 die Regierungszeit von Josef II. prägend. Sie markiert nämlich den Punkt, an dem sich der Gesetzgeber von der Einklagbarkeit der Eheschließung aus dem Verlöbnis zu ihrer Unerzwingbarkeit wandte:5 Nach der Darstellung Harrasowskys6 sollte die Kommission zur Beratung des Entwurfs Horten Vorschläge zur Beseitigung des Zwangs zur Einhaltung von Verlöbnissen erstatten. Hortens Vorschläge waren, entweder jede Wirkung des Verlöbnisses zu beseitigen oder lediglich dem förmlichen Eheversprechen die alte Verbindlichkeit zu erhalten.7 Die Mehrheit befürwortete zunächst, jeden direkten Zwang zum Einhalten des Eheverlöbnisses auszuschließen. Bei einem schriftlichen oder vor zwei Zeugen gegebenen Verlöbnis sollte jedoch die Vereinbarung eines Reugelds für den Fall des Rücktrittes zugelassen und der schuldtragende Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden, den der Verlöbnisbruch verursacht.8 Im Staatsrat setzte sich aber Hatzfeld mit der Einstellung gegen die Verbindlichkeit des Verlöbnisses durch. Daraufhin erging die Resolutio augustissima von Laxenburg, die als sogenanntes „Verlöbnispatent“9 in Kraft trat.10 Das Verlöbnispatent erklärte alle „Eheversprechen“ für „gänzlich aufgehoben“. Für künftige Verlöbnisse bestimmte das Verlöbnispatent, dass sie „weder eine Verbindlichkeit zur Eheschließung nach sich ziehen, noch auch sonst die mindeste rechtliche Wirkung haben.“11 Die Bestimmungen Erstens bis 4 Die Geschichte des Verlöbnisrechts war bereits öfters Gegenstand von Erörterungen (s insb Krasnopolski, Der Verlöbnisbruch im österreichischen Recht, GZ 1904, 379 [382 ff], 388, 395; Demelius, Zur Geschichte des Eheversprechens nach österreichischem Recht, JBl 1948, 277 [passim]; aus der jüngeren Lit auch zB Oberhofer, Setzt der Schadenersatzanspruch wegen Rücktrittes vom Verlöbnis Verschulden des Ersatzpflichtigen voraus? ÖJZ 1994, 433 [434 ff]). Deshalb beschränkt sich der Fließtext auf die Darstellung wesentlichster Züge der Historie. 5 Vgl Anders, Grundriß des Familienrechts (1899) 1; Krasnopolski, GZ 1904, 379 (383), 388, 395; Swoboda, GZ 1923, 57 (58); Oberhofer, ÖJZ 1994, 433 (434). 6 Harrasowsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen IV (1886) 32 in Fn 8. 7 Demelius, JBl 1948, 277 (277, s insb auch in Fn 7 zur Darstellung des Antrags Hortens bei Harrasowsky, Codex Theresianus IV 32 in Fn 8); Oberhofer, ÖJZ 1994, 433 (434). 8 Harrasowsky, Codex Theresianus IV 32 in Fn 8; Krasnopolski, GZ 1904, 379 (383), 388, 395; Demelius, JBl 1948, 277 (277); Oberhofer, ÖJZ 1994, 433 (434). 9 Patent vom 30.8.1782, Justizgesetzsammlung 1782/73 (abrufbar unter www.alex.onb.ac.at; zuletzt abgerufen am 7.4.2021). 10 Demelius, JBl 1948, 277 (278; insb auch in Fn 7 f); Oberhofer, ÖJZ 1994, 433 (434). 11 Patent vom 30.8.1782, Justizgesetzsammlung 1782/73 (abrufbar unter www.alex.onb.ac.at; zuletzt abgerufen am 7.4.2021).
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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