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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 55 -
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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 55 publizitätslosen Mobiliarsicherheiten zum Schutz potentieller Gläubiger sowohl geeignet als auch erforderlich ist. d. Schuldnerschutz Als weiteren möglichen Rechtfertigungsgrund soll abschließend noch auf das potentielle Ziel des Schuldnerschutzes eingegangen werden. Hierbei ist zunächst vor allem auf die kritischen Ausführungen des OGH hinzuweisen. In seiner jüngsten Entscheidung stand er einer Rechtfertigung mit dem Schutz des Schuldners vor einer leichtfertigen Kreditaufnahme eher ablehnend gegenüber, weil „sich an einer allfälligen leichtfertigen Kreditaufnahme des Verpflichteten durch den späteren Wegfall der Sicherung nichts ändern“ würde.215 Diese Ansicht des OGH klingt auf den ersten Blick zwar schlüssig. Es gilt jedoch zu bedenken, dass das Publizitätsprinzip stets nur die Wirksamkeit der dinglichen Sicherung und nicht jene des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses betrifft. Es erscheint daher geboten, das mögliche Ziel des Schuldnerschutzes nochmals ein wenig näher zu betrachten: Grundüberlegung ist offenbar, dass Kreditgeber für den Abschluss eines Kreditvertrages idR Sicherheiten verlangen und dem potentiellen Schuldner die Tragweite seiner Entscheidung eher vor Augen geführt wird, wenn ihm die jeweils zur Besicherung vorgesehene Sache tatsächlich aus seiner Gewahrsame „weggenommen“ wird, als wenn die Sache bei ihm verbliebe. Auf Basis dieser Überlegung erscheint das Publizitätsprinzip als solches dem Grunde nach durchaus geeignet, vor übereilter Bestellung von Sicherheiten und damit indirekt auch vor übereilter Kreditaufnahme zu schützen. Wenn aber die Nichtanerkennung publizitätsloser Sicherheiten durch die österreichische Rechtsordnung prinzipiell geeignet ist, den Schuldner vor Übereilung zu schützen, dann erscheint es nur konsequent, auch ausländische publizitätslose Sicherheiten nicht anzuerkennen, weil sonst genau dieses Ziel unterminiert werden könnte. Fraglich ist nun jedoch wiederum, ob nicht durch die Anerkennung des publizitätslosen Eigentumsvorbehaltes eine Inkohärenz begründet wird. Hierzu ist anzumerken, dass in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt durchaus eine andere Ausgangslage besteht als bei einer „üblichen“ Verpfändung. Die strengen Publizitätserfordernisse mögen zwar uU auch darauf abzielen, den Schuldner vor unüberlegten Kreditaufnahmen unter Belastung seines Vermögens zu schützen. Eine solche Gefahr besteht bei einem Eigentumsvorbehalt jedoch nicht. Dieser kann sich nämlich nicht auf irgendwelche Vermögensgegenstände beziehen, sondern nur auf eine konkrete Kaufsache, welche darüber hinaus noch gar nie im Eigentum des Schuldners stand. Auch die Höhe der Haftungssumme lässt sich nicht beliebig festlegen, sondern ist mit dem Kaufpreis begrenzt.216 Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt besteht daher zwar allenfalls die Gefahr, die Kaufsache bei Nichtbezahlung derselben zu „verlieren“. Alle anderen Sachen im Vermögen des Schuldners können jedoch schon aufgrund der Natur des Eigentumsvorbehaltes von 215 OGH 3 Ob 249/18s. Vgl auch Lurger, IPRax 2019, 563. 216 Vgl insb die Ausführungen bei FN 165 ff.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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