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Austrian Law Journal, Band 1/2021
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ALJ 2021 Schadenersatz 21 VIII. Abschließende Würdigung Zum Abschluss muss das Gesagte noch im Hinblick auf den einleitend umrissenen Untersuchungsgegenstand zusammengefasst werden. A. Zum Rücktritt vom Eheverlöbnis Mit der vorliegenden Untersuchung konnte zur rechtlichen Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnis (§ 46 ABGB) gezeigt werden: • Das Gesetz bewertet als den Umstand, der zum Schadenersatz verpflichtet, die Erklärung, sich in Zukunft ehelichen zu wollen. • Für den Schaden, der im dadurch erweckten Vertrauen entsteht, ist nach dem erwiesenen Willen der Redaktoren des ABGB verschuldensunabhängig einzustehen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist zu akzeptieren, weil es keine hinreichenden Gründe für ihre Korrektur gibt. Auf Grund des mittlerweile vordringlichen schadenersatzrechtlichen Blickwinkels auf die Ersatzpflicht bei Verlöbnisbruch scheint es zwar verständlich, dass für das Verschuldenskriterium aus Gründen der Systemgerechtigkeit plädiert wird. Anerkennt man jedoch, dass die Erklärung der Bereitschaft zur Eheschließung die Haftung grundlegt, zeigt sich, dass sich ein Einstehen für eine verschuldensunabhängig geschaffene Vertrauenslage nicht mit Grundwertungen des österreichischen Rechts spießt. B. Zur „Haftung wegen grundlosem Abbruch der Vertragsverhandlungen“ Der eingangs angesprochenen „Haftung wegen grundlosem Abbruch der Vertragsverhandlungen“ kann an dieser Stelle aufgrund der Komplexität dieses Problemkreises nicht mehr vertiefend nachgegangen werden. Die Erkenntnisse zu den rechtlichen Wirkungen bei Rücktritt vom Eheverlöbnis drängen aber zumindest ein paar Gedanken zu den Stimmen auf, die zur Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung bei Verhandlungsabbruch mit – wenn überhaupt – unterschiedlichem Gewicht auf § 46 ABGB (§§ 1298 f BGB) rekurrieren.131 131 Den möglichen Zusammenhang zwischen der Haftung wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen und dem Verlöbnisrücktritt (§ 46 ABGB) brachte für das österreichische Recht – soweit ersichtlich – erstmals Ostheim (JBl 1980, 522 [1. Teil], 570 [578; 2. Teil]) ins Spiel. Ostheim sieht in der Haftung für den grundlosen Rücktritt vom Verlöbnis die Basis für eine Gesetzesanalogie (dagegen Koziol, Haftpflichtrecht II3 A 2 Rz 316 insb auch Fn 18; Machold, Vertragsverhandlungen 139 f; s auch Lukas, JBl 2009, 751 [1. Teil], 2010, 23 [34 in Fn 153]; vgl zur Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen insb auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2018] Vor §§ 918 ff Rz 255, der die Rechtsgrundlage im vorliegenden Zusammenhang in einer Analogie zu § 1003 ABGB erblickt). Damit greift Ostheim einen Gedanken auf, den zuvor bereits Canaris (Vertrauenshaftung 544; zustimmend etwa H. Stoll, Tatbestände und Funktionen der Haftung für culpa in contrahendo, in FS v. Caemmerer [1978] 435 [446]; dagegen etwa Medicus, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, in Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Band I [1981] 479 [498]) zum BGB geäußert hatte. Canaris (in FS BGH [2000] 129 [181 f]) betonte später allerdings auch, dass die Regelung des Verlöbnisrücktrittes (§§ 1298 f BGB) keine „echte Analogiebasis“ für einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf den Vertrauensschaden bei Abbruch der Vertragsverhandlungen gibt. Vielmehr geben die Regelung der §§ 1298 f BGB zur Begründung eines solchen Anspruchs „im Wege einer verhältnismäßig freien richterlichen Rechtsfortbildung“ bloß einen „gewisse[n] positivrechtliche[n] Ansatz“, weil sie ein Parallelproblem betreffen. Singer (Widersprüchliches Verhalten 286 ff) lehnt es zwar ebenso ab, die §§ 1298 f BGB „analog“ anzuwenden, möchte diese aber zumindest in „ihrem grundsätzlichen Wertgehalt“ berücksichtigen (aaO 288). Nach Singer (in FS Canaris [2002] 135 [143]) verdienen die §§ 1298 ff BGB besondere Beachtung bei der Behandlung der Haftung
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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