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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 33
A. Der grundsätzliche Aufbau der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird insbesondere abgeklärt, ob die jeweilige
restriktive Maßnahme zur Erreichung der vorgegebenen Rechtfertigungsgründe tatsächlich
geeignet ist und ob dafür nicht auch gelindere Mittel zur Verfügung stehen würden. Auch
wenn der EuGH meist nur auf diese beiden Elemente der Geeignetheit und Erforderlichkeit
eingeht, beinhaltet die Verhältnismäßigkeitsprüfung daneben einen dritten Test bezüglich
der Angemessenheit der Regelung.65 Im Folgenden sollen nun die einzelnen Bestandteile der
dreistufigen Prüfung kurz erläutert werden. Hervorzuheben ist nochmals, dass zwischen den
einzelnen Grundfreiheiten kein wesentlicher Unterschied besteht.66
Die erste Hürde, die eine restriktive nationale Maßnahme im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung passieren muss, ist eine Überprüfung im Hinblick auf ihre
Geeignetheit zur Erreichung der vom jeweiligen Mitgliedstaat offiziell verfolgten Ziele. Der
Gerichtshof untersucht dabei, ob die betreffende Maßnahme tatsächlich in der Lage ist, zur
Erreichung der als legitim festgestellten Rechtfertigungsgründe beizutragen.67 Der Einsatz
der jeweiligen Mittel muss in der betreffenden Situation Sinn ergeben68 und den Zweck
fördern.69 Es ist zu prüfen, ob die Maßnahme zu den offiziellen Zielen „passt“ und insoweit
ein kausaler Zusammenhang70 besteht, als der Regelung eine gewisse
Zielerreichungsfähigkeit beigemessen werden kann. Zunächst wird also ein bestimmter Grad
an Effektivität der Maßnahme gefordert.71
Auf der nächsten Ebene wird dann untersucht, ob die jeweilige Beeinträchtigung der
Grundfreiheiten zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele wirklich auch erforderlich ist. Das
bedeutet, dass es keine anderen ebenso geeigneten Maßnahmen geben darf, welche in
Bezug auf die Grundfreiheiten weniger restriktiv wirken.72 Letztendlich wird hier also ein
Vergleich zwischen all jenen Handlungsmöglichkeiten angestellt, welche den ersten Test
bezüglich der Geeignetheit überstehen würden. Ist darunter eine weniger beeinträchtigende
Maßnahme, als die, von der Gebrauch gemacht wurde, so ist letztere als nicht erforderlich
anzusehen und verstößt somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.73
65 Vgl Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 276; Klamert, EU-Recht2 Rz 659 ff; Ehlers in Ehlers, Europäische Grundrechte und
Grundfreiheiten4 § 7 Rz 130; Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1023; Jans, Proportionality Revisited, Legal Issues
of Economic Integration 2000, 240 f. Das Erfordernis der Angemessenheit wird dabei teilweise auch als Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinn bezeichnet.
66 Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 275. Siehe auch Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 88 ff.
67 Vgl Stuyck, Case C-262/02, Commission v. France and Case C-429/02, Bacardi France SAS and Télévision française 1 SA (TF1)
et al., judgments of the Grand Chamber of the Court of Justice of 13 July 2004, Common Market Law Review 2005, 795 f.
68 Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1037.
69 Ehlers in Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten4 § 7 Rz 130; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV
Art 36 Rn 92.
70 Jans, Legal Issues of Economic Integration 2000, 240.
71 Vgl Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1037.
72 Vgl Ehlers in Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten4 § 7 Rz 130; Klamert, EU-Recht2 Rz 661; Kingreen in
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 93.
73 Vgl Jans, Legal Issues of Economic Integration 2000, 240 f; Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 271.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2021
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 59
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal