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Austrian Law Journal, Band 1/2021
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ALJ 2021 S.-F. Kraus 8 den angelegten Widerspruch zum Umstand, den man als den Umstand qualifiziert, der (angeblich) zum Ersatz verpflichtet.44 Daher scheint es angezeigt, für die Begründung der Haftung einen anderen Weg einzuschlagen. Als alternativer Weg bietet sich an, im Erwecken von Vertrauen den Umstand zu sehen, der zum Schadenersatz verpflichtet. 1. Grundlegendes Es bietet sich also an, den Umstand, der zum Ersatz verpflichtet, darin zu erblicken, dass jemand erklärt, in Zukunft heiraten zu wollen, womit er Vertrauen erweckt. Dieser Erklärung kann in der Sicht eines objektiven Empfängers nicht nur die Aussage entnommen werden, dass der Erklärende zur Eheschließung bereit ist. Vielmehr lässt sich die erklärte Bereitschaft zum Eingehen der Ehe aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers nur so verstehen, dass keine erkennbaren Umstände vorliegen, die diesem Vorhaben entgegenstehen könnten, und der Erklärende nicht ohne weiteres vom Entschluss, die Ehe künftig zu schließen, Abstand nehmen wird. Demnach ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung das Nichtvorliegen von Umständen, die objektiv für einen sich Verlobenden bedeutsam sind, und das Halten des gegebenen Versprechens mangels besonderer Gegengründe, ein Inhalt, der sich durch objektive Auslegung der Erklärung, sich verloben zu wollen, ermitteln lässt. 2. Zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf die erklärte Eheabschlussbereitschaft Dem Erklärungsempfänger zuzugestehen, auf die geweckte Bereitschaft zur Eheschließung und die damit implizit verbundenen Aussagen vertrauen zu dürfen, findet eine Stütze im Lauf, den eine Verlobung in der Regel nimmt.45 Denn auf Grund des „typischen“ Verlaufs der Dinge nach einer Verlobung ist es nur allzu verständlich, beim Verlöbnis davon auszugehen, dass die damit eigentlich angestrebte Ehe in Zukunft tatsächlich geschlossen, also am Weg zur Eheschließung nichts schief gehen wird. Damit liegt es zugleich aus psychologischer Sicht nahe, auf eine privatautonome Absicherung für den Fall zu verzichten, dass die Verlobung scheitert. Umgekehrt wäre es geradezu „widernatürlich“46, Verlobten zuzumuten, dass sie der „Zusicherung“ des zukünftigen Eheschlusses Misstrauen entgegenbringen müssen, statt ihnen zu gestatten, dieser eine Vertrauensgrundlage zu entnehmen. Es würde nämlich verlangt, sich dagegen privatautonom abzusichern, dass sich Voranstalten, Vorausgaben bzw Dispositionen als „voreilig“ erweisen könnten, wenn und weil das Verlöbnis doch nicht in eine Ehe mündet. Diese Absicherung würde noch dazu beim Werben eines anderen um Vertrauen auf den zukünftigen Eheschluss und trotz der Tatsache verlangt, dass – mit den Worten Zeillers47 – „Ehen nicht ohne Voranstalten und Vorausgaben geschlossen werden“ oder – 44 Vgl Ackermann, Die Haftung des Auftraggebers bei Vergabeverstößen, ZHR 164 (2000) 394 (420). 45 Der Bundesanstalt Statistik Österreich liegen laut schriftlicher Auskunft vom 16.3.2021 keine Daten dazu vor, wie viele Verlöbnisse zu keiner Eheschließung führen. Aus dem persönlichen Bekanntenkreis ist dem Verfasser jedoch kein Verlöbnis bekannt, das nicht zum Eheschluss führte. 46 Diese Wortwahl geht auf Singer (in FS Canaris [2002] 135 [145]) zurück. Singer spricht davon, dass es „jedenfalls dann widernatürlich (erscheint)“ Misstrauen zur Grundlage des eigenen Verhaltens zu machen, wenn der Verhandlungspartner für vertrauen wirbt und den Vertragsabschluss als sicher hinstellt. 47 Zeiller, ABGB I § 45 Anm 1 (S. 172); sehr ähnlich bereits ders, Jährlicher Beytrag III 124: „Denn Ehen können in den meisten Fällen nicht ohne alle Voranstalten, ohne einen vorläufigen Aufwand, oder wohl auch ohne Aufopferungen des bisherigen Erwerbs, wozu man sich ohne das Eheversprechen nicht entschlössen hätte, eingegangen werden.“. S in Anschluss an Zeiller auch OGH 1 Ob 143/34 JBl 1934, 188 (189). Ähnlich auch schon Winiwarter (Oesterreichische bürgerliche Recht I 167), nach dem eine Eheschließung verschiedene Vorbereitungen nötig macht, die niemand gern ohne einige Sicherheit des künftigen
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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