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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 33 -
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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 33 A. Der grundsätzliche Aufbau der Verhältnismäßigkeitsprüfung Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird insbesondere abgeklärt, ob die jeweilige restriktive Maßnahme zur Erreichung der vorgegebenen Rechtfertigungsgründe tatsächlich geeignet ist und ob dafür nicht auch gelindere Mittel zur Verfügung stehen würden. Auch wenn der EuGH meist nur auf diese beiden Elemente der Geeignetheit und Erforderlichkeit eingeht, beinhaltet die Verhältnismäßigkeitsprüfung daneben einen dritten Test bezüglich der Angemessenheit der Regelung.65 Im Folgenden sollen nun die einzelnen Bestandteile der dreistufigen Prüfung kurz erläutert werden. Hervorzuheben ist nochmals, dass zwischen den einzelnen Grundfreiheiten kein wesentlicher Unterschied besteht.66 Die erste Hürde, die eine restriktive nationale Maßnahme im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung passieren muss, ist eine Überprüfung im Hinblick auf ihre Geeignetheit zur Erreichung der vom jeweiligen Mitgliedstaat offiziell verfolgten Ziele. Der Gerichtshof untersucht dabei, ob die betreffende Maßnahme tatsächlich in der Lage ist, zur Erreichung der als legitim festgestellten Rechtfertigungsgründe beizutragen.67 Der Einsatz der jeweiligen Mittel muss in der betreffenden Situation Sinn ergeben68 und den Zweck fördern.69 Es ist zu prüfen, ob die Maßnahme zu den offiziellen Zielen „passt“ und insoweit ein kausaler Zusammenhang70 besteht, als der Regelung eine gewisse Zielerreichungsfähigkeit beigemessen werden kann. Zunächst wird also ein bestimmter Grad an Effektivität der Maßnahme gefordert.71 Auf der nächsten Ebene wird dann untersucht, ob die jeweilige Beeinträchtigung der Grundfreiheiten zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele wirklich auch erforderlich ist. Das bedeutet, dass es keine anderen ebenso geeigneten Maßnahmen geben darf, welche in Bezug auf die Grundfreiheiten weniger restriktiv wirken.72 Letztendlich wird hier also ein Vergleich zwischen all jenen Handlungsmöglichkeiten angestellt, welche den ersten Test bezüglich der Geeignetheit überstehen würden. Ist darunter eine weniger beeinträchtigende Maßnahme, als die, von der Gebrauch gemacht wurde, so ist letztere als nicht erforderlich anzusehen und verstößt somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.73 65 Vgl Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 276; Klamert, EU-Recht2 Rz 659 ff; Ehlers in Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten4 § 7 Rz 130; Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1023; Jans, Proportionality Revisited, Legal Issues of Economic Integration 2000, 240 f. Das Erfordernis der Angemessenheit wird dabei teilweise auch als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn bezeichnet. 66 Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 275. Siehe auch Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 88 ff. 67 Vgl Stuyck, Case C-262/02, Commission v. France and Case C-429/02, Bacardi France SAS and Télévision française 1 SA (TF1) et al., judgments of the Grand Chamber of the Court of Justice of 13 July 2004, Common Market Law Review 2005, 795 f. 68 Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1037. 69 Ehlers in Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten4 § 7 Rz 130; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 92. 70 Jans, Legal Issues of Economic Integration 2000, 240. 71 Vgl Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1037. 72 Vgl Ehlers in Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten4 § 7 Rz 130; Klamert, EU-Recht2 Rz 661; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 93. 73 Vgl Jans, Legal Issues of Economic Integration 2000, 240 f; Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 271.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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