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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 50 -
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ALJ 2021 Lindenbauer 50 kann im Exekutions- oder Insolvenzfall darüber hinaus relativ einfach etwa durch das Vorliegen (oder eben Nicht-Vorliegen) von Rechnungen und Zahlungsbelegen abgeklärt werden.192 Das System der Rangfolge zwischen den einzelnen Gläubigern und Sicherheiten sowie das Vertrauen des (überindividuellen) Verkehrs darin wird somit bloß durch die Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes keinesfalls gestört. Insofern stellt diese eine Ausnahme vom Publizitätsprinzip grundsätzlich auch keine Inkohärenz in Bezug auf das Ziel des Schutzes der Gläubigerordnung dar. Sehr wohl gestört werden könnte die inländische Gläubigerordnung und das Vertrauen des Verkehrs darin jedoch werden, wenn in Exekutions- und Insolvenzverfahren plötzlich auch fremde, der inländischen Rechtsordnung unbekannte publizitätslose Mobiliarsicherheiten zu beachten wären. Den Rechtsunterworfenen wäre damit ein gewisser Grad an Rechtssicherheit genommen. Sie könnten sich letztendlich nicht mehr auf den von der inländischen Rechtsordnung gewährten Rang verlassen. Wie bereits Kieninger ausführte, ist das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die jeweilige Güter- und Gläubigerordnung jedoch „eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Rechtsverkehres“.193 Insofern erscheint die Nichtanerkennung von ausländischen publizitätslosen Mobiliarsicherheiten durchaus verhältnismäßig, um die österreichische Gläubigerordnung zu schützen. Die Grundfreiheiten erfordern jedoch wiederum, dass all jene ausländischen publizitätslosen Mobiliarsicherheiten, welche mit der österreichischen Gläubigerordnung zu vereinbaren sind, anerkannt werden. Eine Nichtanerkennung würde gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, weil eine solche Maßnahme zum Schutz der nationalen Gläubigerordnung weder geeignet noch erforderlich wäre. Dies betrifft aber erneut nur ausländische Kaufpreissicherungen und deren funktionale Äquivalente, welche dem österreichischen Eigentumsvorbehalt entsprechen. Aus der Nichtanerkennung des hier im Fokus stehenden deutschen Sicherungseigentumes ergibt sich daher keine Unionsrechtswidrigkeit im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Gläubigerordnung. c. Gläubigerschutz Sowohl der Schutz der Güterordnung als auch der Schutz der Gläubigerordnung kommen also trotz Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich als Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Nichtanerkennung publizitätsloser ausländischer Mobiliarsicherheiten in Betracht. Fraglich ist, ob dasselbe auch für den Gläubigerschutz gilt. Wie bereits erwähnt, wird dieser Aspekt in der Literatur als eines der Hauptziele des strengen Publizitätserfordernisses gesehen.194 Die Publizitätspflicht solle allfällige Belastungen für den Rechtsverkehr erkennbar machen und verhindern, dass Dritte in ihrem Vertrauen auf den Haftungsfonds enttäuscht werden.195 Dem Schuldner soll insbesondere gar keine Möglichkeit offen stehen, den künftigen Gläubiger durch aktive Täuschung in die Irre zu führen.196 Nach Ansicht des OGH solle stets klar sein, ob eine Sache zum unbelasteten Vermögen des 192 Siehe insb Mayrhofer, Erweiterter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, ÖJZ 1969, 197 (202). Vgl auch Faber, ÖBA 2019, 408; Faber, ZFR 2020, 282 f. 193 Kieninger, Mobiliarsicherheiten 174. 194 Vgl die Ausführungen in Kap III.A.3. 195 Vgl FN 55 f. 196 Siehe FN 58.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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