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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 28 -
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Seite - 28 - in Austrian Law Journal, Band 1/2021

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ALJ 2021 Lindenbauer 28 sämtliche Grundfreiheiten im Hinblick auf die Rechtfertigungsprüfung im Wesentlichen gleich zu behandeln sind,24 kann eine endgültige Klärung an dieser Stelle unterbleiben. Fest steht, dass durch die Nichtanerkennung ausländischer publizitätsloser Mobiliarsicherheiten in die Grundfreiheiten der EU eingegriffen wird und es somit einer Rechtfertigung bedarf. Genau diese Rechtfertigung ist nun im Zusammenhang mit der hier zu erörternden Rechtsfrage der eigentlich umstrittene Punkt.25 III. Verfolgung eines legitimen Zieles Wegen der expansiven Interpretation des Gerichtshofes in Bezug auf Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten kommt der Rechtfertigungsmöglichkeit schon ganz allgemein eine besonders große Bedeutung zu.26 Eine solche erfordert zunächst das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen nationalen Interesses, das mit der jeweiligen restriktiven Maßnahme gewahrt werden soll. Traditionell wird dabei zwischen „geschriebenen“ und „ungeschriebenen“ Rechtfertigungsgründen unterschieden, wobei letztere grundsätzlich nur in Bezug auf nicht (direkt) diskriminierende Maßnahmen herangezogen werden können.27 Eine direkte Diskriminierung liegt immer dann vor, wenn eine Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw Herkunft der Ware erfolgt.28 Letzteres ist bei einer Nichtanerkennung von ausländischen publizitätslosen Mobiliarsicherheiten nicht der Fall, weil entscheidendes Kriterium alleine die Publizitätslosigkeit ist.29 Insofern kämen zur Rechtfertigung der österreichischen Regelung neben den im AEUV30 ausdrücklich normierten Rechtfertigungsgründen31 auch die ungeschriebenen „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ in Betracht, welche der EuGH bereits in der Sache Cassis de Dijon32 anerkannt und seither in Bezug auf sämtliche Grundfreiheiten laufend fortentwickelt hat.33 Darunter fällt zB der Verbraucherschutz34, der Umweltschutz35, die Gewährleistung von Straßenverkehrssicherheit36 oder die Vermeidung einer erheblichen Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems der sozialen Sicherheit37. Letztendlich akzeptiert der EuGH unabhängig von den jeweils betroffenen Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit); Lurger, IPRax 2019, 562 (mögliche Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit). 24 So zumindest im Hinblick auf die Rechtfertigung durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“. Vgl etwa Klamert, EU-Recht2 Rz 624, 653 ff, 659 ff; Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 275. 25 Vgl neben vielen Flessner, Rechtswahl im Internationalen Sachenrecht – neue Anstöße aus Europa, in FS Koziol (2010) 125 (143); Faber, ÖBA 2019, 407 f. 26 Vgl Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 275 ff. 27 Vgl hierzu etwa Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 80 ff; Frenz, Handbuch Europarecht I2 (2012) Rz 517. Zur Aufweichung dieses Ansatzes in jüngerer Zeit vgl Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 276 f; Klamert, EU-Recht2 Rz 644. 28 Klamert, EU-Recht2 Rz 635; Frenz, Handbuch Europarecht I2 Rz 491 f. 29 Dies zeigt sich im Fall des deutschen Sicherungseigentumes schon daran, dass etwa auch österreichisches publizitätsloses Sicherungseigentum nicht anerkannt wird. 30 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) idF ABl C 2012/326, 47. 31 Darunter fällt insbesondere der Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Siehe nur Klamert, EU-Recht2 Rz 644 ff. 32 EuGH 20.2.1979, 120/78, Cassis de Dijon. 33 Vgl zB Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 80; Roth in Eidenmüller/Kieninger, Future of Secured Credit 51 f; Ehlers in Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten4 § 7 Rz 84, 119. 34 Vgl zB EuGH 28.1.2016, C-375/14, Laezza, Rn 31. 35 Vgl zB EuGH 11.3.2010, C-384/08, Attanasio Group, Rn 50. 36 Vgl zB EuGH 15.10.2015, C-168/14, Grupo Itevelesa, Rn 74. 37 Vgl zB EuGH 10.3.2009, C-169/07, Hartlauer, Rn 47.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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