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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 29 -
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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 29 Grundfreiheiten fast alle vorgegebenen Ziele. Keine Rechtfertigung gibt es allerdings für restriktive Maßnahmen aus rein wirtschaftlichen Gründen.38 A. Denkbare Rechtfertigungsgründe Aufgrund der Großzügigkeit des Gerichtshofes bei der Anerkennung von legitimen Zielen und des Umstandes, dass es keine abschließende Liste gibt,39 kommen für die Nichtanerkennung publizitätsloser ausländischer Sicherheiten in Österreich mehrere Rechtfertigungsgründe in Betracht. Im Folgenden sollen nun einige davon kurz erläutert werden. In Literatur und Judikatur immer wieder genannt wird dabei vor allem der Schutz der nationalen Güter- und Gläubigerordnung.40 Auf den ersten Blick unklar ist jedoch, was genau unter diesen beiden Schlagworten verstanden wird. 1. Schutz der Güterordnung Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass mit dem „Schutz der Güterordnung“ zunächst wohl vor allem die Aufrechterhaltung des Typenzwanges sowie des numerus clausus des Sachenrechtes gemeint ist.41 Hinter diesen beiden allgemeinen Sachenrechtsprinzipien steht das Interesse des Rechtsverkehres, sich nicht permanent mit einer Unzahl an inhaltlich unbekannten, gegenüber jedermann wirksamen Sicherungsrechten auseinandersetzen zu müssen.42 Genau dies würde jedoch eintreten, wenn man ausländische Mobiliarsicherheiten anerkennen würde, welche nicht mit der Typenbeschränkung und dem Typenzwang zu vereinbaren sind. Insofern erscheint es nachvollziehbar, die Aufrechterhaltung dieser wesentlichen Prinzipien des österreichischen Sachenrechtes43 – und damit den Schutz der dahinterstehenden Interessen – zur Rechtfertigung einer Nichtanerkennung von ausländischen publizitätslosen Sicherheiten heranzuziehen. Eine weitere tragende Säule des österreichischen Sachenrechtes wird durch das Prinzip des Typenzwanges sowie der Typenbeschränkung jedoch noch nicht direkt erfasst: der Grundsatz der Publizität im Mobiliarsicherungsrecht. Während sich nämlich sowohl der Typenzwang als auch die Typenbeschränkung alleine auf die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtes beziehen, so geht es bei der Publizität vielmehr um dessen Kenntlichmachung.44 Erst das Publizitätsprinzip bezweckt, die Existenz eines drittwirksamen Rechtes erkennbar zu machen und dadurch dem Interesse des Rechtsverkehres Rechnung zu tragen, von allenfalls 38 Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 91; Klamert, EU-Recht2 Rz 625, 653 ff. 39 Frenz, Handbuch Europarecht I2 Rz 559; Roth in Eidenmüller/Kieninger, Future of Secured Credit 52. 40 Siehe etwa Kieninger, Mobiliarsicherheiten 173 f; Schacherreiter, ZfRV 2005, 180; Basedow, RabelsZ 1995 (59), 44 f; Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 31 IPRG Rz 30 mwN; Lurger, IPRax 2019, 563. Vgl auch OGH 3 Ob 249/18s. 41 So ausdrücklich Schacherreiter, ZfRV 2005, 180. Vgl auch Kieninger, Mobiliarsicherheiten 172 ff. 42 Vgl etwa Baur/Stürner, Sachenrecht18 (2009) § 1 Rn 9 f, wonach „Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs [...] die Typenbeschränkung und den typisierten Inhalt der Rechte an Sachgütern“ erfordern. Die absolute Wirkung der dinglichen Rechte, wonach sie jedermann zu respektieren hat, setze voraus, dass „der Inhalt der dinglichen Rechte für jeden anderen Rechtsgenossen erkennbar ist“. Vgl auch Akkermans, The Principle of Numerus Clausus in European Property Law (2008) 439, 484 f, wonach Rechtssicherheit die wohl tragende Überlegung hinter dem numerus clausus im Sachenrecht sei. 43 Vgl nur Iro/Riss, Sachenrecht7 Rz 1/5 f; Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 308 Rz 1; Holzner in Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum ABGB4 § 308 Rz 1. 44 Vgl Iro/Riss, Sachenrecht7 Rz 1/6 f.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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