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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 55
publizitÀtslosen Mobiliarsicherheiten zum Schutz potentieller GlÀubiger sowohl geeignet als
auch erforderlich ist.
d. Schuldnerschutz
Als weiteren möglichen Rechtfertigungsgrund soll abschlieĂend noch auf das potentielle Ziel
des Schuldnerschutzes eingegangen werden. Hierbei ist zunÀchst vor allem auf die kritischen
AusfĂŒhrungen des OGH hinzuweisen. In seiner jĂŒngsten Entscheidung stand er einer
Rechtfertigung mit dem Schutz des Schuldners vor einer leichtfertigen Kreditaufnahme eher
ablehnend gegenĂŒber, weil âsich an einer allfĂ€lligen leichtfertigen Kreditaufnahme des
Verpflichteten durch den spĂ€teren Wegfall der Sicherung nichts Ă€ndernâ wĂŒrde.215
Diese Ansicht des OGH klingt auf den ersten Blick zwar schlĂŒssig. Es gilt jedoch zu bedenken,
dass das PublizitÀtsprinzip stets nur die Wirksamkeit der dinglichen Sicherung und nicht jene
des zugrundeliegenden VertragsverhÀltnisses betrifft. Es erscheint daher geboten, das
mögliche Ziel des Schuldnerschutzes nochmals ein wenig nÀher zu betrachten:
GrundĂŒberlegung ist offenbar, dass Kreditgeber fĂŒr den Abschluss eines Kreditvertrages idR
Sicherheiten verlangen und dem potentiellen Schuldner die Tragweite seiner Entscheidung
eher vor Augen gefĂŒhrt wird, wenn ihm die jeweils zur Besicherung vorgesehene Sache
tatsĂ€chlich aus seiner Gewahrsame âweggenommenâ wird, als wenn die Sache bei ihm
verbliebe. Auf Basis dieser Ăberlegung erscheint das PublizitĂ€tsprinzip als solches dem
Grunde nach durchaus geeignet, vor ĂŒbereilter Bestellung von Sicherheiten und damit
indirekt auch vor ĂŒbereilter Kreditaufnahme zu schĂŒtzen. Wenn aber die Nichtanerkennung
publizitÀtsloser Sicherheiten durch die österreichische Rechtsordnung prinzipiell geeignet ist,
den Schuldner vor Ăbereilung zu schĂŒtzen, dann erscheint es nur konsequent, auch
auslÀndische publizitÀtslose Sicherheiten nicht anzuerkennen, weil sonst genau dieses Ziel
unterminiert werden könnte.
Fraglich ist nun jedoch wiederum, ob nicht durch die Anerkennung des publizitÀtslosen
Eigentumsvorbehaltes eine InkohĂ€renz begrĂŒndet wird. Hierzu ist anzumerken, dass in Bezug
auf den Eigentumsvorbehalt durchaus eine andere Ausgangslage besteht als bei einer
âĂŒblichenâ VerpfĂ€ndung. Die strengen PublizitĂ€tserfordernisse mögen zwar uU auch darauf
abzielen, den Schuldner vor unĂŒberlegten Kreditaufnahmen unter Belastung seines
Vermögens zu schĂŒtzen. Eine solche Gefahr besteht bei einem Eigentumsvorbehalt jedoch
nicht. Dieser kann sich nÀmlich nicht auf irgendwelche VermögensgegenstÀnde beziehen,
sondern nur auf eine konkrete Kaufsache, welche darĂŒber hinaus noch gar nie im Eigentum
des Schuldners stand. Auch die Höhe der Haftungssumme lÀsst sich nicht beliebig festlegen,
sondern ist mit dem Kaufpreis begrenzt.216
Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt besteht daher zwar allenfalls die Gefahr, die
Kaufsache bei Nichtbezahlung derselben zu âverlierenâ. Alle anderen Sachen im Vermögen
des Schuldners können jedoch schon aufgrund der Natur des Eigentumsvorbehaltes von
215 OGH 3 Ob 249/18s. Vgl auch Lurger, IPRax 2019, 563.
216 Vgl insb die AusfĂŒhrungen bei FN 165 ff.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2021
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 59
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal