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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 52 -
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Seite - 52 - in Austrian Law Journal, Band 1/2021

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ALJ 2021 Lindenbauer 52 Hromadkas ist jedoch ein wenig verkürzt, weil man in fremdem Eigentum stehende Sachen durchaus als „belastet“ in dem Sinne bezeichnen könnte, dass sie nicht zum Haftungsfonds gehören – und trotzdem können sich genau solche Sachen immer auch im Besitz des Schuldners befinden. Richtig ist jedenfalls, dass die Entfernung von pfandrechtlich belasteten Sachen aus der Gewahrsame des Schuldners im Zentrum des Faustpfandprinzipes steht.206 Eine Konsequenz des pfandrechtlichen Publizitätsprinzipes ist daher jedenfalls die folgende: Was der Sicherungsgeber nicht in Gewahrsame hat, das ist grundsätzlich auch nicht dem Haftungsfonds zuzuordnen. Ein gänzlicher Umkehrschluss ist dabei allerdings nicht zulässig: Zwar dürfen potentielle Gläubiger davon ausgehen, dass sich keine verpfändeten Sachen in der Gewahrsame des Schuldners befinden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen Sachen automatisch dessen Haftungsfonds zuzuordnen sind. Wie schon mehrfach ausgeführt, könnten bestimmte Sachen ja auch geliehen, gemietet, geleast oder verkauft und bereits mittels Besitzkonstitut übergeben sein. Reiht man in diese Aufzählung auch noch unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sachen ein, so ist durch dessen Ausnahme vom Publizitätsprinzip kein Widerspruch zu erkennen. Sämtliche der soeben aufgezählten Sachen stehen in fremdem Eigentum – und mit fremdem Eigentum in der Gewahrsame des Schuldners ist wohl immer zu rechnen. Womit nach der hier vertretenen Ansicht aufgrund des Faustpfandprinzipes nicht gerechnet werden muss, sind pfandrechtlich belastete Sachen. Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass das pfandrechtliche Publizitätsprinzip gar nicht darauf abzielt, dass alle im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen dem Haftungsfonds zuzuordnen sind, sondern vielmehr darauf, dass sich darunter keine pfandrechtlich belasteten Sachen befinden.207 In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie die Ausnahme des Eigentumsvorbehaltes von diesem Prinzip mit dem Ziel des Gläubigerschutzes zu vereinbaren ist. Die Antwort könnte insbesondere darin liegen, dass die Entfernung der Sache aus der Gewahrsame des Schuldners beim Eigentumsvorbehalt gar nicht nötig ist, um zu verhindern, dass ein potentieller Gläubiger in seinem Vertrauen auf den Haftungsfonds enttäuscht wird. Zur Überprüfung von dessen Nichtbestehen reicht im Gegensatz zum Pfandrecht nämlich eine bloße Bestätigung des Verkäufers aus. Selbiges gilt für einen (wie auch immer gestalteten) Eigentumsnachweis. Kann der potentielle Gläubiger ermitteln, dass bestimmte Sachen in der Gewahrsame des Schuldners auch in dessen Eigentum stehen bzw erhält er zumindest Zugang zu einer Zahlungsbestätigung in Verbindung mit einem Kaufvertrag oder einer Rechnung208, so darf der Gläubiger jedenfalls darauf vertrauen, dass diese Sachen nicht mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind. Auch die Gefahr einer aktiven Täuschung durch den Schuldner ist hier minimiert, weil für die Erstellung eines Zahlungsnachweises bzw von sonstigen Dokumenten, welche das Eigentum des Schuldners (oder zumindest das Nichtbestehen eines Eigentumsvorbehaltes) nachweisen, grundsätzlich eine dritte Partei involviert werden muss. In Bezug auf möglicherweise bestehende Pfandrechte hilft ein Eigentumsnachweis oder eine Zahlungsbestätigung demgegenüber 206 Vgl auch Spitzer, JBl 2014, 556: „Aus teleologischen Gründen [...] geht es nicht darum, dass die Pfandsache beim Pfandgläubiger ist, sondern darum, dass sie nicht beim Pfandbesteller ist.“ 207 Vgl hierzu auch Faber in FS 40 Jahre IPRG 350 f. 208 Vgl hierzu Faber, ÖBA 2019, 408 (Kaufvertrag und Zahlungsbestätigung); Mayrhofer, ÖJZ 1969, 202 (Rechnung und Zahlungsbeleg). Vgl auch Spitzer, JBl 2014, 559, wonach ein Eigentumsbeweis grds etwa durch Vorweisen der Rechnung gelinge.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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