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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 18 -
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ALJ 2021 S.-F. Kraus 18 gebührt.110 Das WGGB mag das Verschuldenserfordernis daher bereits auf fahrlässige Verursachung herabgesetzt haben.111 Die Beratungsprotokolle zum ABGB112 belegen jedenfalls unzweifelhaft, dass die Redaktoren des ABGB noch weiter gingen und von einem Verschulden absahen.113 So erklärte Zeiller zu einer Erinnerung der Universität Wien wie folgt: Dieser Erinnerung scheine es zwar entgegen zu stehen, dass nach dieser der Zurücktretende auch dann keinen Schaden zu ersetzen hätte, „wenn sich ein, den Rücktritt rechtfertigender Zufall in seiner eigenen Person ereignet“ (zB Untersagung der Ehe durch den Arzt aufgrund einer eingetretenen körperlichen Schwäche). Nach dem Dafürhalten von Zeiller, sei „diese Folge auch als eine stillschweigende Bedingung des Rücktrittes gerecht.“ Deshalb pflichtete Zeiller der vorgeschlagenen Änderung bei. Die übrigen Redaktoren schlossen sich jedoch der Meinung Zeillers nicht an. Vielmehr waren sie der Ansicht, dass bei Rücktritt des Teils, „von dessen Seite sich die, die Ehe hindernde Ursache ereignete,“ er dem anderen Teil den verursachten Schaden zu ersetzen habe. „[D]enn derjenige Theil, der keine Ursache für die Trennung gab, und durch diese Trennung Schaden erleide, habe ein vollkommenes Recht auf den Schadenersatz, welches ihm durch den Zufall, der den anderen trifft, nicht benommen werden kann. Nach dieser Bemerkung werde auch in dem, von dem Ref. angegebenen Falle derjenige Theil, dem die Ehe nach schon geschehenem Versprechen von seinem Arzte untersaget wird, dem anderen Theile den hierdurch verursachten Schaden allerdings zu ersetzen haben, denn er sei doch immer die causa materialis des Rücktrittes; und es trete hier, wie überhaupt im Rechte, die Regel ein: daß der Zufall nur dem Eigenthümer schade (casus nocet domino).“114 Die Kommissionsmehrheit lehnte es in den Beratungen zum ABGB demnach zweifelsfrei ab, die Haftung bei Verlöbnisrücktritt vom Verschulden abhängig zu machen. VII. Zu den Einwänden gegen eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht Diese klare Entscheidung der Redaktoren mag man als rechtspolitisch angreifbar oder gar unbillig115 empfinden. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine derart eindeutige Abwahl 110 Harrasowsky, Codex Theresianus IV 32 in Fn 8. 111 So Oberhofer, ÖJZ 1994, 433 (437). 112 Die Beratungen, die im Folgenden auszugsweise zitiert werden, finden sich abgedr bei Ofner, Protokolle I 70 f. 113 Dolliner, Eherecht I² 20 f; Pfaff, Zur Lehre von Schadenersatz 44 in Fn 132; Schwind, Eherecht² § 46 ABGB Rz 2.1.3.; Oberhofer, ÖJZ 1994, 433 (437). Ebenso iE aber aA Koziol, JBl 1975, 61 (62). 114 Die Ergebnisse der Beratungen werden gerade auch von Zeiller (ABGB I § 46 Anm 2 [S. 173 f]) wie folgt zusammengefasst: „Demnach kann die Entschädigung nicht nur verlangt werden, wenn der andere Theil muthwillig und durch sein Verschulden, sondern auch, wenn er mit Grund, jedoch eines Ereignisses wegen, das in seiner Person oder von seiner Seit entstanden ist, zurück tritt, z.B. einer Krankheit wegen, welche ihm die Verehelichung nicht verstattet. Ja es kann selbst der zurücktretende Theil Entschädigung begehren, wenn der Rücktritt in dem Verschulden des anderen Theiles oder auch nur in einem zufälligen Ereignisse von Seite desselben gegründet ist; nach dem Grundsatze, daß der Schuldige den Schaden ersetzen, und selbst der Zufall denjenigen treffen soll, in dessen Person er sich ereignet hat.“ S auch bereits Zeiller (Jährlicher Beytrag III 126): „Die Entschädigung kann der Theil fordern, von dessen Seite keine gegründete Ursache zum Rücktritt entstanden ist, ohne Unterschied, ob der Rücktritt durch Verschulden des andern Theils, oder auch durch einen widrigen Zufall, der sich in dessen Person ereignet hat, und einen vernünftigen Grund zum Rücktritt gibt, (wie z.B. eine unverschuldete, Abscheu erregende Krankheit) herbeygeführt worden; […].“ 115 Rittner, Eherecht 361 in Fn 8. S auch Krasnopolski, GZ 1904, 379, 388, 395 (397). S aber auch Dniestrzański, GrünhutsZ 33 (1906) 87 (169 f).
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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